Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 13.05.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 21.04.2005

 

 

12.     Beidseitige Erneuerung des Gehweges in der Lübecker Straße - ganze Länge
hier: Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 a) der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main (StrBS)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 104/05 vom 6.4.2005, DS I (A) 828
Az: 000-0002-01/0534#0711/2005

Beschlusslage:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gegen die Stimmen der REP wie folgt:

Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 a) der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 22.08.2002 wird für die Erneuerung des Gehweges auf beiden Seiten der Lübecker Straße die Lübecker Straße – ganze Länge - als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt 25 % der beitragsfähigen Herstellungskosten.



Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

 

Offenbach a.M., den 22.04.2005

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

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