Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 11.05.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
Drucksachen-Abteilung II (A) Ausgegeben am 13.12.2005
Eing. Dat. 07.12.2005
Nr. 879/149
Dez.: III
Wohn- und Unterkunftskosten nach SGB II
hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.10.2005 , DS I (A) 879
dazu: Magistratsvorlage Nr. 468/05 vom 07.12.2005
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 06.10.2005 folgenden Beschluss gefasst:
Der Magistrat möge prüfen und berichten:
1. Wie hoch ist die Summe der Wohn- und Unterkunftskosten, die die
zuständigen Ämter jeweils in den ersten 6 Monaten nach Geltung der Hartz
IV-Gesetze an ALG II - Empfänger gezahlt haben?
2. Mussten hierfür zusätzliche Kassenkredite aufgenommen werden?
3. Ist der 29-prozentige Bundesanteil an diesen Kosten zeitnah ausgezahlt
worden? Wenn nein, welche zusätzlichen Kosten entstehen der Stadt
dadurch?
4. An wie viele Offenbacher Bedarfsgemeinschaften werden Wohn- und
Unterkunftskosten in welcher durchschnittlichen Höhe ausgezahlt?
5. Wie hat sich die Anzahl der Wohngeld-Empfänger-Haushalte in den ersten 6
Monaten des Jahres 2005 im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
6. Wie hoch ist die Summe des nach wie vor ausgezahlten originären
Wohngeldes jeweils in den ersten sechs Monaten des Jahres 2005 im
Vergleich zum Vorjahr?
7. In welchem Verhältnis stehen seit Januar 2005 die Einsparungen an
kommunalen Sozialhilfeleistungen zur Höhe der seitdem von der Stadt zu
tragenden Wohn- und Unterkunftskosten für ALG II -Bezieher in konkreten
Zahlen?
8. Wie wird mit der von den Finanzämtern ausgezahlten Eigenheimzulage bei
ALG II-Empfängern verfahren? Trifft es zu, dass sie als Einkommen
angerechnet und demnach die Zahlung der Grundsicherung zeitweise
eingeschränkt wird? Wenn ja, in wie vielen Fällen und für welche Zeiträume
ist das erfolgt?
Hierzu antwortet der Magistrat wie folgt:
1. Wie hoch ist die Summe der Wohn- und Unterkunftskosten, die die
zuständigen Ämter jeweils in den ersten 6 Monaten nach Geltung der
Hartz IV-Gesetze an ALG II - Empfänger gezahlt haben?
Antwort:
Zum Stichtag 30.06.2005 betrugen die tatsächlich geleisteten Ausgaben für Unterkunft und Heizung an Bezieher von Leistungen gem. SGB II 19.338. 544,65 EUR.
2. Mussten hierfür zusätzliche Kassenkredite aufgenommen werden?
Antwort:
Die Kämmerei kann Kassenkredite nur im Rahmen der genehmigten Höhe, laut Haushaltssatzung, aufnehmen. Eine Zuordnung zu einzelnen Maßnahmen oder Ereignissen ist nicht möglich.
3. Ist der 29-prozentige Bundesanteil an diesen Kosten zeitnah ausgezahlt
worden? Wenn nein, welche zusätzlichen Kosten entstehen der Stadt
dadurch?
Antwort:
Die Erstattung des Bundesanteils in Höhe von 29,1 Prozent erfolgte in der Regel
9 Tage nach Anmeldeschluss.
4. An wie viele Offenbacher Bedarfsgemeinschaften werden Wohn- und
Unterkunftskosten in welcher durchschnittlichen Höhe ausgezahlt?
Antwort:
Die Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften und der Kosten der Unterkunft stellt
sich zwischen März und Juli 2005 wie folgt dar:
Lfd. Kosten der Unter-
Stichtag Bedarfsgemeinschaften kunft pro Monat in TEUR*
15.03.2005 |
7.785 |
8.745 |
15.04.2005 |
8.072 |
12.053 |
15.05.2005 |
8.648 |
15.531 |
15.06.2005 |
8.654 |
18.947 |
15.07.2005 |
8.823 |
22.421 |
*Alle Auszahlungsvorgänge bis zum 15. des Monats erfasst.
5. Wie hat sich die Anzahl der Wohngeld-Empfänger-Haushalte in den ersten 6
Monaten des Jahres 2005 im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
Antwort:
In der Zeit von Januar bis Juni wurden im Jahr 2004 3.982 Wohngeldberechnungen durchgeführt. Im gleichen Zeitraum des Jahres 2005 waren es 1.866 Berechnungen. Wohngeldempfänger-Haushalte werden in der Wohngeldstatistik nicht separat ausgewiesen.
6. Wie hoch ist die Summe des nach wie vor ausgezahlten originären
Wohngeldes jeweils in den ersten sechs Monaten des Jahres 2005 im
Vergleich zum Vorjahr?
Antwort:
Zahlbeträge Wohngeld:
Zeitraum Januar-Juni 2004: 4.020.470,01 EUR
Zeitraum Januar-Juni 2005: 1.274.119,24 EUR
7. In welchem Verhältnis stehen seit Januar 2005 die Einsparungen an
kommunalen Sozialhilfeleistungen zur Höhe der seitdem von der Stadt
zu tragenden Wohn- und Unterkunftskosten für ALG II -Bezieher in kon-
kreten Zahlen?
Antwort:
Bis Ende Oktober 2005 wurden für die Grundsicherungs-Leistungen des kommunalen Trägers einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung EUR 34.430.366,62 verausgabt.
Ein Vergleich mit den Sozialhilfeausgaben in einem entsprechenden Vorjahreszeitraum ist nicht sinnvoll, weil im Sozialamt in 2004 die Umstellung der entsprechenden Fälle auf das Grundsicherungsgesetz noch im Gange war und die Haushaltsposition für die am ehesten mit den Leistungen des neuen SGB II vergleichbaren "Hilfe zum Lebensunterhalt" nicht um die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zu bereinigen ist.
Der Magistrat rechnet in 2005 nach wie vor mit einer Nettoeinsparung bei den Sozialhilfeausgaben durch das SGB II. Diese wird allerdings geringer ausfallen, als Mitte 2004 projektiert, da die Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit rd. 8.800 um über 20 Prozent höher liegt, als in 2004 auf der Basis der Berechnungen des Bundes angenommen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Einsparungen im kommunalen Haushalt nur dann erzielt werden können, wenn der Bund seine Zusage einhält und der Kommune 29,1 Prozent der Kosten der Unterkunft erstattet. Ohne diese Erstattung müsste die Stadt Offenbach mit massiven Mehrausgaben gegenüber der Situation beim BSHG rechnen.
8. Wie wird mit der von den Finanzämtern ausgezahlten Eigenheimzulage bei
ALG Il-Empfängern verfahren? Trifft es zu, dass sie als Einkommen
angerechnet und demnach die Zahlung der Grundsicherung zeitweise
eingeschränkt wird? Wenn ja, in wie vielen Fällen und für welche Zeiträume
ist das erfolgt?
Antwort:
Die Eigenheimzulage wurde bis 30.09.2005 als Einkommen angerechnet und führte damit zu einer Reduzierung des Leistungsanspruchs. Gemäß der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 § 1 Abs. 1 Ziff. 7 sind Einnahmen aus der Eigenheimzulage nicht als Einkommen anzurechnen, wenn sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird.
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