Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 16.05.2024
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 06. Oktober 2005
6. Vorschlag zur Ernennung von zwei Ortsgerichtsschöffen
Antrag Magistratsvorlage Nr. 335/05 vom 21.9.2005, DS I (A) 891
Az: 000-0002-01/0610#0810/2005
Beschlusslage:
Die Stadtverordnetenversammlung schlägt
dem Amtsgerichtspräsidenten gemäß § 7 Absatz 2 Ortsgerichtsgesetz durch Abstimmung per Akklamation mit mehr als der Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter vor
Frau Rosa K ö t t e r
geb. 24.04.1950 in Frankfurt am Main
Bauzeichnerin
wh. Von-Behring-Str. 75, 63075 Offenbach am Main
und
Herrn Norbert B e s t
geb. 24.09.1938 in Offenbach-Bürgel
Diplomingenieur
wh. Hessenstraße 29, 63075 Offenbach am Main
zu Ortsgerichtsschöffen zu ernennen.
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
Protokollnotiz HFB vom 26.09.2005
Die Adresse von Herrn Norbert Best wird redaktionell auf dem Antrag von „Hessenring 29, 63075 Offenbach“ in „Hessenstraße 29, 63075 Offenbach“ geändert.
DS I (A) 891 (neu)
Die Stadtverordnetenversammlung schlägt dem Amtsgerichtspräsidenten gemäß § 7 Absatz 2 Ortsgerichtsgesetz durch Abstimmung per Akklamation mit mehr als der Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter vor
Frau Rosa K ö t t e r
geb. 24.04.1950 in Frankfurt am Main
Bauzeichnerin
wh. von-Behring-Str. 75, 63075 Offenbach am Main
und
Herrn Norbert B e s t
geb. 24.09.1938 in Offenbach-Bürgel
Diplomingenieur
wh. Hessenstraße 29, 63075 Offenbach am Main
zu Ortsgerichtsschöffen zu ernennen.
DS I (A) 891 (alt)
Die Stadtverordnetenversammlung möge dem Amtsgerichtspräsidenten gemäß § 7 Ortsgerichtsgesetz vorschlagen
Frau Rosa K ö t t e r
geb. 24.04.1950 in Frankfurt am Main
Bauzeichnerin
wh. von-Behring-Str. 75, 63075 Offenbach am Main
und
Herrn Norbert B e s t
geb. 24.09.1938 in Offenbach-Bürgel
Diplomingenieur
wh. Hessenring 29, 63075 Offenbach am Main
zu Ortsgerichtsschöffen zu ernennen.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 07.10.2005
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung
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