Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 20.09.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 25.11.2005
Eing. Dat. 24.11.2005
Nr. 916
Dez.: II (Amt 60)
Bebauungsplan Nr. 528 B
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 528A mit der Bezeichnung
„Berliner Straße / Pirazzistraße“
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Antrag Magistratsvorlage Nr. 439/05 vom 23.11.2005, DS I (A) 916
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Der Bebauungsplan Nr. 528 A soll mit folgendem Ziel geändert werden:
Der als MK-Gebiet (Kerngebiet) im Bebauungsplan festgesetzte Bereich entlang der
Die Fläche entlang der Bernardstraße (MI-Gebiet – Mischgebiet –, Plangebietsteil 3)
Die geänderte Planung erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 528 B.
2. Der räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB der Bebauungsplan-
Er ist umgrenzt:
im Norden: durch die nördliche Seite der Bernardstraße
im Osten: durch die östliche Seite der Pirazzistraße
im Süden: durch die südliche Seite der Berliner Straße
im Westen: durch die westliche Seite des Goetheringes
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung ist in
Zu 1.:
Das zu ändernde Plangebiet am Knotenpunkt Berliner Straße / Goethering liegt an der wichtigen Entwicklungsachse Berliner Straße zwischen den Entwicklungs-schwerpunkten Kaiserleigebiet und Innenstadt. Dieser Bereich stellt einen wesentlichen Standort für die Ansiedlung zentraler Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung innerhalb des Stadtgebietes von Offenbach dar. Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll dieses Entwicklungsziel gesichert werden.
Mit der Stärkung der Wohnnutzung im rückwärtigen Bereich entlang der Bernardstraße soll das Planungsziel einer stärkeren Ausrichtung des Nordends auf die Wohnfunktion insgesamt gestützt werden.
Zu 2.:
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ergibt sich aus dem räumlichen Geltungsbereich des zu ändernden Bebauungsplanes Nr. 528 A.
Anlage:
Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches
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