Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 25.04.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 25.11.2005
Eing. Dat. 24.11.2005
Nr. 918
Dez.: I (Amt 20) und Dez. III (Amt 58)
Errichtung der „MainArbeit GmbH"
Antrag Magistratsvorlage Nr. 443/05 vom 23.11.2005, DS I (A) 918
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Gemäß der Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung der Grundsätze für die Zusam-
menarbeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. § 44b SGB II zwischen
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Bundesagentur für Arbeit, Deutschem Städtetag
und Deutschem Städte- und Gemeindebund vom 01.08.2005, § 3 Abs. 2 Ziff. 1 bieten die
Agenturen für Arbeit den kommunalen Trägern die Übernahme des entscheidenden
Stimmrechts bzw. der Mehrheit in den Trägerversammlungen (bzw. Gesellschafterver-
sammlungen) der Arbeitsgemeinschaften an. Ziel ist die Herstellung klarer Entscheidungs-
strukturen, die Vermeidung von Entscheidungsblockaden und eine stärkere Eigenver-
antwortung der Arbeitsgemeinschaften gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Die Agentur
für Arbeit Offenbach hat der Stadt Offenbach im Benehmen mit der Regionaldirektion Hessen
der Bundesagentur für Arbeit in diesem Sinne die Übernahme des entscheidenden Stimmrechts
angeboten.
Unter Abwägung aller Vor- und Nachteile (siehe Übersicht in der Anlage) erscheint es
zweckmäßig, dies so für die MainArbeit GmbH nachzuvollziehen und 1 Prozent der
Gesellschaftsanteile von der Agentur für Arbeit auf die Stadt zu übertragen und somit den
städtischen Anteil auf insgesamt 51% zu erhöhen, auch wenn die Zusammenarbeit zwischen
Agentur für Arbeit und Kommune in Offenbach bisher durchaus zufrieden stellend verlaufen
ist.
Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Die Zuständigkeit der StW ergibt sich aus § 51 Ziffer 11 HGO.
Anlage
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