Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 08.06.2006

Eing. Dat. 01.06.2006

 

Nr. 18

 

Dez.: I (Amt 20)

 

 

CO2-Gebäudesanierungsprogramm der GBO Gemeinnützige Baugesellschaft mbH Offenbach a.M.

Magistratsvorlage Nr. 161/06 vom 31.05.2006, DS I (A) 18

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die GBO Gemeinnützige Baugesellschaft Offenbach a.M. führt im Jahr 2006 für insgesamt 530 Wohnungen in Offenbach am Main ein CO2-Gebäudesanierungsprogramm mit den beigefügt beschriebenen Investitionsmaßnahmen zur CO2-Minderung sowie der ergänzenden Sanierungsarbeiten mit einem Gesamtvolumen von ca. € 14.493.920,-- als Nachtrag zum Wirtschaftsplan der GBO GmbH des Jahres 2006 unter folgenden Bedingungen  durch:

 

1.

Die beantragten Kreditmittel werden bei der KfW in der notwendigen Höhe und den genannten Konditionen gewährt.

 

2.

Zur Vermeidung von Kosten und Verwaltungsaufwand stellt die Stadt Offenbach der KfW die zur Sicherung der Kredite notwendigen Ausfallbürgschaften.

 

3.

Zur Vermeidung des Bilanzverlustes wird die Bauerneuerungsrücklage im Jahre 2006 in Höhe der zusätzlichen ergebniswirksamen Investitionen von ca. € 9.386.360,-- aufgelöst.

 

4.

Die Gesellschaft nutzt zur Erzielung von Deckungsbeiträgen die möglichen Mieterhöhungspotentiale.

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Die Stadt Offenbach am Main gehört seit 1998 zu den Mitgliedsstädten des europäischen Klimabündnisses. Die Mitgliedsstädte wollen künftig die CO2-Emissionen in ihren Gemeinden um zehn Prozent reduzieren. Die angestrebte CO2-Reduzierung kann vor allem durch Steigerung von Energieeffizienz erreicht werden.

 

Die GBO GmbH wird daher im Jahr 2006 ein CO2- Gebäudesanierungsprogramm durchführen. Die Gesellschaft plant die Nutzung der verbesserten KfW-Konditionen, um 530 Wohnungen, überwiegend im Stadtteil Lauterborn, energetisch auf den aktuellen Sand zu bringen.   Neben der Aufwertung des Stadtbildes durch moderne Hausfassaden wird die Bausubstanz nachhaltig gestärkt und eine Senkung der Umweltbelastung und der Energiekosten erreicht.

Im weiteren Effekt kann die GBO GmbH durch das Vorziehen dieser Investitionen den noch gültigen Umsatzsteuersatz nutzen. Eine Verschiebung in nachfolgende Jahre würde bei einer Anhebung des Umsatzsteuersatzes um 3 % die Investitionen um ca. € 348.000,--  erhöhen. Ebenfalls werden positive Auswirkungen auf die laufenden Instandhaltungskosten der Folgejahre erwartet.

 

Im Vorgriff auf das 25 Mrd.-Programm der Bundesregierung für Wachstum und Beschäftigung hat die KfW-Förderbank am 01. Februar 2006 die Konditionen im CO2-Gebäudesanierungsprogramm und in den Programmen „Wohnraum Modernisieren“ und „Ökologisch Bauen“ für kurze Zeit verbessert.

Die Zinssätze wurden deutlich gesenkt sowie Förderhöchstbeträge für eine Wohnung so angehoben, dass eine Vollfinanzierung der Maßnahme im allgemeinen möglich ist. Zur Sicherung der Zinskonditionen hat die GBO bereits Anträge eingereicht. Bei 

Nichtausführung der Maßnahme können eventuell bis dahin bewilligte Mittel schadenersatzlos an die KfW zurückgegeben werden.

Die günstigen Konditionen werden im CO2-Gebäudesanierungsprogramm angeboten. Der Zinssatz liegt effektiv bei 1,00% und wird für 10 Jahre garantiert.

 

Die Sicherung des Darlehens erfolgt bei kommunalverbundenen Unternehmen durch eine 100-prozentige Ausfallbürgschaft.

 

Zur weiteren Begründung – insbesondere für die Investitionsdaten und die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 2006 der GBO GmbH wird auf die beigefügte Beschlussvorlage verwiesen.

 

Gemäß §§ 17 Abs. III lit. a) und lit. c) des Gesellschaftsvertrages der GBO i. V. m.
§ 7 Abs. II der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Konzerntöchter bedarf die Geschäftsführung der Gesellschaft für derartige Rechtsgeschäfte der Zustimmung ihrer Gesellschafterversammlung.

 

Die Geschäftsführung der SOH GmbH bedarf im vorliegenden Sachverhalt gemäß
§ 17 Abs. III lit. c) ihres Gesellschaftsvertrages ebenfalls der Zustimmung ihrer Gesellschafterversammlung.

 

Aus § 51 Nr. 15 i. V .m. § 9 HGO ergibt sich die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach.

 

Anlagen