Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 03.12.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2006 - 2011
Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 07.03.2007
Eing. Dat. 07.03.2007
Nr. 129
Änderung der Satzung über die Entschädigung von Gemeindevertretern
und ehrenamtlich Tätigen der Stadt Offenbach am Main
Antrag des Stadtverordnetenvorstehers vom 7.3.2007, DS I (A) 129
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Auf Grund der §§ 5, 7, 27, 50 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674/686), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am ….. folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung von Gemeindevertretern und ehrenamtlich Tätigen der Stadt Offenbach am Main vom 12.12.1978, geändert durch Satzung vom 12.07.1982, geändert durch Satzung vom 08.03.1988, geändert durch Satzung vom 11.04.2000, geändert durch Satzung vom 27.09.2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.07.2002 beschlossen:
Artikel 1
§ 4 lautet wie folgt:
Anspruchsberechtigung
1. Aufwandsentschädigung, Fahrkosten und Verdienstausfall werden nur gewährt,
wenn die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder als Mitglieder oder Beauftragte des
Magistrats, die Stadtverordneten und ehrenamtlich tätigen Bürger/innen und
Einwohner/innen als gewählte oder bestimmte Mitglieder oder Stellvertreter/innen
tätig werden.
2. Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 40 Sitzungen pro Jahr
begrenzt.
3. Die von der Stadt Offenbach am Main entsandten Mitglieder der Regional-
versammlung Südhessen erhalten für die Sitzungen in einem Gremium der
Planungsregion einschließlich der Fraktionssitzungen die in §§ 1 und 2 und im § 3
Abs. 3 genannten Entschädigungen; die Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 3
beträgt 50,-- €/pro Tag. In diesem Betrag sind die Fahr-/Parkkosten etc. enthalten.
Artikel 2
In-Kraft-Treten:
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Begründung:
Gemäß § 27 Abs. 4, Satz 3 HGO ist die Zahl der Fraktionssitzungen durch Satzung festzulegen.
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