Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 18.05.2024


 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.2005 (GVBl. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung vom 9.06.1989 (GVBl. I 1989, S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), des § 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I 2007, S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964, 965) und der §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I 1970, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) und § 25 der Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main, zuletzt geändert am              

 

 

hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am                   folgende

 

3. Änderungssatzung zur

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung

 

beschlossen.

 

Artikel 1

 

§ 3 Absatz 1 wird um folgenden Buchstaben d) ergänzt:

 

d)   Erdbestattungen in einem Dauergrab mit Grabhüllensystem                      €      2.340,00

 

 

§ 4 wird um folgenden 4. Absatz ergänzt:

 

4.   Für die in § 3 Ziffer 1 d) bestimmten Gebühren werden folgende Einzelleistungen gewährt:

a)      Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschließlich Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle

b)      Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu einer 1/2 Stunde einschließlich möglicher Orgelbenutzung

c)       Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes

d)      Überführung zum Grab und Beisetzung unter Nutzung eines vom ESO zugelassenen Grabhüllensystems

e)      Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname

f)     Transport der Kränze und Blumen zum Grab

 

Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzelleistungen b), e) und f) ermäßigt sich die Gebühr um die in § 5 hierfür genannten Beträge.

 

 

 

§ 6 Absatz 1 wird um folgenden Buchstaben g) ergänzt:

 

g)   Ausgrabung bzw. Entnahme eines Sarges aus einer Erdgrabstelle
unter Nutzung eines Grabhüllensystems                                                     €      1.440,00

 

 

§ 6 wird um folgenden 5. Absatz ergänzt:

 

5.   Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung von außerhalb (Sarg oder
Gebeinkiste) in Offenbach a. M. ohne Feierlichkeiten auf dem Alten
Friedhof unter Nutzung eines vom ESO zugelassenen Grabhüllensystems    €      1.796,00

 

 

§ 7 Nr. 6. und 6.1. werden wie folgt neu gefasst:

 

6.       Urnennische im Kolumbarium (2stellig) auf 30 Jahre                                    €         990,00

6.1.    Verlängerungsgebühr/Jahr                                                                              €           33,00

 

 

Artikel 2

 

Die Änderung der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Offenbach am Main tritt am 01.01.2010 in Kraft.

 

 

Offenbach am Main, den

Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

 

 

 

Horst Schneider

Oberbürgermeister

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