Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 22.04.2010

Eing. Dat. 22.04.2010

 

Nr. 587

 

Bebauungsplan Nr. 563 C
– Hafen Offenbach, Mainviertel, 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 563 A
und 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 563 B –
1. Aufstellung des Bebauungsplanes
2. Billigung des Planentwurfes
Antrag Magistratsvorlage Nr. 143/10 (Dez. I, Ämter 62 und 60) vom 21.04.2010,
DS I (A) 587


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 BauGB)

Für das im Kartenauszug (Anlage 1) umrandete Gebiet sind die Bebauungspläne Nr. 563 A und 563 B zu ändern. Der aufzustellende Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 563 C.

Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Offenbach, Flur 4, und wird wie folgt begrenzt:

    - im Süden und Osten von den nördlichen Grenzen der Straßenverkehrsflächen
      am Nordring und zur Carl-Ulrich-Brücke,

    -
im Norden von der südlichen Grenze des Mains, der westlichen Grenze des Flur-
      stücks Nr. 536 und der südlichen Grenze der zukünftigen Straße „Hafeninsel“
      (Flurstück Nr. 539),

    - Im Westen von der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 565, der nördlichen
      Grenze des zukünftigen Fußweges (Flurstücke Nr. 566 und 563), der östlichen
      und südlichen Grenze des Hafenbeckens, der südlichen Grenze des zukünftigen
      Fußweges (Flurstück Nr. 585) sowie der nördlichen und westlichen Grenze des
      Flurstückes Nr. 576.

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB umfasst in der Gemarkung Offenbach, Flur 4, folgende Flurstücke: 1/2, 1/7, 502/3, 502/4, 526 (teilweise), 536, 537, 538, 539 (teilweise), 540, 541, 542, 543, 544, 545, 550, 551, 552, 553, 554, 555, 556, 557, 558, 559, 560, 561, 562, 564, 565, 568, 569, 570, 571, 572, 573, 574, 575, 576 sowie 584 (teilweise).

Die Aufstellung des Bebauungsplanes 563 C erfolgt im „Vereinfachten Verfahren“ gem. § 13 BauGB. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

2. Billigung des Planentwurfes

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 563 C (Anlagen 1 und 2) sowie die Begründung (Anlage 3), jeweils in der Fassung vom 12.04.2010, werden zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gebilligt.


Begründung:

 

Zu 1:

 

Das Gebiet, für das der Bebauungsplan Nr. 563 C aufgestellt werden soll, ist ein Teilbereich des am 25.02.2008 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplanes Nr. 563 A „Hafen Offenbach, Mainviertel“ und des am 24.03.2009 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplanes Nr. 563 B „Hafen Offenbach, Mainviertel“. Im Zuge der weiteren Entwicklung hat sich ein konkreter Ansiedlungsbedarf für Bildungseinrichtungen ergeben. Dies betrifft insbesondere die Hochschule für Gestaltung (HfG), für die seitens des Landes Hessen der Standort Hafen als geeignet ausgewählt wurde, sowie die im Rahmen der Stadtentwicklung dort notwendige neue Grundschule. Zu beiden geplanten Vorhaben hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach a. M. durch entsprechende Grundsatzbeschlüsse am 03.09.2009 bzw. 18.03.2010 ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 563 C sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Bildungseinrichtungen geschaffen werden. Diese Erweiterung der zulässigen Nutzungen unterstützt die Neuentwicklung der Hafenbebauung im Sinne der Gesamtkonzeption des Rahmenplanes zur Ausbildung eines urbanen Stadtquartiers.

 

Da noch keine konkreten Entscheidungen über die endgültigen Standorte bzw. die baulichen Ausformungen, insbesondere der Nutzungen HfG und Grundschule, getroffen worden sind, wird zur Wahrung von Umsetzungs- und Gestaltungsspielräumen in den Plangebietsteilen (MI) 8a bis 11a die zulässige maximale Höhe baulicher Anlagen geringfügig von 18,5 m auf 19,5 m erweitert.

 

Eine weitere Änderung betrifft die Überbauung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung zwischen der östlichen Baugrenze des Plangebietsteils (MI) 10 und der westlichen Baugrenze des Plangebietsteils (MI) 9 durch eine Fußgängerbrücke. Diese Festsetzung trägt im Sinne einer Angebotsplanung Überlegungen Rechnung, bei einer möglichen Realisierung der HfG im Bereich der Plangebietsteile (MI) 9 und 10 eine direkte Verbindung zwischen den beiden Gebäudetrakten zu schaffen.

 

Schließlich ermöglicht die Bebauungsplan-Änderung eine Abweichung von der Stellplatzsatzung der Stadt Offenbach. Für Schulen, Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen kann im Baugenehmigungsverfahren eine Abweichung von der Stellplatzsatzung beantragt werden, wenn ein abweichendes Erfordernis durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen wird. Hintergrund ist der sehr spezielle – schwer normierbare – Stellplatzbedarf von Bildungseinrichtungen, insbesondere der Hochschule für Gestaltung.

 

Weitere Erläuterungen zum Planinhalt können der Begründung zum Bebauungsplanentwurf entnommen werden.

 

Das den Bebauungsplänen Nr. 563 A und 563 B zu Grunde liegende städtebauliche Gesamtkonzept, insbesondere zur Flächennutzung und Erschließung sowie hinsichtlich des Immissionsschutzkonzeptes bleibt von den vorgesehenen Änderungen unberührt. Die geplante Änderung der Bebauungspläne Nr. 563 A und 563 B ist mit der Grundstückseigentümerin und Entwicklerin des Plangebietes, Mainviertel Offenbach GmbH & Co. KG, abgestimmt. Es besteht Einvernehmen.

 

Die Planungsziele der bestehenden Bebauungspläne Nr. 563 A und 563 B hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung werden nur unwesentlich verändert. Die öffentlichen Flächen, das Schallschutzkonzept und die Aussagen des Fachgutachtens Klima werden beibehalten. Somit berühren die Änderungen die Grundzüge der Planung nicht. Da zudem die Zulässigkeit von Vorhaben, die die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen, kann die Planänderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

 

Zu 2:

Mit dem Billigungsbeschluss beginnt die Beteiligungsphase. Die Öffentlichkeit erhält die Möglichkeit die Unterlagen im Rathaus einzusehen und Stellungnahmen abzugeben. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange werden angeschrieben, informiert und zur Stellungnahme aufgefordert.

Anlagen:

1. Bebauungsplan - Geltungsbereich

2. Bebauungsplan - Textliche Festsetzungen

3. Begründung

4. Fachgutacherliche Aussage – Schall

 

Verteiler:
15 x HFB
  1 x Minderheitenvertreter (HFB)
15 x UPB
  1 x Minderheitenvertreter (UBP)
  7 x Fraktionen
  1 x Vertreterin MUT
  1 x Frau Stv. Silvestro
  2 x Stv.- Büro