Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 23.04.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 22.04.2010

Eing. Dat. 22.04.2010

 

Nr. 591

 

 

Grundsatzbeschluss zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege gem. § 24 ff SGB VIII
Antrag Magistratsvorlage Nr. 151/10 (Dez. II, Amt 51) vom 21.04.2010, DS I (A) 591


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Der Ausbau eines bedarfsgerechten Angebotes gemäß § 24a Abs. 1 und 2 SGB
    VIII in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und 2 erfolgt in den nach Anlage 1 festgelegten
    Ausbaustufen bis 2013.

2. Der aktuelle Bedarf und der erreichte Ausbaustand für Plätze in Tageseinrichtun-
    gen und Tagespflege für U 3 wird zum 31.12.2009 gemäß § 24a Abs. 2 Nummer 2
    wie in Anlage 1 unter „Plätze U3 zum 31.12.2009“ – aus 35% der Population auf-
    geführt – festgestellt.

3. Für Hortplätze wird der aktuelle Bedarf und der erreichte Ausbaustand zum
    31.12.2009 wie in Anlage 1 unter „Hortplätze zum 31.12.2009“ – aus 25% der
    Population aufgeführt – festgestellt.

4. Die Versorgungsquote in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten drit-
    ten Lebensjahr bis zum Schuleintritt wird gemäß § 24 Abs. 1 auf 98% der Popula-
    tion angehoben.

5. Die notwendigen Haushaltsmittel für den nach Punkt 1 bis 4 beschlossenen Aus-
    bau sind durch den Magistrat in den jeweiligen Haushaltsplanentwürfen vorzuse-
    hen.


Begründung:

 

Die Bundesregierung und die Länder haben sich darauf verständigt, bis zum Jahr 2013 eine durchschnittliche Betreuungsquote für Kinder unter drei Jahren von 35% zu erreichen. Der Bund stellt hierfür notwendige Investitionsmittel über die Länder bereit.

Der Ende 2008 novellierte § 24a Absatz 2 verpflichtet die örtlichen Träger im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung für den Übergangszeitraum bis zum Erreichen eines bedarfsgerechten Angebotes im Jahr 2013 für Kinder unter drei Jahren (U3)

 

  1. jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Versorgungsniveaus zu beschließen und
  2. jährlich zum 31.12. jeweils den erreichten Ausbaustand festzustellen und den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 Abs. 3 zu ermitteln.

 

 

Gemäß der Bedarfsdefinition nach SGB VIII § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 24a Abs. 1 und 3 ist – bei einer Bedarfsplanung von 35% der Population – die Bereitstellung von insgesamt 1280 U 3-Kinder Plätzen bis zum Jahr 2013 erforderlich. Die als Anlage 1 beigefügte Tabelle weist den erreichten Ausbaustand zum 31.12.2009 mit einer Gesamtanzahl von 821 Plätzen auf. Für das Jahr 2010 ist wird der Ausbau um insgesamt weitere 134 Plätzen, davon 90 in Einrichtungen und 44 als Tagespflegeplätze, vorgesehen. D.h., bis 2013 müssen noch weitere 325 Plätze geschaffen werden.

 

Für Kinder im schulpflichtigen Alter besteht gemäß § 24 Abs. 2 ein Bedarf an Tageseinrichtungen von 25 % der sechs bis zehnjährigen Kinder. Zur Bedarfsdeckung ist die Bereitstellung von insgesamt 1145 Hortplätzen notwendig. Zum 31.12.2009 wurde bereits ein Ausbaustand von 967 Plätzen erreicht, der aktuelle Fehlbedarf beläuft sich somit auf 178 Hortplätze. Wie aus Anlage 1 zu ersehen ist, wird der Ausbau im Jahr 2010 mit 55 neuen Plätzen weitergeführt. Hier wirken sich die Kooperationsprojekte zwischen Schulen und Jugendamt/EKO – welche seitens des Jugendamtes/EKO vorangetrieben wurden – positiv aus.

 

Für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht nach § 24 Abs. 1 ein Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Hierzu besteht für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Verpflichtung, ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Die bisherige, von der Stadtverordnetenversammlung festgelegte Bedarfsquote von 85% entspricht nicht mehr der tatsächlichen Nachfrage und das Angebot an Kindergartenplätzen nach Betriebserlaubnis liegt bereits erheblich über dieser Quote (s. Anlage 2). Am 31.12.2009 wurde die Bereitstellung von insgesamt 4090 Plätzen erreicht. Die grundsätzlich in den vergangenen Jahren ansteigende Nachfrage an Plätzen für Kinder ab 3 Jahren macht eine Erhöhung der aktuellen Bedarfsquote auf 98% erforderlich.

Desweiteren ist bei der Bedarfsplanung zu berücksichtigen, dass sich die derzeit veranschlagte Gruppengröße von 25 Kindern durch die Bereitstellung von Integrationsplätzen reduziert. Denn bei Aufnahme von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern wird gemäß der hessischen „Rahmenvereinbarung Integrationsplatz“ vom 13.7.1999 aufgrund der erhöhten pädagogischen und betreuerischen Anforderungen pro ein bis zwei behinderten Kindern die Gruppengröße um fünf Kinder reduziert. Die Zahl der Integrationsplätze belief sich beim EKO zum 31.12.2009 auf 127.

Die Bedarfsplanung hat darüber hinaus zu berücksichtigen, dass im Zuge des qualitativen Ausbaus die derzeit veranschlagte Gruppengröße von 25 Kindern langfristig grundsätzlich reduziert werden sollte.

Zur Bedarfsdeckung der Versorgungsquote von 98% der drei bis sechsjährigen Kinder ist ein Ausbau um weitere 171 Kindergartenplätze in den nächsten Jahren erforderlich.

Anlagen

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