Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 19.04.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0044Ausgegeben am 18.07.2011

Eing. Dat. 14.07.2011

 

 

 

 

 

Wahl der Mitglieder der Schulkommission gemäß § 148 Schulgesetz i. V. m.
§ 72 HGO für die Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung
vom 01.04.2011 – 31.03.2016;
hier:  Von der Stadtverordnetenversammlung zu wählende sachkundige
Einwohner und Einwohnerinnen
Antrag Magistratsvorlage Nr. 185/11 (Dez. I, Amt 10) vom 13.07.2011


Die Stadtverordnetenversammlung wolle den in der Anlage beigefügten einheitlichen
Wahlvorschlag gemäß § 55 Abs. 2 HGO zur Wahl der sachkundigen Einwohner und
Einwohnerinnen in die Schulkommission beschließen.


Begründung:

 

Die sachkundigen Einwohner und Einwohnerinnen werden von der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 55 Abs. 1 HGO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

 

Nach der zwingenden Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 2 HGO müssen hierbei die Vorschläge der maßgeblichen Berufs- und sonstigen Vereinigungen berücksichtigt werden.

 

Wegen der bei diesem System auftretenden praktischen Schwierigkeiten wird in den einschlägigen Kommentaren zur HGO empfohlen, auf der Grundlage einheitlicher Wahlvorschläge gemäß § 55 Abs. 2 HGO die sachkundigen Einwohner und Einwohnerinnen zu wählen, da dann nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird. Der in der Anlage aufgestellte Wahlvorschlag ist daher als einheitlicher Wahlvorschlag im Sinne des § 55 Abs. 2 HGO konzipiert.

 

Bei Einigung aller anwesenden Stadtverordneten auf den einheitlichen Wahlvorschlag ist der einstimmige Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Annahme des Wahlvorschlages ausreichend, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.

 

Die Beschlussfassung über den einheitlichen Wahlvorschlag erfolgt in offener Abstimmung.

Anlage

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.