Betriebssatzung

für den Eigenbetrieb

„MainArbeit. Kommunales Jobcenter Stadt Offenbach“

 

Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119);

der §§ 1, 5 S. 1 Nr. 1 des EigBGeses (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Art. 10 Zweites Verwaltungsverfahrensrechts-ÄndG vom 21. 3. 2005 (GVBl. I S. 218);

und der §§ 6 - 6d Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Art. 2a GKV-FinanzierungsG vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) i.V.m. der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. 09.2004 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 14.04.2011 (BGBl. I S. 645)

hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am 18.08.2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital

(1) Der Eigenbetrieb „MainArbeit. Kommunales Jobcenter Offenbach“ wird als organisatorisch, verwaltungstechnisch und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt Offenbach geführt.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „MainArbeit. Kommunales Jobcenter Offenbach“. Die Stadt tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebs unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.

(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 50.000 €

§ 2 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes

(1) Der Eigenbetrieb übernimmt die der Stadt Offenbach obliegenden Aufgaben und Zuständigkeiten als Optionskommune nach dem SGB II.

(2) Insbesondere obliegen dem Eigenbetrieb folgende Aufgaben:

-        Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II;

-        Beantragung, Durchführung und Abrechnung von Maßnahmen, die der Beschäftigungsförderung, sozialen Betreuung, Aus- und Weiterbildung sowie der Ein- und Wiedereingliederung in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt dienen. Zu den Maßnahmen zählen ferner Beratungs-, Qualifizierungs- und Beschäftigungsangebote für Jugendliche; Angebote der betriebsübergreifenden Erstausbildung; Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekte für Langzeitarbeitslose; unterstützende Angebote für die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit;

-        Organisation und Durchführung von Projekten auf Landes-, Bundes oder europäischer Ebene, die dem Zweck des Eigenbetriebs dienen;

-        Abschluss einer Zielvereinbarung mit der zuständigen Landesbehörde über die SGB II-Leistungen;

-        eigenständige Erfüllung der Informations- und Berichtspflichten gemäß §§ 51b SGB II.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Eigenbetrieb „MainArbeit. Kommunales Jobcenter Offenbach“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Jobcenters dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(3) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufgabe des Jobcenters Offenbach oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Offenbach als Träger zurück, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

§ 4 Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus einem Betriebsleiter. Der Betriebsleiter wird durch einen ersten und einen zweiten Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfall) vertreten. Der Betriebsleiter führt die Bezeichnung „Geschäftsführer/in“, die stellvertretenden Betriebsleiter die Bezeichnung „stellvertretende/r Geschäftsführer/in“.

(2) Die Betriebskommission erlässt eine Geschäftsordnung für die Zusammenarbeit des Betriebsleiters und seiner Stellvertreter. Diese sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet.

(3) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Gemeindeordnung, das EigBGes oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises und des Lageberichts sowie die Zwischenberichterstattung.

(4) Zu den laufenden Geschäften der Betriebsführung zählen insbesondere:

1.    die selbständige verantwortliche Leitung des Eigenbetriebs, einschließlich Organisation und Geschäftsleitung;

2.    wiederkehrende Geschäfte;

3.    der Personaleinsatz, soweit sich aus § 8 keine abweichende Zuständigkeit ergibt;

4.    der Abschluss von Verträgen sowie die Vergabe von Aufträgen zur Umsetzung des Arbeitsmarktprogramms im Rahmen zweckgebundener Bundes- und Landesmittel

5.    der Abschluss von Verträgen, insbesondere die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, deren Wert im Einzelfall 50.000 Euro nicht übersteigt und nicht bereits im Wirtschaftsplan bewilligt sind;

6.    die Stundung von Forderungen bis zu 25.000 Euro

7.    die befristete Niederschlagung von Forderungen bis zu 25.000 Euro

8.    die unbefristete Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zu 25.000 Euro

9.    Verzicht auf Forderungen und Stundung von Zahlungsverpflichtungen, die im Einzelfall einen Wert von 25.000 € nicht überschreiten.

(5) Die Betriebsleitung vertritt den Eigenbetrieb im Rechtsverkehr. Sie unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.

(6) Die Betriebsleitung bereitet in Angelegenheiten des Eigenbetriebs die Beschlüsse des Magistrats, der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission vor. Die Betriebsleitung hat in Angelegenheit des Eigenbetriebs das Recht, von der Betriebskommission angehört zu werden.

(7) Im Übrigen finden die §§ 2, 3, 4 und § 7 Abs. 5 EigBGes Anwendung.

§ 5 Betriebskommission

(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem EigBGes und den Vorschriften der Betriebssatzung erforderlichen Beschlüsse der Gemeindevertretung vor. Sie kann Auskunft sowie Akteneinsicht verlangen.

(2) Der Betriebskommission gehören an:

1.    fünf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von ihr für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte gewählt werden;

2.    kraft ihres Amtes der Oberbürgermeister oder - in seiner Vertretung - ein von ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats, sowie zwei weitere Mitglieder des Magistrats; darunter muss der für das Finanzwesen zuständige Beigeordnete sein;

3.    zwei Mitglieder des Personalrats des Eigenbetriebs, die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden.

4.    Fünf weitere auf dem Gebiet der Arbeitsförderung besonders erfahrene Personen, die von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden.

(3) Für jedes Mitglied der Betriebskommission wird ein Vertreter bestellt. Die Vertreter sind nach den Vorschriften zu wählen oder zu berufen, die für die Wahl oder die Berufung der Mitglieder der Betriebskommission gelten.

(4) Die Betriebskommission entscheidet über alle ihr durch § 7 Abs. 3 EigBGes zugewiesenen Angelegenheiten mit folgender Maßgabe:

a)    Rechtsgeschäfte aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, wenn der Wert 100 % des Stammkapitals im Einzelfall überschreitet;

b)    Entscheidungen über den Verzicht auf Forderungen und Stundung von Zahlungsverpflichtungen ab einem Wert im Einzelfall von 25.000 €;

(5) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 6, 7 EigBGes Anwendung.

§ 6 Zuständigkeit des Magistrats

Der Magistrat trägt dafür Sorge, dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebs mit den Planungen und Zielen der Gemeindeverwaltung im Einklang stehen. Ihr stehen hierbei die Mittel gemäß § 8 EigBGes zur Verfügung.

§ 7 Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die ihr durch § 5 EigBGes zugewiesenen sind.

§ 8 Personalangelegenheiten

(1) Die Betriebsleiter und die beim Jobcenter beschäftigten Beamten werden vom Magistrat als Bedienstete der Gemeinde eingestellt, angestellt, befördert und entlassen.

(2) Die übrigen Beschäftigten des Jobcenters Offenbach werden von der Betriebsleitung eingestellt, angestellt, höhergruppiert und entlassen.

(3) Der Betriebsleiter ist Dienstvorgesetzter der beim Eigenbetrieb Beschäftigten, soweit ihm vom Oberbürgermeister die Dienstvorgesetzteneigenschaft übertragen wird.

§ 9 Vertretungsbefugnis

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Offenbach im Aufgabenbereich des Jobcenters Offenbach gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

(3) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform.

(4) Die Betriebsleitung kann mit Zustimmung der Betriebskommission ihre Vertretungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Beschäftigte des Eigenbetriebs übertragen. Diese Bediensteten unterzeichnen mit dem Zusatz „im Auftrag“.

(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis sind im Amtsblatt der Stadt Offenbach bekannt zu geben.

(6) Bei Erklärungen Dritter in Angelegenheiten des Eigenbetriebs gegenüber der Stadt Offenbach genügt die Abgabe gegenüber der Betriebsleitung.

§ 10 Beirat

(1) Dem Eigenbetrieb „MainArbeit. Kommunales Jobcenter Offenbach“ wird ein örtlicher Beirat gem. § 18d SGB II zur Seite gestellt.

(2) Der Beirat berät die Betriebsleitung des Eigenbetriebes in allen strategischen Fragen der Aufgabenerledigung. Insbesondere trägt der Beirat durch seine Tätigkeit zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen regionalen Verbänden und Unternehmen der Wirtschaft bei. Ziel der Arbeit des Beirates ist es, den Eigenbetrieb bei der Wiedereingliederung der Arbeitssuchenden in den ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(3) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die von der Stadtverordnetenversammlung bestellt werden, und setzt sich wie folgt zusammen:

a) zwei Vertretern/innen von Einrichtungen der regionalen Wirtschaft (IHK, Kreishandwerkerschaft)  

b) je zwei Vertreter/innen der Beteiligten des Arbeitsmarktes (Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften)

c) zwei Vertreter/innen der Liga der freien Wohlfahrtsverbände

d) sowie zwei weiteren Mitgliedern, bei denen es sich um Persönlichkeiten mit besonderen Kompetenzen im Bereich der Aufgaben des Eigenbetriebs handelt. 

(4) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der entsendenden Institutionen.

(5) Der Beirat arbeitet ehrenamtlich. Er wählt sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Beiratsarbeit wird durch die Betriebsleitung in Absprache mit dem Vorsitzenden des Beirates organisiert.

§ 11 Wirtschaftsführung und Wirtschaftsjahr

(1) Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Es gelten die Vorschriften des Hessischen EigBGeses.

(2) Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.

§ 12 Gleichstellung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und der männlichen Form.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

ausgefertigt:

Offenbach,

 

Stadt Offenbach am Main
DER OBERBÜRGERMEISTER