Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 26. Januar 2012

 

 

 

 

13. Bebauungsplan Nr. 580 C - 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 580 B "Bürgel- Ost/ Mainzer Ring" 1. Aufstellung des Bebauungsplanes 2. Billigung des Planentwurfes
Antrag Magistratsvorlage Nr. 004/12 (Dez. I, Amt 60) vom 11.01.2012,
2011-16/DS-I(A)0135


Beschlusslage:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 BauGB

Für das im Kartenauszug (Anlage 1) umrandete Gebiet wird der Bebauungsplan Nr. 580 B „Bürgel-Ost/ Mainzer Ring“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB geändert.

Der räumliche Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Bürgel, Flur 4, und wird wie folgt begrenzt:

im Norden:
- von der Süd- und Ostgrenze der Wegeparzelle Nr. 401, teilw. der Ostgrenze des
  Flurstücks 402 auf einer Länge von 8,50 m sowie einer davon im rechten Winkel
  abgehenden Geraden (den Mainzer Ring überspringend) bis zur Westgrenze des
  Flurstücks Nr. 546

im Osten:
- von der Westgrenze der Flurstücke 546 teilw. und 547

im Süden
- von der Nordgrenze des Karl- Herdt- Weges, Flurstück 302/3

im Westen
- von der Westgrenze des Flurstücks 396.

Der räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB umfasst in der Gemarkung Bürgel, Flur 4, folgende Flurstücke: 396, 397, 398, 399, 400 sowie Teilflächen der Flurstücke 525, 526 und 530.

2. Billigung des Planentwurfes

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 580 C (Anlage 2 und 3) sowie die Begründung (Anlage 4) jeweils in der Fassung vom 02.01.2012 werden zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 13 Abs. 2 Pkt. 2 und 3 BauGB gebilligt.
Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Punkt 1 BauGB abgesehen.

Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.




Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 27.01.2012

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung