Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 04.05.2024
Verordnung über die Beförderungsentgelte für den 3.012 |
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBI. I S. 2258) i.V.m. § 2 Ziffer 2 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem PBefG vom 10.10.1997 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.07.2005 (GVBI. I S. 562) wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Offenbach am Main (§ 47 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz).
(2) Das Pflichtfahrgebiet der Stadt Offenbach am Main umfasst den Umkreis von 50 Kilometern. Es wird im Norden begrenzt durch einschließlich Gräfenwiesbach/ Butzbach/ Nidda, im Osten begrenzt durch einschließlich Bad Orb, im Süden begrenzt durch einschließlich Höchst i. Odenwald/ Seeheim-Jugenheim, im Westen begrenzt durch einschließlich Wiesbaden/ Idstein/ Bad Camberg.
(3) Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), insbesondere auf § 47 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz, wonach Taxen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen nur in der Gemeinde bereitgestellt werden dürfen, in der sich der Betriebssitz des Unternehmens befindet, wird verwiesen.
§ 2
Beförderungsentgelte
Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke, dem Entgelt für eine etwaige – auch verkehrsbedingte – Wartezeit und einem etwaigen Zuschlag für Großraumtaxis zusammen.
täglich von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Zeitzone 1) € 3,00,
täglich von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Zeitzone 2) € 3,50.
a) in der Zeitzone 1 für die ersten 10 km 0,10 € je 62,50 m (= 1,60 € je km) und danach 0,10 € je 72,46 m (= rund 1,38 € je km),
Verordnung über die Beförderungsentgelte für den 3.012 |
b) in der Zeitzone 2 für die ersten 10 km 0,10 € je 58,82 m (= rund 1,70 € je km) und danach 0,10 € je 65,36 m (= rund 1,53 € je km).
Die Wegstrecke wird vom Ausgangspunkt bis zum Ziel berechnet. Anfahrtskosten innerhalb der Stadt Offenbach am Main werden nicht erhoben.
a) in der Zeitzone 1 0,10 € je 17,14 Sekunden (= rund 21,00 € je Stunde),
b) in der Zeitzone 2 0,10 € je 12,86 Sekunden (= rund 28,00 € je Stunde).
Die Pflichtwartezeit bei Fahrtunterbrechung beträgt 30 Minuten.
§ 3
Zusatzregelungen
(1) Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis fällig.
(2) Der Fahrer kann vor Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.
(3) Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen zu ersetzen.
(4) Beförderungen bei Hochzeiten und Beerdigungen, die mit speziell hierfür hergerichteten Taxen durchgeführt werden, unterliegen nicht dieser Tarifordnung.
Verordnung über die Beförderungsentgelte für den 3.012 |
§ 4
Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen für das Pflichtfahrgebiet können genehmigt werden, wenn
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird, die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.
Die schriftliche Genehmigung durch den Magistrat der Stadt Offenbach am Main – die zuständige Genehmigungsbehörde – ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Sondervereinbarung oder ihre Änderung.
§ 5
Verfahrensvorschriften
(1) Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen.
Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrgebiet) liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(2) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet; der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen; der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben.
(3) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, die im Pflichtfahrgebiet weder über- noch unterschritten werden dürfen. Sie erstrecken sich auf vom Fahrgast mitgeführtes Gepäck, insbesondere auf Kinderwagen und Rollstühle, sowie Tiere, sofern bei der Beförderung von Gegenständen keine Ausschließungsgründe nach § 15 BOkraft vorliegen.
(4) In jedem Taxi ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen. Die Abschrift darf eine Schriftgröße von zwei Millimetern nicht unterschreiten.
Die gültigen Beförderungsentgelte in Kurzfassung sind im Taxi für den Fahrgast gut sichtbar in deutscher und englischer Sprache per Aufkleber auszuhängen (siehe Anlage 2).
Der § 8 der Taxenordnung bleibt von dieser Regelung unberührt.
Verordnung über die Beförderungsentgelte für den 3.012 |
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuwiderhandlungen gegen den Taxentarif der Stadt Offenbach am Main können aufgrund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet werden.
(2) Dem Taxentarif der Stadt Offenbach am Main handelt zuwider, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Verordnung über die Beförderungsentgelte für den 3.012 |
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen vom 01.07.2008 außer Kraft.
Offenbach am Main,
gez.
Horst Schneider
Oberbürgermeister
(Bekanntgegeben in der Offenbach-Post am ………)
Anlage 1 des Taxentarifs –Aufkleber für Großraumtaxen-
Werden 5 Fahrgäste gleichzeitig
befördert, ist ein Zuschlag von 7,00 € zu entrichten.
Für jeden weiteren Fahrgast ist ein Zuschlag von
je 1,00 € zu entrichten.
For each additional passenger a surcharge of 1,00 € must be paid.
This surcharge is not included in the displayed price on the taximeter at destination, but it will
be shown separately on the surcharge-display.
(§ 2 No. 4 Taxi tariff)
Stadt Offenbach am Main • Der Magistrat •
Verordnung über die Beförderungsentgelte für den 3.012 |
Anlage 2 des Taxentarifs – Aufkleber
Normaltarif die ersten 10 km € 0,10 pro 62,50 m Normal tariff the first 10 km € 0,10 per 62,50 m
(rund € 1,60 pro km) (appr. € 1,60 per km)
ab dem 11. km € 0,10 pro 72,46 m from the11thkm € 0,10 per 72,46 m (rund € 1,38 pro km) (appr. € 1,38 per km)
Diese Tarifstufe gilt täglich von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr Normal tariff is for the time between 6.00 am to 10.00 pm daily
Grundpreis Nacht € 3,50 Initial charge night € 3,50
Nachttarif die ersten 10 km € 0,10 pro 58,82 m Night tariff the first 10 km € 0,10 per 58,82 m
(rund € 1,70 pro km) (appr. € 1,70 per km)
ab dem 11. km € 0,10 pro 65,36 m from the11thkm € 0,10 per 65,36 m
(rund € 1,53 pro km) (appr. € 1,53 per km)
Diese Tarifstufe gilt täglich von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr Night tariff is for the time between 10.00 pm to 6.00 am daily
Wartezeit Waiting time
Normaltarif € 0,10 pro 17,14 Sek. normal tariff € 0,10 per 17,14 sec.
(rund € 21,00 pro Std.) (appr. € 21,00 p.h.)
Nachttarif € 0,10 pro 12,86 Sek. night tariff € 0,10 per 12,86 sec.
(rund € 28,00 pro Std.) (appr. € 28,00 p.h.)
Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.