Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 26. Januar 2012

 

 

22. Keine behördlichen Auflagen für geringfügige Überbauung von Gehwegen und Straßen durch Dämmfassaden
Antrag SPD, B´90/Die Grünen und FW vom 11.01.2012, 2011-16/DS-I(A)0144


Beschlusslage:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

Der Magistrat wird beauftragt, die städtischen Satzungen an geeigneter Stelle dahingehend zu ändern, dass sanierungswillige Hauseigentümer und Investoren, deren Fassaden an städtischen Grundstücken, Gehwegen oder Straßen liegen, künftig von Auflagen und Gebühren befreit werden, die sich durch eine geringfügige Überbauung durch die Wärmedämmung von Fassaden ergeben könnten.


Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

Protokollnotiz:
Die Antragsteller streichen nachfolgenden Satz aus ihrem Antrag:

 

„Bei unvermeidbaren städtischen Bauarbeiten an Gehwegen oder Straßen ist auf die Wärmedämmung Rücksicht zu nehmen.“

2011-16/DS-I(A)0144 (neu)
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig unter Berücksichtigung der Protokollnotiz wie folgt:

Der Magistrat wird beauftragt, die städtischen Satzungen an geeigneter Stelle dahingehend zu ändern, dass sanierungswillige Hauseigentümer und Investoren, deren Fassaden an städtischen Grundstücken, Gehwegen oder Straßen liegen, künftig von Auflagen und Gebühren befreit werden, die sich durch eine geringfügige Überbauung durch die Wärmedämmung von Fassaden ergeben könnten.

2011-16/DS-I(A)0144 (alt)
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Magistrat wird beauftragt, die städtischen Satzungen an geeigneter Stelle dahingehend zu ändern, dass sanierungswillige Hauseigentümer und Investoren, deren Fassaden an städtischen Grundstücken, Gehwegen oder Straßen liegen, künftig von Auflagen und Gebühren befreit werden, die sich durch eine geringfügige Überbauung durch die Wärmedämmung von Fassaden ergeben könnten.
 
Bei unvermeidbaren städtischen Bauarbeiten an Gehwegen oder Straßen ist auf die Wärmedämmung Rücksicht zu nehmen.

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 27.01.2012

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung