Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

2011-16/DS-II(A)0019Ausgegeben am 28.03.2012

Eing. Dat. 08.03.2012

 

 

 

Keine behördlichen Auflagen für geringfügige Überbauung von Gehwegen und Straßen durch Dämmfassaden

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.01.2012, DS-I(A)0144
dazu: Magistratsvorlage Nr. 083/12 vom 07.03.2012


Die Stadtverordnetenversammlung hat am  folgenden Beschluss gefasst:

Der Magistrat wird beauftragt, die städtischen Satzungen an geeigneter Stelle dahingehend zu ändern, dass sanierungswillige Hauseigentümer und Investoren, deren Fassaden an städtischen Grundstücken, Gehwegen oder Straßen liegen, künftig von Auflagen und Gebühren befreit werden, die sich durch eine geringfügige Überbauung durch die Wärmedämmung von Fassaden ergeben könnten.
 
Bei unvermeidbaren städtischen Bauarbeiten an Gehwegen oder Straßen ist auf die Wärmedämmung Rücksicht zu nehmen.

 

 

Hierzu berichtet der Magistrat wie folgt:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beauftragte mit dem obigen Beschluss den Magistrat, die städtischen Satzungen an geeigneter Stelle dahingehend zu ändern, dass sanierungswillige Hauseigentümer und Investoren, deren Fassaden an städtischen Grundstücken, Gehwegen und Straßen liegen, künftig von Auflagen und Gebühren befreit werden, die sich durch eine geringfügige Überbauung durch die Wärmedämmung von Fassaden ergeben könnten.

 

Die Überbauung von öffentlichem Raum durch Wärmedämmungen wird durch sogenannte „Gestattungsverträge“ zwischen dem Grundstückseigentümer (Stadt Offenbach) und dem Nutzer des Grundstücks privatrechtlich geregelt.
Es handelt sich hierbei um eine entgeltpflichtige Vereinbarung.
Die Höhe des Entgeltes für die Nutzung von öffentlichem Raum wird durch eine Entgeltliste (Anlage zur Magistratsvorlage Nr. 457/01) und nicht durch Satzung geregelt.

 

Der Magistrat hat in seiner Sitzung am 7.03.2012 den Wunsch der Stadtverordnetenversammlung berücksichtigt und das Entgeltverzeichnis über die Gestattungen nach dem bürgerlichen Recht dahingehend geändert, dass geringfügige Überbauungen zur Herstellung einer Wärmedämmung von Gebühren befreit sind.

 

Anlage