Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 21. Juni 2012

 

25. Änderung der Anlage 2 zur Stellplatzsatzung: Erweiterung des Einschränkungsgebietes Zone 1 auf das Hafengebiet

 

Antrag Magistratsvorlage Nr. 186/12 (Dez. I, Amt 63) vom 06.06.2012,
2011-16/DS-I(A)0205
Änderungsantrag CDU vom 14.06.2012, 2011-16/DS-I(A)0205/1
Änderungsantrag FDP vom 18.06.2012, 2011-16/DS-I(A)0205/2


Beschlusslage:

2011-16/DS-I(A)0205

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Änderung der Satzung der Stadt Offenbach a.M. über Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder (Stellplatzsatzung) vom 16.10.1997, bekanntgemacht am 07.11.1997

Aufgrund § 44 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180) in Verbindung mit den §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach a.M. in ihrer Sitzung am … die nachstehende Änderung der Stellplatzsatzung beschlossen:


                     § 1 Erweiterung des Einschränkungsgebietes Zone 1

(1) Das Einschränkungsgebiet Zone 1 „Kaiserlei“ und „Innenstadt“ im Sinne des § 3 Abs. 2
      der Stellplatzsatzung wird auf das nördlich der Straße „Nordring“ gelegene
      Stadtgebiet einschließlich der gesamten Hafeninsel erweitert.

(2) Die bisherige in Anlage 2 zur Stellplatzsatzung vom 16.10.1997 enthaltene graphische
      Darstellung der Einschränkungsgebiete wird durch die anliegende graphische
      Darstellung ersetzt.


                       § 2 Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzungsänderung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
      Kraft.

(2) Für Genehmigungs- und sonstige Antragsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
      dieser Satzungsänderung bereits anhängig und noch nicht entschieden waren, kann der
      Antragsteller die Entscheidung nach den materiellen Bestimmungen der zur Zeit der
      Antragstellung geltenden Stellplatzsatzung verlangen.

(3) Für genehmigungs- und sonst antragsfreie Vorhaben, deren rechtmäßige Ausführung im
      Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzungsänderung bereits begonnen und noch nicht
      abgeschlossen war, kann der Bauherr die Anwendung der materiellen Bestimmungen
      der zur Zeit des Baubeginns geltenden Stellplatzsatzung verlangen.

(4) Für Vorhaben, die innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser
      Satzungsänderung im vorbenannten Sinne beantragt bzw. begonnen werden, besteht
      ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der materiellen Bestimmungen der
      Stellplatzsatzung vor Inkrafttreten dieser Satzungsänderung und der Anwendung der
      hiermit geänderten Satzung.

Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.


Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

2011-16/DS-I(A)0205/2
Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

Der Magistrat wird beauftragt zur nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung eine Änderung der Stellplatzsatzung vom 16.10.1997 vorzulegen mit dem Ziel § 3 der Satzung „Einschränkung der Herstellungspflicht“ zu streichen.

2011-16/DS-I(A)0205/1
Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

Die Beschlussfassung über die Magistratsvorlage I (A) 205 wird zurückgestellt, bis der Magistrat seiner Berichtspflicht gemäß Stadtverordnetenbeschluss vom 18.08.2011 zu I (A) 0048/2 nachgekommen ist.

2011-16/DS-I(A)0205
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Änderung der Satzung der Stadt Offenbach a.M. über Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder (Stellplatzsatzung) vom 16.10.1997, bekanntgemacht am 07.11.1997

Aufgrund § 44 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180) in Verbindung mit den §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach a.M. in ihrer Sitzung am … die nachstehende Änderung der Stellplatzsatzung beschlossen:


                     § 1 Erweiterung des Einschränkungsgebietes Zone 1

(1) Das Einschränkungsgebiet Zone 1 „Kaiserlei“ und „Innenstadt“ im Sinne des § 3 Abs. 2
      der Stellplatzsatzung wird auf das nördlich der Straße „Nordring“ gelegene
      Stadtgebiet einschließlich der gesamten Hafeninsel erweitert.

(2) Die bisherige in Anlage 2 zur Stellplatzsatzung vom 16.10.1997 enthaltene graphische
      Darstellung der Einschränkungsgebiete wird durch die anliegende graphische
      Darstellung ersetzt.


                       § 2 Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzungsänderung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
      Kraft.

(2) Für Genehmigungs- und sonstige Antragsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
      dieser Satzungsänderung bereits anhängig und noch nicht entschieden waren, kann der
      Antragsteller die Entscheidung nach den materiellen Bestimmungen der zur Zeit der
      Antragstellung geltenden Stellplatzsatzung verlangen.

(3) Für genehmigungs- und sonst antragsfreie Vorhaben, deren rechtmäßige Ausführung im
      Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzungsänderung bereits begonnen und noch nicht
      abgeschlossen war, kann der Bauherr die Anwendung der materiellen Bestimmungen
      der zur Zeit des Baubeginns geltenden Stellplatzsatzung verlangen.




(4) Für Vorhaben, die innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser
      Satzungsänderung im vorbenannten Sinne beantragt bzw. begonnen werden, besteht
      ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der materiellen Bestimmungen der
      Stellplatzsatzung vor Inkrafttreten dieser Satzungsänderung und der Anwendung der
      hiermit geänderten Satzung.


 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 22.06.2012

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung