Stadt Offenbach am Main

 
Anlage 2

zur Mag.-Vorl.-Nr.: ..............

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bebauungsplan Nr. 638

 „Stadteingang Mathildenviertel /

Mühlheimer Straße und Friedhofstraße"

 

im beschleunigten Verfahren gemäß §13a BauGB

 

 

 

Textliche Festsetzungen

 

 

 

 

 

 

 

Stand: 15.10.2012

ENTWURF

 

 


I         Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

Bauplanungsrechtliche Festsetzungen gemäß Baugesetzbuch (BauGB) und Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO).

1          Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 - 11 BauNVO)

Nutzungsschablone (§ 1 (2), § 16 (2), § 22 BauNVO)

 

 

1.1          Die Art der baulichen Nutzung wird gemäß Eintrag durch Nutzungsschablonen im zeichnerischen Teil festgesetzt.

1.2          Das gemäß Eintrag im zeichnerischen Teil festgesetzte Allgemeine Wohngebiet gem. § 4 BauNVO setzt sich aus den Plangebietsteilen WA 1 und WA 2 zusammen.

1.3          Im Allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 (2) BauNVO allgemein zulässigen, der Versorgung des Gebiets dienenden Läden gemäß § 1 (5) BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Die nach § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteile des Bebauungsplans.

1.4          Das gemäß Eintrag im zeichnerischen Teil festgesetzte Mischgebiet gem. § 6 BauNVO setzt sich aus den Plangebietsteilen MI 1, MI 2 und MI 3 zusammen.

1.5          Im Mischgebiet sind die nach § 6 (2) Nr. 6-8 und § 6 (3) BauNVO zulässigen Nutzungen gemäß § 1 (5) BauNVO nicht Bestandteile des Bebauungsplans.

1.6          Im Plangebietsteil MI 3 sind nach § 1 (1) BauNVO für den bestehenden Schreinereibetrieb (Mathildenstraße 60)

1) Erneuerungen der Anlagen des Betriebs allgemein zulässig.

2) Erweiterungen und Änderungen der Anlagen des Betriebs nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich die von den erweiterten oder geänderten Anlagen ausgehenden Emissionen mehr als nur geringfügig vermindern.

3) Nutzungsänderungen nur mit Nachfolgenutzungen zulässig, die nach den Festsetzungen für das MI 3 zugelassen werden können.

1.7          In den Plangebietsteilen MI 1 und MI 3 sind die nach § 6 (2) Nr. 3 BauNVO zulässigen Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Der Versorgung des Gebiets dienende Läden mit nahversorgungsrelevantem Sortiment sind bis zu einer Verkaufsflächenzahl von 0,025 zulässig.

1.8          Im Plangebietsteil MI 2 sind die nach § 6 (2) Nr. 3 BauNVO zulässigen Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Verkaufsflächenzahl von 0,23 zulässig.

1.9          Die Verkaufsflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Verkaufsfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.

 

2           Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 ff. BauNVO)

2.1          Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß Eintrag durch Nutzungsschablonen im zeichnerischen Teil festgesetzt.

2.2          Im Mischgebiet und im Allgemeinen Wohngebiet ist durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, insbesondere Tiefgaragen, eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche bis zu einer Grundflächenzahl von max. 0,8 zulässig.  

 

3          Höhe der baulichen Anlagen (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) und Anzahl der Vollgeschosse

3.1          Die Gebäudehöhen für die jeweiligen Plangebietsteile werden gemäß Eintrag durch Nutzungsschablonen im zeichnerischen Teil festgesetzt.

3.2          Die in den Plangebietsteilen MI 1 und MI 3 festgesetzte Mindesthöhe von 19,0m (OK) darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die Höhen der jeweils benachbarten Gebäude innerhalb des gleichen Plangebietsteils nicht unterschritten werden.

3.3          Im Plangebietsteil MI 3 sind Abweichungen von der festgesetzten Mindesthöhe gemäß § 16 (6) BauNVO ausnahmsweise zulässig, sofern dies der Erweiterung, Änderung und Erneuerung des bestehenden Gewerbebetriebs dient.

3.4          Oberkante im Sinne dieser Festsetzungen ist dabei der höchstgelegene Punkt der baulichen Anlage unabhängig von der baulichen Funktion oder der Nutzung.

3.5          Die maximale Höhe für bauliche Anlagen als deren Oberkante darf für untergeordnete technische Nebenanlagen wie Treppenhäuser und Aufzüge auf bis zu 10% der Grundfläche der baulichen Anlage überschritten werden, höchstens jedoch um bis zu 3,0m.

3.6          Die Höhe der baulichen Anlagen wird für die einzelnen Plangebietsteile in der Nutzungsschablone in absoluten Höhen als deren Oberkante (OK) bzw. deren Trauf- und Firsthöhe als Mindestmaß (min.) und als Höchstmaß (max.) über dem vorgelagerten Höhenbezugspunkt festgesetzt.

3.7          Die Traufhöhe bemisst sich vom Bezugspunkt bis zum Schnittpunkt  Außenwand / Dachhaut oder bei Flachdächern zum oberen Abschluss der Außenwand.

3.8          Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse wird gemäß Eintrag durch Nutzungsschablonen im zeichnerischen Teil festgesetzt.


 

4             Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO)

4.1          Die Bauweise wird in den einzelnen Plangebietsteilen gemäß Eintrag durch Nutzungsschablonen im zeichnerischen Teil festgesetzt.

4.2          Für das MI 2 wird als abweichende Bauweise a1 festgesetzt, dass ohne Einhaltung der Grenzabstände gemäß Hessischer Bauordnung auf die Grundstücksgrenze gebaut werden darf, die Anbauhöhe jedoch nicht die Höhe der benachbarten Grenzbebauung überschreiten darf.

4.3          Die abweichende Bauweise a2 im WA 2 setzt fest, dass ohne Einhaltung der Grenzabstände gemäß Hessischer Bauordnung innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an die westliche Grundstücksgrenze gebaut werden darf. Dies gilt auch für die östliche Grundstücksgrenze, sofern sichergestellt ist, dass auf dem Nachbargrundstück angebaut wird.

4.4          Die abweichende Bauweise a3 im WA 2 setzt fest, dass ohne Einhaltung der Grenzabstände gemäß Hessischer Bauordnung innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf, sofern sichergestellt ist, dass auf dem Nachbargrundstück angebaut wird.

 

5             Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO)

 

5.1          Die überbaubare Grundstücksfläche in den einzelnen Plangebietsteilen wird gemäß Eintrag in den zeichnerischen Teil festgesetzt.

5.2          Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch ebenerdige Terrassen um bis zu 2,0 m überschritten werden. Terrassen dürfen nicht mehr als 2/3 der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen.

5.3          Im Plangebiet MI 3 sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher Anlagen gemäß § 23 (3) Satz 3 BauNVO ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern sie dem vorhandenen Gewerbebetrieb dienen und die zulässige GRZ nicht überschritten wird.

 

6              Stellplätze und Tiefgaragen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)

6.1          Im Plangebietsteil WA 1 sind nur Tiefgaragenstellplätze zulässig.

Bei Einfamilienhausgruppen, Einzel- oder Doppelhäusern sind auch oberirdische Stellplätze, Carports und Garagen innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche für Stellplätze zulässig. Ausnahmsweise sind Stellplätze, Carports und Garagen auch außerhalb der vorgenannten Fläche zulässig, sofern das Höchstmaß von max. 10% der für das WA 1 nachzuweisenden Stellplätze nicht überschritten wird.

6.2          In den Plangebietsteilen MI 1, MI 3 und WA 2 sind Stellplätze in Tiefgaragen oder vollständig umbaut in den Erdgeschosszonen zulässig. Ausnahmsweise sind auch oberirdische Stellplätze zulässig, wenn eine betriebliche Notwendigkeit besteht und das Höchstmaß von max. 10% der nachzuweisenden Stellplätze nicht überschritten wird.

6.3          Im Plangebietsteil MI 2 sind Stellplätze oberirdisch und in Tiefgaragen zulässig.

6.4          Im MI 3 und WA 2 sind bei Erweiterungen und Nutzungsänderungen bestehender Gebäude ausnahmsweise auch oberirdische Stellplätze zulässig.

 

7          Nebenanlagen

7.1          Nebenanlagen sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

7.2          Entlang der Mühlheimer Straße und in sämtlichen Vorgartenzonen, denen Bereiche ohne Zu- und Ausfahrt vorgelagert sind, sind Nebenanlagen unzulässig.

7.3          In den Plangebietsteilen WA 1, WA 2, MI 1 und MI 3 sind Nebenanlagen innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im jeweils dort definierten Umfang zulässig (hierzu Festsetzung I Nr. 13).

 

8             Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)

8.1          Die Verkehrsflächen werden gemäß Eintrag im zeichnerischen Teil festgesetzt.

8.2          Bereiche ohne Zu- und Ausfahrt werden gemäß Eintrag im zeichnerischen Teil festgesetzt.

 

9             Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)

9.1          Die Grünflächen werden gemäß Planzeichnung festgesetzt.

9.2          Zulässig sind untergeordnete Anlagen, die im Einklang mit der Zweckbestimmung stehen.

 

10           Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 i. V. m. Nr. 14 BauGB)

10.1           Terrassen, Stellplätze und Wege sind wasserdurchlässig auszuführen (z.B. Pflastersteine mit weitem Fugenabstand, Rasengittersteine o.ä.).

10.2           Das auf den nichtbebauten Teilen der Baugrundstücke anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Baugrundstück zu versickern.

10.3           Flachdächer für Haupt- und Nebenanlagen sind zu mind. 50 % ihrer Fläche zu begrünen. Die Mindeststärke der Substratschicht beträgt 8 cm.

10.4           Tiefgaragen sind, soweit sie nicht überbaut sind, zu begrünen. Die Überdeckung mit durchwurzelbarem Pflanzensubstrat auf Tiefgaragen muss mindestens 80 cm betragen.

10.5           Als Kompensation für den möglichen Verlust an vorhandenen Quartierstrukturen für Fledermäuse ist je angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche 1 Fledermausnistkasten an geeigneter Stelle (Gebäude, Einzelbaum) herzustellen. Der gemeinsame Nachweis durch Grundstückseigentümer ist möglich. Die Herstellungspflicht tritt bei Neubebauung, Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen von Gebäuden vor Beginn der Baumaßnahmen ein.

 

11        Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§9 (1) Nr. 24 BauGB)

11.1        Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten sind aufgrund der Lärmimmissionen für Räume, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Zum Schutz der Aufenthaltsräume gegen Außenlärm ist der rechnerische Nachweis zu führen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile für sämtliche Fassadenbereiche gemäß Ziffer 5 und Tabellen 8 und 9 der DIN 4109 („Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise“, Ausgabe 1989) erfüllt werden. Für die dargestellten Lärmpegelbereiche in der Abbildung 1 sind die Anforderungen an Luftschalldämmmaße gemäß der Tabelle der Abbildung 2 nachzuweisen.

 

Abbildung 1: Lärmpegelbereiche (Immissionshöhe: Maximal belastete Geschossebene)

 

11.2        Räume mit besonders schutzbedürftiger Nutzung, insbesondere Räume, die vorwiegend zum Schlafen genutzt werden, sind nicht an Gebäudefassaden zu errichten, die dem Lärmpegelbereich V zugeordnet werden.

11.3        Sofern Räume, die vorwiegend zum Schlafen genutzt werden, an Gebäudefassaden orientiert sind, die dem Lärmpegelbereich IV zugeordnet werden, ist der Bau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen zwingend erforderlich. Bei Lärmpegelbereich III wird der Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen empfohlen.

 

Abbildung 2: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109, Tabelle 8

 

12           Einsatz erneuerbarer Energien (§ 9 (1) Nr. 23b BauGB)

Bei der Errichtung von Gebäuden sind bauliche Maßnahmen so zu treffen, dass der Einsatz erneuerbarer Energien, wie insbesondere Solarenergie, ermöglicht werden kann.

 

13        Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
( § 9 (1) Nr. 25a BauGB)

13.1        Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Auf den privaten Grundstücken ist je angefangene 200 m² nicht überbaubarer Grundstückfläche ein standortheimisches Laubgehölz II. oder III. Ordnung zu pflanzen und zu unterhalten.

13.2        Die gemäß Eintrag im zeichnerischen Teil festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind als durchgehende Begrünung mit hoher Gehölzdichte anzulegen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Als Richtwert gilt: 1 Gehölz gemäß Vorschlagsliste pro 5,0m² Fläche.

13.3        Die festgesetzten Flächen  1  und  3  dürfen lediglich durch Gebäudezuwegungen/-zufahrten  bis zu einer Breite von max. 1,5m sowie Stellplätze für KFZ, Fahrräder und Müllbehälter bis zu einem flächenhaften Anteil von max. 25% überbaut werden. Die festgesetzte Fläche  2  darf mit Nebenanlagen zu Abstellzwecken für die Bewirtschaftung und der Nutzung von Grün- und Freiflächen bis zu einem flächenhaften Anteil von 25% überbaut werden.

13.4        Auf die Pflanzlisten (Kapitel V) wird hingewiesen.        

 

14        Höhenlage ( § 9 (3) BauGB)

Zur Bestimmung der Höhenlage wird gemäß Eintragung im zeichnerischen Teil als Geländeoberfläche im Sinne von § 2 (5) Satz 1 HBO der für die Gebäudehöhen gemäß 3.5 maßgebenden Höhenbezugspunkt definiert.

II                Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

(Örtliche Bauvorschriften)

Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 81 HBO

1          Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 81 Abs.1 Nr. 1 HBO)

1.1          In sämtlichen Plangebietsteilen sind Flachdächer (FD) mit einer Dachneigung von bis zu 10° zulässig.

1.2          Im WA 1 sind auch Satteldächer (SD), Pultdächer (PD) und Zeltdächer (ZD) zulässig. Im WA 2 sind gemäß Eintrag im zeichnerischen Teil auch Satteldächer (SD) zulässig.

1.3          Das Anbringen von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie (Solarkollektoren und Photovoltaikmodule) ist zulässig. Die Anlagen sind in die Gesamtgestaltung zu integrieren.

2          Gestaltung von Einfriedungen (§ 81 Abs.1 Nr. 3 HBO)

2.1          Entlang der Mühlheimer Straße und der Einmündungen Friedhofstraße/ Mühlheimer Straße, denen Bereiche ohne Zu- und Ausfahrt vorgelagert sind, sind Einfriedungen unzulässig.

2.2          Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen und im Bereich der Vorgartenzonen sind Einfriedungen als freiwachsende und geschnittene Laubhecken bis zu einer Höhe von max. 1,5m und als offene Zäune bis zu einer Höhe von max. 1,0m zulässig.

3          Mülltonnen- Stellplätze

3.1          Offene Einzelmülltonnenstellplätze und gemeinschaftliche Müllsammelstellen sind entlang der Mühlheimer Straße und in sämtlichen Vorgartenzonen, denen Bereiche ohne Zu- und Ausfahrt vorgelagert sind, unzulässig.

3.2          Einzelmülltonnenstellplätze sind bei Anordnung an Verkehrsflächen mit straßenseitigen Sichtblenden abzudecken und zu umpflanzen. Gemeinschaftliche Müllsammelplätze sind einzuhausen und zu umpflanzen.

 

4              Werbeanlagen (§ 81 Abs.1 Nr. 7 HBO)

4.1          Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung

- im Allgemeinen Wohngebiet bis zu einer max. Ansichtsfläche von 1,0m²

- im Mischgebiet bis zu einer maximalen Höhe von 80 cm und einer max. Ansichtsfläche von 2,0m²

zulässig.

4.2          Werbeanlagen dürfen nur mit nichthinterleuchteten Einzelbuchstaben hergestellt werden und müssen sich hinsichtlich Gestaltung und Material in die Fassadengestaltung einfügen. Die Anlagen sind flach an der Außenwand der Gebäude im Bereich des Erdgeschosses oder der Brüstung des 1.OG oder an der Einfriedung anzubringen.

4.3          Im Plangebietsteil MI 2 sind für Einzelhandelsbetriebe auch hinterleuchtete Werbetafeln zulässig.

III      Wasserrechtliche Satzung

Gemäß § 42 Abs. 3 Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) GVBl. II 85-61 zuletzt geändert durch § 75 Hessisches WasserG vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548)

Das von den baulichen Anlagen abfließende Niederschlagswasser der abflusswirksamen

Dachflächen ist aufzufangen und zu sammeln. Das gesammelte Wasser ist als Brauchwasser (Gartenbewässerung) zu verwenden oder ortsnah zu versickern.

Der Einsatz auch für andere Anwendungen wie z.B. WC-Spülung, Waschmaschine etc. wird empfohlen. Zur Ermittlung des Fassungsvermögens ist von mindestens 20 l/m² projizierter abflussrelevanter Dachfläche auszugehen. Zisternen sind durch einen Überlauf an das örtliche Entwässerungssystem anzuschließen und mit Rückstausicherung zu versehen oder nach Möglichkeit auf dem Grundstück zur Versickerung zu bringen.

 

 

 

IV     Hinweise und empfehlungen

1          Denkmalschutz

Die Grundstücke Mathildenstraße 60 und 62 (Flurstücke 204/4 tlw. und 207) befinden sich innerhalb der denkmalgeschützten Gesamtanlage IV „Östliche Stadterweiterung“.

Mitteilungspflicht von Bodendenkmalen (§ 20 HDSchG):
Bei Erdarbeiten können jederzeit Bodendenkmale wie Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und Fundgegenstände (z.B. Scherben, Steingeräte, Skelettreste) entdeckt werden. Diese sind unverzüglich dem Hessischen Landesamt für Denkmalpflege oder der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden. Funde und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen.

 

2          Artenschutz

Werden zu Beginn von Gehölzrodungen Baumhöhlen festgestellt, so sind diese vorab zu kontrollieren und zu verschließen. Sollten sich Fledermäuse in einer Höhle befinden, so sind die Verstopfung und die Rodung zu verschieben, bis die Fledermäuse die Baumhöhle verlassen haben.

 

Sollte der Abbruch baulicher Anlagen, insbesondere auf dem Grundstück Mathildenstraße 60, innerhalb der Brut- und Wochenstubenzeit gem. BNatSchG erfolgen, so ist die Bausubstanz vorab gezielt auf mögliche brütende/ säugende Vogelarten/ Fledermäuse zu kontrollieren. Sollten diese angetroffen werden, ist der Abbruch entsprechend zu verschieben.

 

3          Örtliches Satzungsrecht

Es wird darauf hingewiesen, dass verschiedene örtliche Satzungen zu beachten sind. Für die Nutzung von Grundstücken sind dies insbesondere die Stellplatzsatzung und die Satzung zum Schutz der Grünbestände.

 

4          Altlasten

Das Grundstück Mathildenstraße 60 ist im Altstandortkataster der Stadt Offenbach am Main eingetragen (siehe hierzu Kapitel 14 der Begründung).

 

Bis zur Nutzung als Busparkplatz wurde auf den Flurstücken 202/1, 200 und 201/1 eine Gärtnerei betrieben. Bei Baumaßnahmen ist vorab zu untersuchen, ob nutzungsbedingte Bodenverunreinigungen vorliegen.

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass bei Baumaßnahmen weitere bisher unbekannte Altablagerungen, verseuchtes Erdreich oder Altlasten angeschnitten werden. Werden Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Dezernat 41.1, zu informieren.

 

5          Tag-Schutzzone II des Flughafens Frankfurt Main

Es sind Schallschutzmaßnahmen bei der Errichtung von baulichen Anlagen zu beachten. Bei bestimmten baulichen Nutzungen bestehen Bauverbote mit besonderen Genehmigungsausnahmevorbehalten.

 

 


 

V      Empfohlene Begrünungen

              Vorschlagsliste für Gehölzpflanzungen im Bereich privater und gemeinschaftlicher Grün- und Freiflächen

Bäume 1. Ordnung

Bäume 2. Ordnung

Bäume 3. Ordnung

(Großbäume)

(Mittelgroße Bäume)

(Kleinbäume]

Acer platanoides
Spitzahorn

Acer campestre
Feldahorn

Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn

Fraxinus excelsior
Gewöhnliche Esche

Carpinus betulus
Hainbuche

Crataegus oxyacantha
Zweigriffliger Weißdorn

Tilia cordata
Winter-Linde

Carpinus betulus „Fastigiata“
Säulenhainbuche

Cornus mas
Kornelkirsche

Quercus robur
Stieleiche / Säuleneiche

Corylus colurna
Baumhasel

Salix caprea
Salweide

Quercus petraea
Traubeneiche

Tilia cordata „Greenspire“
Stadtlinde

Salix cinerae
Grauweide

 

Prunus avium
Vogelkirsche

Sorbus aucuparia

Eberesche/ Säuleneberesche

 

Sorbus aria

Mehlbeere

Amelanchier -Arten

Felsenbirne

 

Sorbus intermedia

Schwedische Mehlbeere

Prunus mahaleb

Weichselkirsche

 

Sorbus torminalis

Elsbeere

Crataegus crus-galli

Hahnendorn

 

Fraxinus ornus

Blumenesche

 

Sträucher und Rankgewächse

Große Sträucher

Kleine Sträucher

Rankgewächse

Cornus sanguinea
Roter Hartriegel

Rosa canina
Gemeine Heckenrose

Aristolochia macrophylla
Pfeifenwinde

Corylus avellana
Strauchhasel

Kerria japonica "Peniflora"
Ranunkelstrauch

Hydrangea petiolaris
Kletterhortensie

Sambucus nigra
Schwarzer Holunder

Deutzie gracilia
Maiblumenstrauch

Lonicera tellmanniana
Goldgeißblatt

Viburnum lantana
Wolliger Schneeball

Potentilla fructicosa "Goldfinger"
Fingerstrauch

Parthenocissus quinquefolia
Wilder Wein

 

 

 

Pflanzqualität:

Mind. Hochstamm, StU 18-20 cm

Mind. Heister,

150 – 200 cm Höhe

Mind. Sträucher, Normalware,
100 – 150 cm Höhe