Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0273Ausgegeben am 15.11.2012

Eing. Dat. 15.11.2012

 

 

 

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 501 mit der Bezeichnung „Rathenau-/ Luisen-/ Geleits- und Ludwigstraße“

Antrag Magistratsvorlage Nr. 428/12 (Dez. I, Amt 60) vom 14.11.2012

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Für das Gebiet des Geltungsbereiches in der Gemarkung Offenbach, Flur 1, zwischen Rathenau-, Luisen-, Geleits- und Ludwigstraße ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 501 aufzuheben.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird umgrenzt wie folgt:

- Im Norden: von der Geleitsstraße

- Im Osten: von der Luisen- und Rathenaustraße

- Im Süden: von der Rathenau- und Bismarckstraße

- im Westen: von der Ludwigstraße

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Kartenauszug dargestellt.

 

 

Begründung:

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 18.10.1979 gefasst und am 06.11.1979 bekanntgemacht. Planinhalt sollte die Festsetzung detaillierter Ausnutzungskenn-zahlen wie Geschossigkeit, Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl für die Neubebauung des Blockinnenbereiches sein.

 

Mittlerweile ist das Quartier vollständig bebaut. Zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung ist keine Bebauungsplanung mehr erforderlich.

 

Im Stadtgebiet der Stadt Offenbach am Main wurden aus den verschiedensten städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungsanlässen heraus zahlreiche Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne gefasst.

 

Aus den unterschiedlichsten Gründen wurden einige Bebauungsplanverfahren nicht zum Abschluss gebracht. Bei vielen davon ist die ursprüngliche planerische Intention überholt oder die Regelung der städtebaulichen Ordnung nicht mehr notwendig. Damit entfällt die Notwendigkeit bzw. die rechtliche Grundlage zur Fortführung der Bebauungsplanverfahren.

 

Diese insgesamt 16 Aufstellungsbeschlüsse sollen aufgehoben werden. Die Aufhebung weiterer Aufstellungsbeschlüsse befindet sich noch in der Prüfung.

 

Unabhängig von den überholten planerischen Zielvorstellungen und der Klarstellung der planungsrechtlichen Situation gibt es teilweise auch andere fachliche Gründe, Aufstellungsbeschlüsse aufzuheben. Beispielsweise hat die Obere Naturschutzbe-hörde im Rahmen der aktuellen Novellierung der Landschaftsschutzgebietsver-ordnung moniert, den Landschaftsschutzgebietsausweisungen entgegenstehende Planungen zurückzunehmen.

Anlagen:

Anlage 1:       Geltungsbereichsplan des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 501

Anlage 2:       Übersichtsplan der Geltungsbereiche aller aufzuhebenden Bebauungsplan-Aufstellungsbeschlüsse

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

   2 x Minderheitenvertreter (UPB)

   2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro