Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0277Ausgegeben am 15.11.2012

Eing. Dat. 15.11.2012

 

 

 

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 535 mit der Bezeichnung „Bettinastraße/ Ludwigstraße“

Antrag Magistratsvorlage Nr. 432/12 (Dez. I, Amt 60) vom 14.11.2012

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Für das Gebiet des Geltungsbereiches in der Gemarkung Offenbach, Flur 4, ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 535 aufzuheben.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB ist umgrenzt wie folgt:

-       im Norden: von der nördlichen Grenze der Bettinastraße,

-       im Osten: von der östlichen Grenze der Ludwigstraße,

-       im Süden: von der südlichen Grenze der Goethestraße,

-       im Westen: von der westlichen Grenze der Lilistraße.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Kartenauszug dargestellt.

 

 

Begründung:

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28.06.1984 gefasst und am 28.07.1984 bekanntgemacht. Planinhalt sollte die Festsetzung detailiierter Ausnutzungskennzahlen wie Geschossigkeit, Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl für die Neubebauung des Blockinnenbereiches sein. Mittlerweile ist das Quartier vollständig bebaut. Zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung ist eine Bebauungsplanung nicht mehr erforderlich.

 

Im Stadtgebiet der Stadt Offenbach am Main wurden aus den verschiedensten städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungsanlässen heraus zahlreiche Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne gefasst.

 

Aus den unterschiedlichsten Gründen wurden einige Bebauungsplanverfahren nicht zum Abschluss gebracht. Bei vielen davon ist die ursprüngliche planerische Intention überholt oder die Regelung der städtebaulichen Ordnung nicht mehr notwendig. Damit entfällt die Notwendigkeit bzw. die rechtliche Grundlage zur Fortführung der Bebauungsplanverfahren.

 

Diese insgesamt 16 Aufstellungsbeschlüsse sollen aufgehoben werden. Die Aufhebung weiterer Aufstellungsbeschlüsse befindet sich noch in der Prüfung.

 

Unabhängig von den überholten planerischen Zielvorstellungen und der Klarstellung der planungsrechtlichen Situation gibt es teilweise auch andere fachliche Gründe, Aufstellungsbeschlüsse aufzuheben. Beispielsweise hat die Obere Naturschutzbe-hörde im Rahmen der aktuellen Novellierung der Landschaftsschutzgebietsver-ordnung moniert, den Landschaftsschutzgebietsausweisungen entgegenstehende Planungen zurückzunehmen.

Anlage:

Geltungsbereichsplan des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 535

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

   2 x Minderheitenvertreter (UPB)

   2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro

 

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