Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0278Ausgegeben am 15.11.2012

Eing. Dat. 15.11.2012

 

 

 

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 538 mit der Bezeichnung „Erholungsgebiet Mainbogen – Parkplatz an der Bürgeler Straße“

Antrag Magistratsvorlage Nr. 433/12 (Dez. I, Amt 60) vom 14.11.2012

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Für das Gebiet des Geltungsbereiches in der Gemarkung Rumpenheim, Flur 6, an der Bürgeler Straße, ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 538 aufzuheben.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird begrenzt wie folgt:

- im Osten: durch die Straße „In den Obstgärten“,

- im Süden: durch die Bürgeler Straße,

- im Westen: durch die Straße „In der Staube“,

- im Norden: durch die Südgrenze des Weges Flurstück Nr. 165/5 und dessen

  geradlinige Verlängerung nach Osten bis zur Straße „In den Obstgärten“.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Kartenauszug dargestellt.

 

 

Begründung:

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28.06.1984 gefasst und am 28.07.1984 bekanntgemacht. Der Magistratsbeschluss zur frühzeitigen Beteiligung erfolgte am 13.2.1985, die Bürgerversammlung fand am 24.04.1985 statt und die Auslegung erfolgte vom 15.04.-10.05.1985. Planinhalt sollte die Anlage eines Parkplatzes für Erholungssuchende sein. Die Parkplatzplanung stand im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, welcher dort „Flächen für die Landwirtschaft“ darstellte. Der Umlandverband Frankfurt stimmte einer Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. dem Bau und der Mitfinanzierung eines Parkplatzes nicht zu. Das Verfahren ruht seit 1995.

 

Die Planung ist mittlerweile überholt. Der nördliche Teil des Geltungsbereiches wurde überbaut, mehrere Grundstücke sind festgesetzte ökologische Ausgleichsflächen für andere bauliche Eingriffe.

 

Im Stadtgebiet der Stadt Offenbach am Main wurden aus den verschiedensten städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungsanlässen heraus zahlreiche Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne gefasst.

 

Aus den unterschiedlichsten Gründen wurden einige Bebauungsplanverfahren nicht zum Abschluss gebracht. Bei vielen davon ist die ursprüngliche planerische Intention überholt oder die Regelung der städtebaulichen Ordnung nicht mehr notwendig. Damit entfällt die Notwendigkeit bzw. die rechtliche Grundlage zur Fortführung der Bebauungsplanverfahren.

 

Diese insgesamt 16 Aufstellungsbeschlüsse sollen aufgehoben werden. Die Aufhebung weiterer Aufstellungsbeschlüsse befindet sich noch in der Prüfung.

 

Unabhängig von den überholten planerischen Zielvorstellungen und der Klarstellung der planungsrechtlichen Situation gibt es teilweise auch andere fachliche Gründe, Aufstellungsbeschlüsse aufzuheben. Beispielsweise hat die Obere Naturschutzbe-hörde im Rahmen der aktuellen Novellierung der Landschaftsschutzgebietsver-ordnung moniert, den Landschaftsschutzgebietsausweisungen entgegenstehende Planungen zurückzunehmen.

Anlage:

Geltungsbereichsplan des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 538

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

   2 x Minderheitenvertreter (UPB)

   2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro

 

 

 

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