Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 20.04.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0279Ausgegeben am 15.11.2012

Eing. Dat. 15.11.2012

 

 

 

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 567 mit der Bezeichnung „Fichte-/ Scheffel- und Gaußstraße“

Antrag Magistratsvorlage Nr. 434/12 (Dez. I, Amt 60) vom 14.11.2012

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Für das Gebiet des Geltungsbereiches in der Gemarkung Bürgel, Flur 9, zwischen Scheffelstraße, Fichtestraße und Gaußstraße ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 567 aufzuheben.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird wie folgt umgrenzt:

-       im Norden: von der Südseite der Fichtestraße,

-       im Westen: von der Ostseite der Scheffelstraße,

-       im Osten: von der Westseite der Gaußstraße,

-       im Süden: von der Nordgrenze der Flurstücke Gemarkung Bürgel, Flur 9, Nrn. 30/4 und 23/13.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Kartenauszug dargestellt.

 

 

Begründung:

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 16.06.1988 gefasst und am 30.07.1988 bekanntgemacht. Der Magistratsbeschluss zur frühzeitigen Beteiligung erfolgte am 23.01.1991. Die Bürgerversammlung fand am 07.03.1991, die Auslegung vom 18.02.-18.03.1991 sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 20.02.-22.04.1991 statt. Planinhalt sollte die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Hinblick auf eine geplante Wohnbebauung nach Abriss der Fabrikgebäude sein. Da das Fabrikgebäude erhalten und die gewerbliche Nutzung in anderer Form weiterführt wurde, ist eine Bebauungsplanung nicht mehr erforderlich.

 

Im Stadtgebiet der Stadt Offenbach am Main wurden aus den verschiedensten städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungsanlässen heraus zahlreiche Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne gefasst.

 

Aus den unterschiedlichsten Gründen wurden einige Bebauungsplanverfahren nicht zum Abschluss gebracht. Bei vielen davon ist die ursprüngliche planerische Intention überholt oder die Regelung der städtebaulichen Ordnung nicht mehr notwendig. Damit entfällt die Notwendigkeit bzw. die rechtliche Grundlage zur Fortführung der Bebauungsplanverfahren.

 

Diese insgesamt 16 Aufstellungsbeschlüsse sollen aufgehoben werden. Die Aufhebung weiterer Aufstellungsbeschlüsse befindet sich noch in der Prüfung.

 

Unabhängig von den überholten planerischen Zielvorstellungen und der Klarstellung der planungsrechtlichen Situation gibt es teilweise auch andere fachliche Gründe, Aufstellungsbeschlüsse aufzuheben. Beispielsweise hat die Obere Naturschutzbe-hörde im Rahmen der aktuellen Novellierung der Landschaftsschutzgebietsver-ordnung moniert, den Landschaftsschutzgebietsausweisungen entgegenstehende Planungen zurückzunehmen.

Anlage:

Geltungsbereichsplan des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 567

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

   2 x Minderheitenvertreter (UPB)

   2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro

 

 

 

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