Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0280Ausgegeben am 15.11.2012

Eing. Dat. 15.11.2012

 

 

 

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 568 mit der Bezeichnung „Frankfurter-/ Ludwig-/ Löwen- und Rödernstraße“

Antrag Magistratsvorlage Nr. 435/12 (Dez. I, Amt 60) vom 14.11.2012

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Für das Gebiet des Geltungsbereiches in der Gemarkung Offenbach, Flur 3 und 6 zwischen Frankfurter Straße, Rödernstraße, Löwenstraße und Ludwigstraße ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 568 aufzuheben.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird umgrenzt wie folgt:

- im Norden: von der Nordseite der Löwenstraße,

- im Osten: von der Ostseite der Ludwigstraße,

- im Süden: von der Südseite der Frankfurter Straße,

- im Westen: von der Westseite der Rödernstraße.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Kartenauszug dargestellt.

 

 

Begründung:

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.07.1988 gefasst und am 19.08.1988 bekanntgemacht. Planinhalt sollte die Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung für damals noch vorhandene Baulücken und den Blockinnenbereich sein.

 

Mittlerweile ist das Gelände vollständig bebaut. Das Verfahren ruht seit dem Jahr 2000. Eine Bebauungsplanung ist nicht mehr erforderlich.

 

Im Stadtgebiet der Stadt Offenbach am Main wurden aus den verschiedensten städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungsanlässen heraus zahlreiche Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne gefasst.

 

Aus den unterschiedlichsten Gründen wurden einige Bebauungsplanverfahren nicht zum Abschluss gebracht. Bei vielen davon ist die ursprüngliche planerische Intention überholt oder die Regelung der städtebaulichen Ordnung nicht mehr notwendig. Damit entfällt die Notwendigkeit bzw. die rechtliche Grundlage zur Fortführung der Bebauungsplanverfahren.

 

Diese insgesamt 16 Aufstellungsbeschlüsse sollen aufgehoben werden. Die Aufhebung weiterer Aufstellungsbeschlüsse befindet sich noch in der Prüfung.

 

Unabhängig von den überholten planerischen Zielvorstellungen und der Klarstellung der planungsrechtlichen Situation gibt es teilweise auch andere fachliche Gründe, Aufstellungsbeschlüsse aufzuheben. Beispielsweise hat die Obere Naturschutzbe-hörde im Rahmen der aktuellen Novellierung der Landschaftsschutzgebietsver-ordnung moniert, den Landschaftsschutzgebietsausweisungen entgegenstehende Planungen zurückzunehmen.

Anlage:

Geltungsbereichsplan des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 568

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

   2 x Minderheitenvertreter (UPB)

   2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro

 

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