Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0281Ausgegeben am 15.11.2012

Eing. Dat. 15.11.2012

 

 

 

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 574 A mit der Bezeichnung „Konrad-Adenauer-Straße/ Hamburger Straße/ Erich-Ollenhauer-Straße“

Antrag Magistratsvorlage Nr. 436/12 (Dez. I, Amt 60) vom 14.11.2012

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Für das Gebiet des Geltungsbereiches in der Gemarkung Bieber, Flur 2, zwischen Konrad-Adenauer-Straße, Hamburger Straße und Erich-Ollenhauer-Straße ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 574 A aufzuheben.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes gemäß § 9 Abs. 7 BauGB ist umgrenzt wie folgt:

-       im Norden: von·der nördlichen Grenze der Konrad-Adenauer-Straße,

-       im Osten: von der westlichen Grenze der Hamburger Straße, der nördlichen Grenze der Flurstraße, von der Flurstraße abknickend von den westlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 470/5 ( Geschwister-Scholl-Schule) und 1238/5,

-       im Süden: von der nördlichen Grenze der Erich-Ollenhauer-Straße,

-       im Westen: von der westlichen Grenze der Konrad-Adenauer-Straße.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Kartenauszug dargestellt.

 

 

Begründung:

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.11.1983 gefasst und am 02.02.1984 bekanntgemacht. Planinhalt sollte die Möglichkeit einer Verdichtung des vorhandenen Wohngebietes (Blockinnenbereiche, Bebauung in zweiter Reihe) sein. Teilweise wurden auf den Grundstücken bereits nach § 34 BauGB Wohngebäude genehmigt. Weitere Bauvorhaben können dort nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) beurteilt werden. Eine Bebauungsplanung ist nicht mehr erforderlich.

 

Im Stadtgebiet der Stadt Offenbach am Main wurden aus den verschiedensten städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungsanlässen heraus zahlreiche Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne gefasst.

 

Aus den unterschiedlichsten Gründen wurden einige Bebauungsplanverfahren nicht zum Abschluss gebracht. Bei vielen davon ist die ursprüngliche planerische Intention überholt oder die Regelung der städtebaulichen Ordnung nicht mehr notwendig. Damit entfällt die Notwendigkeit bzw. die rechtliche Grundlage zur Fortführung der Bebauungsplanverfahren.

 

Diese insgesamt 16 Aufstellungsbeschlüsse sollen aufgehoben werden. Die Aufhebung weiterer Aufstellungsbeschlüsse befindet sich noch in der Prüfung.

 

Unabhängig von den überholten planerischen Zielvorstellungen und der Klarstellung der planungsrechtlichen Situation gibt es teilweise auch andere fachliche Gründe, Aufstellungsbeschlüsse aufzuheben. Beispielsweise hat die Obere Naturschutzbe-hörde im Rahmen der aktuellen Novellierung der Landschaftsschutzgebietsver-ordnung moniert, den Landschaftsschutzgebietsausweisungen entgegenstehende Planungen zurückzunehmen.

Anlage:

Geltungsbereichsplan des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 574A

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

   2 x Minderheitenvertreter (UPB)

   2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro

 

 

 

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