Stadt Offenbach am Main

 
Anlage 3

zur Mag.-Vorl.-Nr.: ..............

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bebauungsplan Nr. 618 C/2

 

2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 618 A
"Waldheim Süd, südlicher Teil"

 

 

im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB

 

 

 

 

1.   Auswertung der Stellungnahmen der Beteiligungen der Behörden, der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Stellen sowie der Nachbargemeinden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

 

 

 

2.   Auswertung der Stellungnahmen aus der eingeschränkten erneuten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB

 

 

 

 

Stand: 14.01.2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ohne Anregungen, Bedenken, Hinweise:

·         Magistrat der Stadt Mühlheim am Main, Fachbereich VI – Bauen und Liegenschaften

 

 

 


008 DB Services Immobilien GmbH

12.11.2012

Durch den o.g. Bebauungsplan werden die Belange der Deutschen Bahn AG nicht berührt. Es werden daher weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht.

Auf die durch die Bahn entstehenden Immissionen wird vorsorglich hingewiesen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die durch die Bahn entstehenden Immissionen wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und entsprechende Festsetzungen zum aktiven Lärmschutz im Rahmen des B618 A getroffen, zusätzlich wurden passive Schallschutzmaßnamen im vorliegenden Bebauungsplan festgesetzt.

Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

027 Fraport AG

22.10.2012

Gegen die in Rede stehende Planung bestehen hinsichtlich der uneingeschränkten Anfliegbarkeit und der Hindernisfreiheit des Verkehrsflughafens Frankfurt Main keine Bedenken, da das Gebiet sowohl außerhalb der Bauhöhenbeschränkung des Bauschutzbereiches gemäß § 12 LuftVG als auch außerhalb des Hindernisinformationsbereiches (HIB) gemäß § 18b LuftVG liegt.

Im Übrigen liegt das Plangebiet außerhalb des Lärmschutzbereichs, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm durch die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main vom 30.09.2011 (GVBI 2011, 438) festgesetzt wurde, und außerhalb des im Regionalen Flächennutzungsplan vom 17.10.2011 (StAnz 2011, 1311) ausgewiesenen, den Verkehrsflughafen Frankfurt Main umgebenden Siedlungsbeschränkungsgebietes, in dem die Ausweisung neuer Wohnbauflächen und Mischgebiete im Rahmen der Bauleitplanung nicht zulässig ist.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

029 NetzDienste RheinMain

12.11.2012

Nach Einsichtnahme in die Unterlagen kann festgestellt werden, dass die Interessen der Gas Union GmbH von der Änderung des Bebauungsplanes betroffen sind. Entlang der Kastanienstraße verläuft die Gashochdruckleitung und das die Gashochdruckleitung begleitende Fernmelde- und Messkabel auf dem Flurstück 121/2 (u.a.) der Gemarkung Bürgel, Flur 14, in einem 6,0 m breiten (3,0 m beiderseits der Rohrachse), dinglich gesicherten Schutzstreifen.

Die Auflagen und Hinweise, die in den Stellungnahmen vom 08.08.2001, 13.02.2002, 05.03.2003, 10.06.2003, 15.03.2010 und 27.03.2012 zum Bebauungsplan und am 26.08.2004 zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes mitgeteilt wurden behalten ihre Gültigkeit. Da sie in den aktuellen Entwurf unter Punkt 4 und C 1.7 aufgenommen wurden, bestehen keine Einwände gegen die Änderung des Bebauungsplanes.

Die Regeldeckung (Erdüberdeckung) der Gashochdruckleitung beträgt 1,0 m.

Zur Information wurden Pläne übersendet, aus denen die Lage der Gashochdruckleitung in dem angefragten Planungsbereich nachrichtlich ersehen werden kann.

Die Stellungnahme gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für die vom NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH betreuten Leitungen der Gas Union GmbH, so dass ggf. noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen gerechnet werden muss, bei denen weitere Auskünfte einzuholen sind.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die vorhandene Gasleitung und der Trassenverlauf sind bekannt und in der Planzeichnung dargestellt.

Die Erfordernisse wurden bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan berücksichtigt. Die in der Stellungnahme vom 15.3.2010 und 27.03.2012 benannten Sachverhalte wurden im Bebauungsplan ebenfalls berücksichtigt.

Es handelt sich bei den Flächen im Bereich der Leitung und des Schutzstreifens ausschließlich um öffentliche Flächen, die sich im Eigentum der Stadt Offenbach befinden. Darüber hinaus sind aufgrund der vorliegenden Änderung des Bebauungsplans keine Eingriffe in den Boden in diesem Bereich erforderlich.

Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

036 Hessen-Forst, Forstamt Langen

15.10.2012

Der Bebauungsplan grenzt im Süd-Osten an die Waldabteilung 56 B 1. Eigentümer des Waldbestandes ist die Stadt Mülheim.

Der Bebauungsplan sieht in diesem Bereich eine überbaubare Fläche vor, die bis ca. 15 m an die Waldflurstücksgrenze heranreicht.

Die unmittelbare Nähe zu dem Hochwald birgt ein Gefährdungspotential durch umstürzende Bäume.

Sofern seitens der Stadt Offenbach die Beibehaltung des Waldbestandes aufrecht erhalten werden soll, trägt sie als Träger der Bauleitplanung im Schadensfall auch die Haftung.

Ggf. ist zum Ausschluss von Sachschäden zu Gunsten der Stadt Mühlheim eine Haftungsausschlusserklärung abzuschließen.

Die Stadt Mühlheim wurde mit gleichem Schreiben in Kenntnis gesetzt.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Textlichen Festsetzungen werden um folgenden Hinweis zum Waldabstand ergänzt: „Der Abstand zwischen dem östlich der Kastanienstraße angrenzenden Waldrand und dem Baufenster auf dem Flurstück 88/3, Flur 14, Gemarkung Bürgel beträgt etwa 13 m. Es ist daher erforderlich, die Gebäude so auszubilden, dass eine Gefährdung durch umstürzende Bäume, abbrechende Baumteile etc. ausgeschlossen werden kann.“

Der seit 09.08.03 rechtskräftige Bebauungsplan 618 A setzt in dem südlichen Teilbereich bereits Bauflächen fest, so dass eine Bebauung seither dort grundsätzlich möglich ist.              

Der Abschluss einer Haftungsausschlusserklärung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

Weitergehende Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

X

 

 

047 Hochtaunuskreis, Amt für den ländlichen Raum Bad Homburg

13.11.2012

Es ergeben sich nach öffentlichen Belangen der Landwirtschaft keine Anregungen zu der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 618 Waldheim Süd, südlicher Teil.

Dies gilt auch für den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag aus 2009. Soweit sich hier die artenschutzrechtlich relevanten Arten und Artengruppen eine Umsiedlung auf externe Kompensationsflächen ergibt, wird um - wie bereits im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes (Nr. 618 C/1) zugesagt - entsprechende Einbindung und Beteiligung gebeten, soweit hier ggf. landwirtschaftliche Fläche berührt ist.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

048 Kreishandwerkerschaft Offenbach

16.10.2012

Gegen den Bebauungsplan bestehen seitens des Handwerks keine Bedenken, soweit

a) Belange des Handwerks nicht beeinträchtigt werden;

b) durch Widerspruch seitens Dritte im Bebauungsplan-Gebiet, Interessen der ansässigen Handwerksbetriebe (z.B. der Nutzungsänderung) nicht beeinträchtigt werden können.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Belange des Handwerks werden nicht beeinträchtigt. Beeinträchtigungen der Interessen der ansässigen Handwerksbetriebe liegen nicht vor.

Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

050 hessenArchäologie

23.10.2012

Gegen die o.g. Maßnahme werden von Seiten der Behörde keine grundsätzlichen Bedenken oder Änderungswünsche vorgebracht.

Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie folgt  aufzunehmen:

Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Die Abteilung für Bau- und Kunstdenkmalpflege unseres Amtes wird gegebenenfalls gesondert Stellung nehmen.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der benannte Hinweis auf § 20 HDSchG ist bereits Gegenstand der textlichen Festsetzungen.

Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

063 Feuerwehr

13.11.2012

Die brandschutztechnischen Aussagen der Stellungnahme vom 05.03.2010 haben weiterhin Bestand.

 

Stellungnahme vom 05.03.2012:

Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, sofern die folgenden Punkte berücksichtigt werden:

1. Zugänge, Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr

Grundsätzlich ist jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen so zu bauen, dass Personen in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen vom Freien aus gerettet werden können. Der erste Rettungsweg wird baulich sichergestellt. Rettungsgeräte der Feuerwehr sind die vierteiligen Steckleitern, für Gebäude mit einer Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster von bis zu 8m über der Geländeoberfläche und die Drehleiter (Hubrettungsfahrzeug) für höhere Gebäude. Damit Rettungs- und Löschgeräte sowie Hubrettungsfahrzeuge, Löschfahrzeuge sicher eingesetzt werden, müssen die erforderlichen Flächen zur Verfügung stehen. Diese Flächen sind Feuerwehrzugänge, -zufahrten, -aufstellflächen und –bewegungsflächen. Um eine vierteilige Steckleiter als Rettungsgerät in Stellung bringen zu können, ist ein geradliniger ebenerdiger Zu- oder Durchgang von mindestens 1,25 m Breite mit einer lichten Höhe von mindestens 2 m erforderlich. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilbereichen von mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, können Zu- und Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen verlangt werden. Diese werden immer erforderlich zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8m über der Geländeoberfläche liegt. Zudem sind Aufstell- und Bewegungsflächen erforderlich. Die grundlegenden Anforderungen sind der Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr zu entnehmen. Die vorgenannte Forderung betrifft hauptsächlich die Bebauung zwischen Lupinenweg und Ginsterweg.

2. Löschwasserversorgung

 Die Löschwasserversorgung ist wie unter Punkt 6.2.1 der Begründung […] angegeben, herzustellen. Einzelheiten hierzu sind dem DVGW-Regelwerk: Technische Regeln Arbeitsblatt W 405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ zu entnehmen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Im Rahmen der Bebauungsplanänderung 618 C wurden bezüglich der dargestellten Sachverhalte zur Planung bereits Vorabstimmungen mit der Feuerwehr durchgeführt. Diese Vorabstimmung gelten auch für den Bebauungsplan 618 C/2.

Die entsprechenden brandschutztechnischen Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu führen.

Die Löschwasserversorgung wurde als Bestandteil der erfolgten technischen Erschließung des Baugebiets durchgeführt.

Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

 

075 Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz

12.11.2012

Untere Naturschutzbehörde / Artenschutz

Artenschutz:

Es bestehen keine Bedenken.

Bei der Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme bezüglich der Haubenlerche (Galerida cristata) ist zu Gunsten des Vorhabens zu berücksichtigen, dass eine stabile Population der Art in Offenbach seit Jahren nicht bestehet (Erlemann, P., 2001: Die Vogelwelt von Stadt und Kreis Offenbach, Neu Isenburg).

Daraus folgende, zu ergänzende Bereiche der textlichen Festsetzung (Abschnitt C, Nr. 1.3):

Der Satz

"Gemäß artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sind Ausnahmegenehmigungen gem. § 42 Abs. 5 BNatSchG für die Haubenlerche, die Zaun- und die Mauereidechse zum Fang und zur Umsiedlung der Individuen zu beantragen und die Maßnahmen durchzuführen."

 

muss folgendermaßen abgewandelt werden:

 

"Gemäß artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sind Ausnahmegenehmigungen gem. § 42 Abs. 5 BNatSchG für die Zaun- und die Mauereidechse zum Fang und zur Umsiedlung der Individuen zu beantragen und die Maßnahmen durchzuführen."

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu Artenschutz:

Aufgrund der Stellungnahmen erfolgt die nachfolgende Anpassung der textlichen Festsetzung (Abschnitt C, Nr. 1.3):

Der Satz

"Gemäß artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sind Ausnahmegenehmigungen gem. § 42 Abs. 5 BNatSchG für die Haubenlerche, die Zaun- und die Mauereidechse zum Fang und zur Umsiedlung der Individuen zu beantragen und die Maßnahmen durchzuführen."

 

wird folgendermaßen abgewandelt:

 

"Gemäß artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sind Ausnahmegenehmigungen gem. § 42 Abs. 5 BNatSchG für die Zaun- und die Mauereidechse zum Fang und zur Umsiedlung der Individuen zu beantragen und die Maßnahmen durchzuführen."

Weitergehende Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

X

 

 

 

Immissionsschutz / Klimaschutz und Energie

Immissionsschutz:

Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind in der Begründung zum B-Plan / Kap. 5 sowie in den textlichen Festsetzungen in Kap. 6, S. 4/5 und Kap. 11.2, S. 27 ausreichend dargelegt. Das Tempo-30-Streckengebot für die Eichenallee (laut Kap. 10.11., S. 26 der Begründung) wird ausdrücklich begrüßt. Die Reduktion der Verkehrslärmgeräusche auf das erforderliche Maß wird allerdings nur durch die komplette Umsetzung des beschriebenen Bündels an aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen erreicht.

Zu Immissionsschutz / Klimaschutz und Energie

Immissionsschutz:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

Klimaschutz:

Es bestehen keine Bedenken.

Es würde begrüßt, wenn ein Energie- und Mobilitätskonzept Bestandteil des Bebauungsplanes 618 C/2 wären.

Zu Klimaschutz:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zum aktuellen Zeitpunkt ist ein Energie- und Mobilitätskonzept als Bestandteil des Bebauungsplanes 618 C/2 nicht vorgesehen. Allerdings wird der Öffentliche Personennahverkehr im Baugebiet „An den Eichen“ weiter ausgebaut. Der Nahverkehrsplan-Entwurf 2013 bis 2017 sieht dort neben der bestehenden Haltestelle weitere Haltepunkte des ÖPNV vor. Der Regionale Flächennutzungsplan stellt zudem an der nordöstlichen Ecke des Baugebiets einen geplanten S-Bahn-Haltepunkt dar.  

Der Bebauungsplan sieht in Punkt 5 der Textlichen Festsetzungen vor, bauliche Maßnahmen bei der Errichtung von Gebäuden zu treffen, so dass der Einsatz von erneuerbaren Energien ermöglicht werden kann.    

Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

Altlasten, Gewässerschutz und Lagerung wassergefährdender Stoffe

Altlasten:

Es bestehen keine Bedenken.

Die Hinweise in der Begründung zum B-Plan / Kap. 6.8, S. 17 auf die Eintragungen in der Altflächendatei des Umweltamtes sind ausreichend. Es sind keine weiteren Festsetzungen, Empfehlungen, etc. auszusprechen.

Zu Altlasten, Gewässerschutz und Lagerung wassergefährdender Stoffe

Altlasten:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

Gewässerschutz / Lagerung wassergefährdender Stoffe:

Grundsätzlich bestehen aus Sicht der Unteren Wasserbehörde keine Bedenken. Es wird jedoch auf das ausgewiesene Trinkwasserschutzgebiet der Zone III A und die damit verbundenen Auflagen verwiesen. Eine wesentliche Einschränkung ist die Untersagung der Nutzung von Erdwärme in einem Wasserschutzgebiet (Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.08.2011, Erlass vom 25.08.2011 im Staatsanzeiger S. 1228).

Zu Gewässerschutz / Lagerung wassergefährdender Stoffe:

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

Unter Pkt. C 1.2 wird bereits darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich in der Zone III A der Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt Mühlheim (StAnz. 48/1985 S. 2182) liegt. Die entsprechenden Verbote sind zu beachten.

Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

096 NiO - Nahverkehr in Offenbach GmbH

12.11.2012

Es wird darauf verweisen, dass sich derzeit der Nahverkehrsplan 2013 - 2017 in der Beschlussphase befindet und sich darin zum Nahverkehrsplan 2008/12, der Linienverlauf der Linien 103/108 leicht verändert hat.

 

Stellungnahme vom 28.03.2012:

Bitte, die im aktuell noch gültigen im Nahverkehrsplan 2008/12 empfohlenen Haltestellenpositionen für Busse der Linie 103 bei den Planungen zu berücksichtigen. Diese sind für die Anbindung des Wohngebiets an den ÖPNV nach Besiedlung erforderlich. (Anlage: Lageplan mit den empfohlenen Haltestellen).

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Haltestellen können ohne gesonderte Festsetzungen im Bebauungsplan umgesetzt werden. Die Standorte und konkreten Anforderungen der Haltstellen sind in den Entwurfs- und Ausbauplanungen für die Erschließungsstraßen zu berücksichtigen.

Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

103 Regierungspräsidium Darmstadt

07.11.2012

Aus Sicht der Regionalplanung bestehen gegen die Planung keine Bedenken, da der Planbereich im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan 2010 als Wohnbaufläche, Bestand dargestellt ist. Zudem liegt er außerhalb des Siedlungsbeschränkungsgebietes. Westlich des Gesamtgebietes verläuft das Vorranggebiet für Regionalparkkorridor, östlich grenzt ein Vorranggebiet Regionaler Grünzug an; zudem liegt der Planbereich in einem Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz. In der Begründung zur Planung sind diese planerischen Rahmenbedingungen bereits zutreffend wiedergegeben.

Der Planbereich liegt auch außerhalb der Schutzzone nach Fluglärmgesetz (außerhalb Tagschutzzone 2, die unmittelbar angrenzt). Dies sollte in der Begründung noch vermerkt werden.

 

Aus der Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege wird auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Offenbach am Main verwiesen.

Seitens der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt wird wie folgt Stellung genommen:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

In der Begründung zum Bebauungsplan wurde aufgrund der Stellungnahme unter Punkt 3 "Planungsrechtliche Situation" die nachfolgende Ergänzung vorgenommen:

"Das Plangebiet liegt außerhalb der Schutzzone nach Fluglärmschutzgesetz (außerhalb Tagschutzzone 2, die unmittelbar angrenzt)."

Weitergehende Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

X

 

 

Grundwasser / Wasserversorgung:

Die Bauleitplanung ersetzt nicht ggfs. erforderliche eigene wasserrechtliche Zulassung, z.B. für bauzeitige Grundwasserhaltungen oder für mögliche Barrierewirkungen von Gebäuden im Grundwasser.

Die planaufstellende Kommune hat in eigner Verantwortung sicherzustellen, dass die Versorgungssicherheit der öffentlichen Wasserversorgung dauerhaft für die künftige Bebauung im Rahmen der bestehenden wasserrechtlichen Zulassungen gewährleitet ist und eine ausreichende Löschwassermenge bereitgestellt werden kann.

Das Plangebiet liegt in der Schutzzone III A der Trinkwassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Mühlheim (StAnz. 48/1985, S. 2182). Die dort enthaltenen Ge- und Verbote sind zu beachten. Ggfs. sind sich daraus ergebende eigene wasserrechtliche Prüfungen und Zulassungen vor Inkrafttreten der Bauleitplanung erforderlich. Ansprechpartner ist die zuständige Untere Wasserbehörde.

Zu Grundwasser / Wasserversorgung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Mit der Änderung des Bebauungsplans geht für den Geltungsbereich gegenüber den hier bisher zulässigen baulichen Nutzungen keine wesentliche Intensivierung der Nutzung einher. Die öffentliche Wasserversorgung ist gemäß Kapitel 6 der Begründung gewährleistet.  Die Löschwasserversorgung wurde als Bestandteil der erfolgten technischen Erschließung des Baugebiets durchgeführt. Auf das Wasserschutzgebiet und die entsprechenden Verbote wird unter c 1.2 der Textlichen Festsetzungen vorsorglich hingewiesen. Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

Bodenschutz Ost:

In der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie sind Altablagerungen, Altstandorte, Altlasten, schädliche Bodenveränderungen und Grundwasserschadensfälle erfasst. Im Bereich des Bebauungsgebietes sind zwei Altstandorte mit ALTIS-Nummern 413.000.041-001.002 (Kirschenallee 136, "Bauer, Abbruch und Erdaushub" und 413.000.041-001.004 (Kirschenallee 138, Hauf, Abbruch und Erdaushub) eingetragen. Beide Flächen sind nicht bewertet. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor.

Sollten im Rahmen von Bodeneingriffen im Zusammenhang zukünftiger Baumaßnahmen Erkenntnisse über Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen bekannt werden, die eine Beeinträchtigung der baulichen Nutzung ergeben könnten, so hat der Träger der Bauleitplanung die Art, das Ausmaß sowie das Gefährdungspotenzial aufzuklären sowie etwaige Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen festzulegen. Dabei ist der nachfolgende Erlass zu beachten: "Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren" (Staatsanzeiger 19/2002 S. 1753).

Werden bei der weiteren Planung und bei Bodeneingriffen im Rahmen zukünftiger Baumaßnahmen Erkenntnisse über schädliche Bodenveränderungen gewonnen, sind diese dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Dezernat 41.1 mitzuteilen.

Zu Bodenschutz Ost:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan 618 C/2 wird der Sachverhalt zum Thema "Altlasten" erläutert. Die entsprechenden Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu führen.

Die Textlichen Festsetzungen werden um folgenden Hinweis zum Bodenschutz ergänzt: „Sollten im Rahmen von Bodeneingriffen im Zusammenhang zukünftiger Baumaßnahmen Erkenntnisse über Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen bekannt werden, die eine Beeinträchtigung der baulichen Nutzung ergeben könnten, so hat der Träger der Bauleitplanung die Art, das Ausmaß sowie das Gefährdungspotenzial aufzuklären sowie etwaige Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen festzulegen. Dabei ist der nachfolgende Erlass zu beachten: "Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Genehmigungsverfahren" (Staatsanzeiger, 19/2002 S.1753).“

In der Begründung zum Bebauungsplan wurde aufgrund der Stellungnahme unter Punkt 6.8 "Altlasten" die nachfolgende Ergänzung vorgenommen: „In der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie sind zwei Altstandorte mit ALTIS-Nummern 413.000.041-001.002 (Kirschenallee 136, "Bauer, Abbruch und Erdaushub" und 413.000.041-001.004 (Kirschenallee 138, Hauf, Abbruch und Erdaushub) eingetragen, aber nicht bewertet. Ein Hinweis zum ordnungsgemäßen Umgang mit Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen ist in den Textlichen Festsetzungen enthalten.“

Weitergehende Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

X

X

 

 

Kommunales Abwasser:

Bezüglich der 2. Änderung des vorliegenden Bebauungsplanes bestehen keine Bedenken.

Zu Kommunales Abwasser:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

Immissionsschutz:

Die bereits in früheren Stellungnahmen vom März 2010 und März/April 2012 geäußerten Bedenken gegen die geplante Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) bestehen von hier aus weiterhin und bleiben aufrechterhalten. Wie bereits in den o.g. Stellungnahmen ausführlich erläutert, führen die beabsichtigten Planungen zu eingeschränkter Wohn- und Lebensqualität im Plangebiet durch Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärmimmissionen.

Zu Immissionsschutz:

Zu den bereits in früheren Stellungnahmen vom März 2010  bzw. März/April 2012 geäußerten Bedenken, wurde bereits im Rahmen der Auswertung der Stellungnahmen der Beteiligung der Behörden, der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Stellen sowie der Nachbargemeinden zum Bebauungsplan Nr. 618 C (1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 618 A "Waldheim Süd, südlicher Teil") wie folgt Stellung genommen:

Die Schallausbreitungskarten in der schalltechnischen Untersuchung (Bericht P09-060/1 vom Januar 2010) stellen die Gesamtverkehrslärmeinwirkungen durch Straßenverkehr, Schienenverkehr und Flugverkehr dar. In den Schallausbreitungskarten sind die zu erwartenden Gesamtverkehrslärmeinwirkungen jeweils für den ungünstigsten Fall - ohne die schallabschirmende Wirkung der gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Gebäude - dargestellt.

Verkehrslärmeinwirkungen von 65 dB(A) am Tag bzw. 55 dB(A) in der Nacht und damit Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht um 10 dB(A) treten nur in einem schmalen Streifen entlang der Eichenallee bis zu einem Abstand von 10 m zur Straßenachse auf. Schallpegeländerungen von 10 dB(A) werden näherungsweise als Verdoppelung bzw. Halbierung der Lautstärke empfunden (vgl. Hoffmann/von Lüpke/Maue: 0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel - Einführung in die Grundbegriffe und die quantitative Erfassung des Lärms, 8. Aufl. Berlin 2003; S. 92).

Nach den im Internet veröffentlichten Karten des Regionalen Dialogforums (http://www.laermkarten.de/dialogforum/index.php) betragen die Fluglärmeinwirkungen im Plangebiet sowohl im Nullfall 2005 als auch im Planfall 2020 53 dB(A) am Tag und 46 dB(A) in der Nacht. Die Fluglärmeinwirkungen lassen sich durch aktive Lärmschutzmaßnahmen (Wände, Wälle) nicht mindern.

Da bei Beurteilungspegeln von mehr als 45 dB(A) selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf nicht möglich ist, sind unabhängig von den Straßen- und Schienenverkehrslärmeinwirkungen allein wegen der bestehenden Fluglärmeinwirkungen im Nachtzeitraum im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans passive Schallschutzmaßnahmen  erforderlich. Entsprechender passiver Schallschutz ist im Bebauungsplan festgesetzt.

Am Tag wird im weit überwiegenden (östlichen) Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans selbst unter Berücksichtigung des Fluglärmpegels von 53 dB(A) der Orientierungswert des Beiblatt 1 zur DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag eingehalten oder nur geringfügig um weniger als 1 dB(A) überschritten. Aufenthalt und Kommunikation im Freien sind hier nicht eingeschränkt. Deutliche Überschreitungen des Orientierungswerts um mehr als 5 dB(A) sind nur im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Eichenallee zu erwarten. Wohnverträgliche Innenpegel werden hier durch die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen (s.o.) sichergestellt. Darüber hinaus können bei der Bebauung der Grundstücke entlang der Eichenallee die Geräuschverhältnisse durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe (z.B. Anordnung von Nebengebäuden, Ausgestaltung von Einfriedungen, Grundrissorientierung) weiter verbessert werden. Zu verweisen ist hier auch auf die im Bebauungsplan festgesetzte 2 m hohe, geschlossene Einfriedung entlang der Eichenallee, die eine Lärmschutzfunktion übernimmt. Eine überschlägige schalltechnische Betrachtung hat ergeben, dass dadurch und durch die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Eichenallee auf 30 Km/h für die Erdgeschosszonen der Gebäude - und somit auch für die Freibereiche und Gärten - eine Reduzierung der Verkehrsgeräusche um bis zu 5,7 dB(A) erreicht wird. Deshalb wird für den relevanten Bereich entlang der Eichenallee in der Planzeichnung die Errichtung der Einfriedungen in der erforderlichen Höhe festgesetzt.

 

Ergänzend ist festzustellen, dass aufbauend auf den Ergebnissen aktueller schalltechnischer Untersuchungen und Beurteilungen für den Bebauungsplan Nr. 618 C bzw. 618 C/1 ein Konzept zum Verkehrslärmschutz entwickelt und abgestimmt wurde. Die nach diesem Verkehrslärmschutzkonzept erforderlichen Schallschutzmaßnahmen wurden fachgutachterlich ermittelt und als Festsetzungen zum Bebauungsplan niedergelegt.

Die Untersuchungsergebnisse für den Bebauungsplan 618 C bzw. 618 C/1 gelten, wie vom Gutachter im August 2012 bestätigt, unverändert auch für den verkleinerten Geltungsbereich der vorliegenden Änderung (618 C/2).

Die hieraus unterbreiteten und für den verkleinerten Geltungsbereich relevanten Festsetzungsvorschläge wurden - unverändert gegenüber dem bisherigen Entwurf - in den Bebauungsplan übernommen.

Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

Der Kampfmittelräumdienst wird im Rahmen von Bauleitplanverfahren nur dann beteiligt, wenn von gemeindlicher Seite im Rahmen des Bauleitplanverfahrens konkrete Hinweise auf das mögliche Vorkommen von Kampfmitteln erfolgt sind. In dem zugeleiteten Bauleitplanverfahren wurden keine Hinweise dieser Art gegeben. Deshalb wurde der Kampfmittelräumdienst nicht beteiligt. Es steht jedoch frei, den Kampfmittelräumdienst direkt zu beteiligen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

104 Regionalverband FrankfurtRheinMain

01.11.2012

Zu der vorgelegten Planung bestehen seitens des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain keine Bedenken.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

112 Vodafone D2 GmbH

09.11.2012

Soweit sichergestellt wird, dass die textliche Festsetzung unter Pkt. 1.5 im Bebauungsplan auch in der praktischen Umsetzung eingehalten wird, hat der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Belange keine weiteren Anregungen und Hinweise.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es wird davon ausgegangen, dass die textlichen Festsetzungen unter Pkt. 1.5 auch in der praktischen Umsetzung eingehalten werden.

Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

 

115 Zweckverband Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach

13.11.2012

Die in der Begründung zum B-Plan auf Seite 14, im Kapitel 6.1.1 Derzeitige Versorgungssituation im 1. Satz getroffene Aussage zur Löschwasserversorgung ist zu ergänzen:

"Für eine ausreichende Löschwasserversorgung ist die Stadt Offenbach verantwortlich."

Der ZWO kann auch für Feuerlöschzwecke benötigtes Wasser unter normalen Betriebsbedingungen dem örtlichen Versorger bereitstellen.

Für Versorgungsprobleme durch ein Szenario mit gleichzeitig mehreren Bränden im Stadtgebiet und / oder in Folge von Rohrbrüchen und anderen schwerwiegenden technischen Störungen kann der ZWO keine Verantwortung übernehmen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Punkt 6.1.1 der Begründung wird wie folgt ergänzt:

"Für eine ausreichende Löschwasserversorgung ist die Stadt Offenbach verantwortlich."

Weitergehende Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

 

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Ohne Anregungen, Bedenken, Hinweise:

 

·         Ausländerbeirat

·         Deutsche Telekom Technik GmbH

·         E.ON Netz GmbH

·         Fraport AG

·         HWK Rhein-Main

·         Hessen Mobil

·         IHK Offenbach Main

·         Kreis Offenbach, der Kreisausschuss

·         Stadtschulamt

·         RMV


Horn Projektgesellschaft GmbH

06.11.2012

Textliche Festsetzungen, Punkt A 1.6 „Überbaubare Grundstücksflächen“:

Unter 1.6.1 ist ausgeführt, dass Baugrenzen an einer Gebäudeseite „ausnahmsweise“ durch

vortretende … Terrassen …, Carports und Garagen um bis zu 3 m überschritten dürfen. Hier bitte ich Sie das Wort „ausnahmsweise“ zu streichen, damit wir nicht bei jedem Haus aus dem Mitteilungsverfahren in ein Bauantragsverfahren rutschen aufgrund der Terrassen, die gemäß unserer Planung bei einigen Häusern die Baugrenze überschreiten würden. Der Punkt 1.6.1 macht nach meiner Ansicht mit der Formulierung „ausnahmsweise“ keinen Sinn, da man mit einem Abweichungsantrag immer eine Abweichung beantragen könnte. Die Formulierung will ja gerade ermöglichen, dass Terrassen oder auch Garagen die Baugrenze an einer Gebäudeseite überschreiten können.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Bezeichnung „ausnahmsweise“ kann in Bezug auf die Terrassen entfallen. Für alle anderen Anlagen gilt die ausnahmsweise Zulässigkeit weiterhin, da grundsätzlich die genannten baulichen Anlagen innerhalb des Baufensters errichtet werden sollen, um den „grünen Charakter“ des Baugebiets zu wahren.

Aufgrund der Stellungnahme erfolgt eine Anpassung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Pkt. A 1.6.: „1.6.1 Baugrenzen dürfen an einer Gebäudeseite ausnahmsweise durch vortretende Wintergärten, Balkone, Loggien , Veranden, Außentreppen, regenerative Energiesysteme, Carports und Garagen um bis zu 3 m überschritten werden. 1.6.2 Baugrenzen dürfen an einer Gebäudeseite durch vortretende Terrassen um bis zu 3 m überschritten werden.“.

 

X

 

 

 

Bezüglich der Formulierung unter Punkt 1.6.2 haben Sie mitgeteilt, dass die Errichtung des

Hauptgebäudes mit einer Gebäudeecke auf der nördlichen Baugrenze so zu verstehen ist, dass dies für ein Doppelhauspaar gültig ist. Da die Häuser real geteilt sind und einzeln beantragt werden - selbstverständlich werden Doppelhäuser immer gemeinschaftlich von uns errichtet - könnte man spitzfindig meinen, dass die Doppelhäuser mit einem Versatz zu errichten sind, da jedes beantragte Gebäude nach Punkt 1.6.2 aus der nördlichen Baugrenze zu liegen kommen sollte.

Die Festsetzung bezieht sich auf das Doppelhaus als Ganzes und nicht auf die einzelne Gebäudehälfte, so dass kein Versatz entsteht.

Aufgrund der Stellungnahme wurde die nachfolgende Ergänzung in der Begründung zum Bebauungsplan unter Pkt. 10.4 vorgenommen: „Die Formulierung Hauptgebäude bezieht sich im Falle der Errichtung eines Doppelhauses immer auf das Doppelhaus als Ganzes und nicht auf die einzelne Gebäudehälfte, so dass kein Versatz entsteht.“

 

 

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Textliche Festsetzungen, Punkt A 4 „Gehrechte“:

Hier ist im Bebauungsplan unter Planzeichenerklärung zu G 1 ausgeführt, dass das Gehrecht für die Eigentümer und Mieter der Reihenhäuser Ginsterweg und der Doppelhäuser nördlich Lupinenweg gelten soll. Sofern möglich, bitte ich Sie, die Passage „und der Doppelhäuser nördlich Lupinenweg“ zu streichen. Das Gehrecht wird auf den Grundstücken der Häuser 1 bis 10 (Ginsterweg) eingetragen. Keiner möchte, dass „Unbeteiligte“ durch die Privatgärten laufen. Wir stellen uns vor, auf der Grundstücksgrenze zwischen den Häusern 1 bis 10 (Ginsterweg) und 11 bis 18 (Lupinenweg) einen Zaun zu setzen. Die Häuser 11 bis 18 (Lupinenweg) erhalten mindestens über die eigene Garage, über das Tor und die hintere Tür einen Zugang zur hinteren Grundstücksfläche. Diese Zuwegung ist weitaus sinnvoller als ein Gehrecht über ein fremdes Grundstück.

Der Argumentation kann gefolgt werden. Die Passage "und der Einzel- und Doppelhäuser Lupinenweg"  in der Planzeichenerklärung zu G kann entfallen. Es erfolgt eine entsprechende Anpassung der Planzeichnung und der Planzeichenerklärung zum Bebauungsplan.

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Textliche Festsetzungen, Punkt A 2.2 „Stellplätze und Garagen“:

Um die vorgesehene Bebauung ohne Ausnahmegenehmigung verwirklichen zu können, ist eine Änderung der Formulierung sinnvoll: „2.2.2: Im Plangebiet sind zulässig:

Garagen, Carports und Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstückflächen und in den seitlichen Abstandsflächen sowie bei den Häusern nördlich des Lupinenweges im Bereich zwischen der hinteren (nördlichen) Grundstücksgrenze und der vorderen (südlichen) Baugrenze. Ein Stellplatz pro Wohnhaus im Vorgartenbereich."

Der Argumentation kann gefolgt werden. Aufgrund der Stellungnahme wurde die nachfolgende Anpassung unter Pkt. A  2.2.2 der textlichen Festsetzungen vorgenommen: „Garagen, Carports und Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstückflächen und in den seitlichen Abstandsflächen sowie bei den Gebäuden nördlich des Lupinenweges im Bereich zwischen der hinteren (nördlichen) Grundstücksgrenze und der vorderen (südlichen) Baugrenze.“

Weitergehende Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

 

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Ohne Anregungen, Bedenken, Hinweise:

 

·         Horn Projektgesellschaft GmbH

·         Stadtwerke Offenbach GmbH (OPG)