Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 13.05.2024
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 04.07.2013
TOP 13
Goethering, provisorischer Rad- und Gehweg, zwischen Einfahrt EVO bis Nordring
hier: Projektbeschluss
Antrag Magistratsvorlage Nr. 210/13 (Dez. I, Amt 60) vom 19.06.2013,
2011-16/DS-I(A)0399
Änderungsantrag SPD, B´90/Die Grünen und FW vom 03.07.2013,
2011-16/DS-I(A)0399/1
Beschlusslage:
2011-16/DS-I(A)0399/1
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Der Bau eines provisorischen Rad- und Gehweges im Goethering, zwischen der EVO bis Nordring, wird nicht realisiert.
Die bisher eingeplanten Mittel von 120.000 € werden für die Instandsetzung anderer beschädigter Offenbacher Fahrradwege eingesetzt.
Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
2011-16/DS-I(A)0399/1
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Der Bau eines provisorischen Rad- und Gehweges im Goethering, zwischen der EVO bis Nordring, wird nicht realisiert.
Die bisher eingeplanten Mittel von 120.000 € werden für die Instandsetzung anderer beschädigter Offenbacher Fahrradwege eingesetzt.
2011-16/DS-I(A)0399
Durch Annahme der 2011-16/DS-I(A)0399/1 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende
2011-16/DS-I(A)0399
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Dem Bau des provisorischen Rad- und Gehweges im Goethering, zwischen der Einfahrt EVO bis Nordring, nach der vom Ingenieurbüro Jungkunst, 63776 Mömbris, erstellten und vom Revisionsamt geprüften detaillierten Kostenberechnung, abschließend mit 120.000,00 € einschließlich Planungskosten, wird zugestimmt.
2. Die erforderlichen Mittel werden bewilligt und bei dem Produktsachkonto 12010100.6165000960, Projektnummer V8031 „Wegesicherung und Beschilderung" wie folgt bereitgestellt:
aus bereits übertragenen Haushaltsmitteln 2012 und früher: 120.000,00 €
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 15.07.2013
Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung
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