Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 27.04.2025
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 02.10.2013
TOP 9
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den
§§ 135 a – 135 c Baugesetzbuch (BauGB)
hier: Erlass der o.g. Satzung für Ausgleichsmaßnahmen
Antrag Magistratsvorlage Nr. 317/13 (Dezernat I, Amt 60) vom 11.09.2013,
2011-16/DS-I(A)0438
Beschlusslage:
2011-16/DS-I(A)0438
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:
Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung v. 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 01. April 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), hat die Stadtverordnetenversammlung vorbehaltlich am 02.10.2013 folgende Satzung beschlossen:
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a - 135 c Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Abs.1a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
a) den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen,
b) die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt.
Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen
Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§ 7 Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§ 8 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 10.10.2013
Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung
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