Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-II(A)0025Ausgegeben am 14.06.2012

Eing. Dat. 21.05.2012

 

 

 

Verkehrssicherheit Dietesheimer Straße
hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.03.2009, DS I (A) 403
dazu: Magistratsvorlage Nr. 135/12 (Dez. I, Amt 60) vom 16.05.2012


Die Stadtverordnetenversammlung hat folgenden Beschluss gefasst:

Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen und zu berichten, wie die Verkehrssicherheit für Fußgänger und Radfahrer auf der Dietesheimer Straße zwischen der Brücke über die B 448 und der Abzweigung zur „Käsmühle“ verbessert werden kann.

 

Hierzu berichtet der Magistrat wie folgt:

 

Die im Zwischenbericht vom 01. Juli 2009 vorgestellten 5 Varianten zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für den Fuß- und Radverkehr im Bereich der Dietesheimer Straße zwischen der Brücke über die B 448 und der Abzweigung zur „Käsmühle“:

 

1)   Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf

30 km/h

2)   Sperrung des Straßenabschnitts für den Kfz-Verkehr

3)   Weiterführung des teilweise vorhandenen Gehwegs als kombinierter Geh- und Radweg durch Verbreiterung der derzeit vorhandenen Fahrbahn

4)   Anlage eines Gehweges in Kombination mit der Einrichtung einer Einbahnstraße und Absenkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h

5)   optische Einengung der vorhandenen Fahrbahn durch einen einseitigen Angebotsstreifen in Kombination mit Absenkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h.

sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Umsetzbarkeit geprüft worden.

 

Die Prüfung hat Folgendes ergeben:

 

zu 1) Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h

 

Prüfergebnis:

Die Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h ist geeignet, die Verkehrssicherheit für den Fuß- und Radverkehr zu erhöhen.

 

Die Maßnahme wurde im Juli 2009 von der Straßenverkehrsbehörde aus Gründen der Sicherheit gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet.

 

 

zu 2) Sperrung des Straßenabschnitts für den Kfz-Verkehr

 

Prüfergebnis:

Die Vollsperrung des Streckenabschnitts zwischen dem Friedhof Bieber und dem Abzweig zur „Käsmühle“ ist geeignet, die Verkehrssicherheit für den Fuß- und Radverkehr zu verbessern.

 

Aus Sicht der Verkehrsplanung wird eine vollständige Sperrung der Dietesheimer Straße zwischen dem Abzweig zur Pumpstation und dem Weg zur Käsmühle nicht empfohlen. Gründe hierfür sind, dass die Strecke im täglichen Berufsverkehr eine wichtige Wegeverbindung zur Entlastung der Bieberer Straße darstellt und dass dieser Streckenabschnitt als Erschließungsstraße für die westlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen dient. Die „Käsmühle“ selbst wäre überdies bei einer Sperrung des Straßenstücks von Bieber aus für den Kfz-Verkehr nicht mehr erreichbar.

 

zu 3) Weiterführung des teilweise vorhandenen Gehwegs als kombinierter Geh- und Radweg durch Verbreiterung der derzeit vorhandenen Fahrbahn

 

Prüfergebnis:

Die Weiterführung des teilweise vorhandenen Gehweges als kombinierter Geh- und Radweg ist geeignet, die Verkehrssicherheit für den Fuß- und Radverkehr in der verlängerten Dietesheimer Straße zu verbessern, da hierbei Begegnungen zwischen Kfz-Verkehr einerseits sowie Fußgängern und Radfahrern andererseits ausgeschlossen werden.

 

Für die Umsetzung dieser Maßnahme ist ein Fahrbahnquerschnitt von ca. 7,50 Meter erforderlich, da für die Aufrechterhaltung des Zweirichtungsverkehrs eine Fahrbahnbreite von ca. 5 Meter sowie für den Geh- und Radweg eine Breite von 2,50 Meter notwendig sind.

 

Der derzeit vorhandene Fahrbahnquerschnitt von ca. 5 Meter ist hierfür nicht ausreichend. Da die an die Fahrbahn angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen sich nicht im Eigentum der Stadt Offenbach am Main befinden, ist der Erwerb eines mindestens 2,50 Meter breiten und ca. 600 Meter langen Grundstücksstreifens entlang der Fahrbahn erforderlich.

 

Ohne Grunderwerb betragen die Kosten für die Herstellung eines Gehwegs von 2,50 m Breite und ca. 600 m Länge etwa 150.000,00 €.

 

zu 4) Anlage eines Gehweges in Kombination mit der Einrichtung einer Einbahnstraße und Absenkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h

 

Prüfergebnis:

Die Anlage eines Gehweges in Kombination mit der Einrichtung einer Einbahnstraße ist geeignet zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für den Fuß- und Radverkehr.

 

Der vorhandene Fahrbahnquerschnitt von ca. 5 Metern ermöglicht die Anordnung einer Einbahnstraßenregelung mit einer Fahrstreifenbreite von 3,50 Meter. Dieser Abschnitt kann für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben werden.

 

Für die Anlage eines Gehweges verbleiben lediglich ca. 1,50 Meter. Entsprechend der Vorgaben der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) bei Begegnung von Fußgängern sind jedoch mindestens 1,80 Meter zuzüglich einem Sicherheitsraum hin zum Fahrbahnrand erforderlich. Um diese Breite zu realisieren ist jedoch ähnlich wie bei Punkt 3 Grunderwerb erforderlich.

 

Aus Sicht der Verkehrsplanung wird die Anordnung einer Einbahnstraße nicht empfohlen. Gründe hierfür sind, zum einen dass bei dieser Variante der Radverkehr die Fahrbahn mitbenutzen muss und in Einbahnstraßen erfahrungsgemäß schneller gefahren wird als bei Gegenverkehr, ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit für den Radverkehr nur eingeschränkt gewährleistet. Zum anderen kann der gesamte Kfz-Verkehr von der Käsmühle bzw. den Landwirtschaftlichen Flächen nur mit erheblichen Umwegfahrten wieder nach Bieber gelangen.

 

 

zu 5) optische Einengung der vorhandenen Fahrbahn durch einen einseitigen Angebotsstreifen, dazu Absenkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h

 

Prüfergebnis:

Eine Absenkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h wurde bereits umgesetzt (siehe Punkt 1).

 

Eine optische Einengung der vorhandenen Fahrbahn durch einen einseitigen Angebotsstreifen (unterbrochene Markierung, ähnlich Frankfurter Straße zwischen Kaiserstraße und Luisenstraße) mit einer Breite von ca. 1,50 m kann nicht umgesetzt werden.

 

Grund hierfür ist, dass die Straßenverkehrsordnung (§ 42 Abs. 6 Zf. 1 g) Angebotsstreifen am rechten Fahrbahnrand (dürfen bei Bedarf von anderen Fahrzeugen überfahren werden) ausschließlich für den Radverkehr vorsieht.

 

 

Behandlung des Themas „Verkehrssicherheit Dietesheimer Straße“

in der Verkehrskommission

 

Die genannten fünf Varianten zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für den Fuß- und Radverkehr wurden am 17. September 2009 der Verkehrskommission vorgestellt. Diese empfahl, die Planungen zur Variante 5) weiter zu verfolgen und auf den weiteren Fahrbahnverlauf zwischen dem Abzweig zur Käsmühle und Waldheim-Süd (Kreisel Eichenallee) auszuweiten. Zudem sollte geprüft werden, ob der Straßenabschnit mit Leuchten auf Solarbasis beleuchtet werden kann.

 

Am 23. Juni 2010 wurde in der Verkehrskommission mitgeteilt, dass die Einrichtung eines Angebotsstreifens bis zum Kreisel Eichenallee aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht vertretbar ist. Gründe hierfür sind insbesondere verkehrsrechtliche, die geringe Fahrbahnbreite, die ein Ausweichen bei Gegenverkehr nicht gestattet, sowie der schlechte Fahrbahnzustand.

 

 

Ergebnis der Prüfung zur Umsetzung einer Beleuchtung des Strecken­abschnitts zwischen der Zufahrt zur Pumpstation und dem Kreisel in der Eichenallee (Waldheim-Süd) auf Solarbasis:

 

Solarleuchten können nur an Standorten zum Einsatz kommen, an denen die Lichtverhältnisse eine ausreichende Beladung der Akkumulatoren zulassen. Dies trifft i.d.R. nur auf freies Gelände, nicht jedoch auf sonnenlichtarme Bereiche wie den Lohwald zu. Statt einer Solarbeleuchtung kann im Bereich des Lohwaldes nur konventionelle Beleuchtung (Natriumdampfhochdruck-Leuchtmittel, Energie­versorgung der Beleuchtungsanlage über das städtische Stromnetz) eingesetzt werden. Die Kosten für die Herstellung einer solarbetriebenen Beleuchtungs­anlage zwischen dem Abzweig zur Pumpstation und dem Beginn des Lohwalds sowie einer konventionellen Beleuchtungsanlage im Bereich des Lohwaldes bis zum Kreisel Eichenallee betragen insgesamt ca. 262.000,00 €.

 

Da der Lohwald als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist, sind gemäß einer Stellungnahme des Amtes 33 ggf. „artenschutzrechtliche Untersuchungen fällig, die wiederum zu Einschränkungen resp. Mehrausgaben führen können“.

 

Die EVO AG als Betreiberin der städtischen Beleuchtungsanlagen teilte zudem mit, dass „bisher keine ausreichenden Erfahrungen mit Beleuchtungen von Straßen in Solartechnik“ gemacht werden konnten, weshalb „die Gefahr bei Unfällen mit den Akkumulatoren und der damit eventuell verbundenen Umweltverschmutzung nicht kalkulierbar“ sei.

 

Alternativ wurden für die Beleuchtung des Streckenabschnitts zwischen der Zufahrt zur Pumpstation und dem Kreisel in der Eichenallee vier verschiedene Beleuchtungsmodelle unter Verwendung konventioneller Leuchtmittel bzw. LED-Leuchten geprüft. Die Kosten hierfür betragen:

a)   für die Herstellung einer Beleuchtung mit LED-Leuchten und Beleuchtungsmanagement bei Erdverkabelung ca. 256.000,00 €

b)   für die Herstellung einer Beleuchtung mit konventionellen Leuchten ohne Beleuchtungsmanagement bei Erdverkabelung ca. 211.000,00 €

c)    für die Herstellung einer Beleuchtung mit LED-Leuchten und Beleuchtungsmanagement bei Verkabelung über eine Freileitung ca. 197.000,00 €

d)   für die Herstellung einer Beleuchtung mit konventionellen Leuchten ohne Beleuchtungsmanagement bei Verkabelung über eine Freileitung ca. 152.000,00 €.

Bei Verwendung des „Beleuchtungsmanagements“ werden zwei Betriebszustände realisiert: Im Ruhezustand ist die Leistung der Anlage auf ca. 50 Prozent reduziert. Bei Verkehrsaufkommen schaltet die Anlage in den Betriebszustand mit 100 Prozent Leistung. Die jährlichen Stromkosten betragen ca. 1.300,00 € bei Verwendung der LED-Beleuchtung mit Management (unter Annahme eines statischen Betriebszustands bei 100 Prozent Leistung) bzw. ca. 1.500,00 € im konventionellen Betrieb.

 

Fazit

Auch wenn der heutige Zustand nicht optimal ist, so besteht eine rechtlich eindeutige Situation. Da es sich um einen außerorts gelegenen Streckenabschnitt handelt, müssen Fußgänger lt. § 25 Abs. 1 S. 2 StVO am linken Fahrbahnrand gehen – wenn es die Verkehrslage erfordert oder bei schlechter Sicht auch einzeln und hintereinander.

 

In Ergänzung zur bereits umgesetzten Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h für beide Fahrtrichtungen wird die Straßenverkehrsbehörde kurzfristig das Verkehrszeichen 133-10 „Fußgänger“ anordnen, um den Kfz-Verkehr zu sensibilisieren. Weitergehende Investitionen werden nicht empfohlen.