Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0497Ausgegeben am 16.01.2014

Eing. Dat. 16.01.2014

 

 

 

 

 

Stadtwerke Offenbach Holding GmbH (SOH)

- Vorbereitung der Direktvergabe der Konzessionen 2015/2016,

  gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung der Gesellschaften

·         NiO Nahverkehr in Offenbach GmbH

·         OVB Offenbacher Verkehrs-Betriebe GmbH

·         MMO Main Mobil Offenbach GmbH

  (Grundsatzbeschluss)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 007/14 (Dez. I und II, Amt 20) vom 15.01.2014

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Folgenden gesellschaftsrechtlichen Änderungen und Vertragsabschlüssen zur Neustrukturierung des Geschäftsfeldes Mobilität der SOH-Unternehmensgruppe wird zugestimmt:

 

  1. der „Umhängung“ der MMO unter die OVB, d.h. die MMO wird eine Tochtergesellschaft der OVB, durch Abschluss eines Einbringungs- und Übernahmevertrages (Auslage 1)

 

  1. der „Umhängung“ der OVB unter die NiO, d.h. die OVB wird eine Tochtergesellschaft der NiO, durch Abschluss eines Einbringungs- und Übernahmevertrages (Auslage 2)

 

  1. dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der NiO und der OVB (Auslage 3),

 

  1. dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der OVB und der MMO (Auslage 4).

 

 

Begründung:

 

Die Stadt Offenbach ist als kreisfreie Stadt in Hessen Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) nach § 5 Abs. 1 ÖPNVG.

 

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem ÖPNV-Gesetz hat die Stadt Offenbach die Nahverkehr in Offenbach GmbH (NiO) als Lokale Nahverkehrsorganisation eingerichtet. Die NiO ist mittlerweile eine 100%ige Tochtergesellschaft der SOH. Zwischen der NiO und der SOH besteht ein Ergebnisabführungsvertrag, aufgrund dessen die SOH die Verluste der NiO ausgleicht. Zwischen der NiO und der Stadt Offenbach besteht ein Aufgabenübertragungs- und Beleihungsvertrag (AÜBV) vom 14.12.2006, durch den die Stadt der NiO alle Aufgaben und Befugnisse nach §§ 5 und 7 des damals geltenden ÖPNV-Gesetzes (Fassung 2005) übertragen hat. Hierzu gehört u.a. die Beleihung der NiO mit der Befugnis, als zuständige Behörde nach Maßgabe des EU-Verordnungsrechts lokale Verkehrsleistungen zu bestellen, hierfür Vereinbarungen mit Verkehrsunternehmen abzuschließen oder Auferlegungen vorzunehmen sowie Vergabeverfahren über die Erbringung von Verkehrsdiensten vorzubereiten und durchzuführen.

 

Der ÖPNV im Stadtgebiet Offenbach besteht insbesondere aus den Linien des Linienbündels Stadtverkehr Offenbach OF 101 bis OF 107 und OF 120, sowie ab 14.12.2013 auch die Linie 108 . Hierbei handelt es sich um innerstädtische Linien mit Ausnahme der Linien OF 103 und OF 120, die in das Gebiet von benachbarten Aufgabenträgern führen. Betreiber dieser Linienverkehre ist die Offenbacher Verkehrs-Betriebe GmbH (OVB), die ebenfalls eine (inzwischen wieder) 100%ige Tochtergesellschaft der SOH ist. Die OVB führt die Verkehrsleistungen auf diesen Linien teils mit eigenem Personal und eigenen Fahrzeugen durch, bedient sich aber zum größten Teil des Personals der Main Mobil Offenbach (MMO). Zwischen der OVB und der MMO besteht ein Subunternehmervertrag über das Erbringen von Betriebsleistungen im Linienverkehr vom 28.05.2008.

 

Aus dem Betrieb der Linien entsteht der OVB jährlich ein Verlust. Dieser wird aufgrund des mit der SOH bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages von der SOH ausgeglichen. Auch zwischen der MMO und der SOH besteht ein derartiger Vertrag.

 

Für den Stadtverkehr Offenbach bestehen noch Liniengenehmigungen und Finanzierungsregelungen (Betrauung), deren Laufzeiten Ende 2015 bzw. Anfang 2016 enden. Diese Genehmigungen basieren auf dem bisher geltenden Recht des öffentlichen Personennahverkehrs und auf dem hessischen ÖPNV-Gesetz des Jahres 2005, das zwischenzeitlich mehrfach, zuletzt im Dezember 2012, geändert worden ist.

 

Um weiterhin die Planung, Organisation, Finanzierung und den Betrieb des Stadtverkehrs in Offenbach durch städtische Gesellschaften sicherzustellen, bedarf es unter Geltung des neuen ÖPNV-Gesetzes einer Umstrukturierung des Geschäftsbereiches Mobilität, damit eine Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die OVB bzw. eine In-house-Vergabe an die MMO erfolgen kann. Eine Vergabe im wettbewerblichen Verfahren könnte zu einem Verlust der Konzessionen für die OVB führen, da eigenwirtschaftliche Anträge Vorrang haben und konkurrierende Unternehmen aktuell günstigere Preise realisieren können, was nicht im Sinne der SOH-Unternehmensgruppe ist.

 

Um eine Direktvergabe eines Öffentlicher Dienstleistungsauftrags unter Geltung des neuen ÖPNV-Gesetzes zu ermöglichen, soll eine gesellschaftsrechtliche Neustrukturierung des Geschäftsfeldes vorgenommen werden.

 

Die NiO bleibt weiterhin zuständige Behörde im Sinne der VO 1370/2007 durch die Betrauung durch die Stadt Offenbach.

 

Für eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages ist ein Durchgriff, wie auf eine eigene Dienststelle nötig, die eine politische Steuerung des Unternehmens einschließt. Deshalb soll die OVB unter die NiO „gehängt“ werden, da die NiO selbst als zuständige Behörde die für eine Direktvergabe erforderliche Kontrolle nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 über die OVB ausüben kann. Die NiO kann in diesem Fall beliehene Lokale Nahverkehrsorganisation bleiben. Der AÜBV braucht insoweit nicht verändert zu werden.

 

Durch die Änderungen im Personenbeförderungsgesetz und die Anpassungen im Hessischen ÖPNV-Gesetz im Jahr 2012 ist es möglich, dass NiO und OVB unter der gleichen Führung laufen aber trotzdem im Sinne des Besteller-Ersteller-Systems eigenständige Unternehmen bleiben.

 

Um weiterhin die Direktvergabefähigkeit der OVB unter dem Aspekt der Eigenerbringung von mindestens 66% herzustellen, ist es notwendig, dass die OVB eine entsprechende Kontrolle über die MMO ausüben kann. Darüber hinaus ist eine Leistungserbringung zwischen Schwestergesellschaften rechtlich angreifbar. Wenn die MMO unter die OVB „gehängt“ wird und eine entsprechende Kontrolle der OVB über die MMO ausgeübt werden kann, liegen zwischen MMO und OVB die Voraussetzungen eines In-House-Geschäftes vor. Insbesondere vermag die OVB als Mutter ihre Tochter MMO zu kontrollieren. Da bei In-House-Geschäften schon kein Auftrag vorliegt, würden die einschränkenden Vorgaben, die das Eigenerbringungsgebot für Unterauftragsvergaben macht, nicht relevant werden.

 

Die Neustruktur des Geschäftsfeldes stellt sich wie folgt dar:

 

100%ige Tochter100%ige Tochter100%ige Tochter

 

Die jeweiligen Geschäftsanteile an den jeweiligen Gesellschaften werden „umgehängt“ (vgl. Auslage 5). Es müssen Beschlüsse der jeweiligen Muttergesellschaften, ihre Anteile „umzuhängen“, gefasst werden. Diese „Umhängung“ erfolgt im Wege der Sacheinlage zu Buchwerten mittels einem sogenannten qualifiziertem Anteilstausch. Damit ist gemeint, dass die empfangende Gesellschaft ihre Beteiligung zum gleichen Beteiligungsbuchwert erhält, wie dieser Beteiligungsbuchwert in der Muttergesellschaft SOH bilanziert ist. Gleichzeitig erfolgt in Höhe des Beteiligungsbuchwertes (der die Sacheinlage darstellt) eine Erhöhung des Eigenkapitals der empfangenden Gesellschaft. Ein qualifizierter Anteilstausch gegen neue Gesellschaftsanteile bedeutet hierbei, dass ein Teil des übertragenen Beteiligungsbuchwertes in Form einer Nennkapitalerhöhung (Erhöhung des gezeichneten Kapitals) erfolgen muss.

 

Darüber hinaus ist der Abschluss von Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen analog der neuen Struktur zwischen der NiO und der OVB, sowie der OVB und der MMO erforderlich. Die bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen zwischen SOH und OVB, sowie zwischen SOH und MMO können aufgrund der Mindestlaufzeit von 5 Jahren im Jahr 2015 gekündigt werden. Der Ergebnisabführungsvertrag zwischen SOH und NiO bleibt weiterhin bestehen, damit die Verluste des Geschäftsfeldes Mobilität durch die SOH ausgeglichen werden können.

 

Neben der Direktvergabe und damit dem Verbleib der Erbringung der Leistung in städtischen Gesellschaften sollen weiterhin mit der Neustrukturierung eine Kostensenkung durch die Nutzung von Synergien erreicht, eine angemessene Leistung der Verkehre zu optimierten Kosten sichergestellt und ein umfassendes Mobilitätskonzept vorgelegt werden. Darüber hinaus kann der Erhalt von Arbeitsplätzen sichergestellt werden.

 

Im Falle einer Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die OVB ergibt sich ein zeitlicher Vorlauf von (mindestens) 18 Monaten.

 

Ausgehend von einem Betriebsbeginn Mitte Dezember 2015 ergibt sich folgender Zeitablauf:

 

  • 6 Monate vor Betriebsbeginn, d.h. Mitte Juni 2015 müsste ein gemeinwirtschaftlicher Genehmigungsantrag für die Mitte Dezember 2015 auslaufenden Genehmigungen seitens der OVB gestellt werden.
  • Spätestens zum Zeitpunkt der Stellung des gemeinwirtschaftlichen Antrages, d.h. Mitte Juni 2015 müsste auch der Öffentliche Dienstleistungsauftrag vergeben werden.
  • Eine Öffentliche Dienstleistungsauftragsvergabe Mitte Juni 2015 setzt voraus, dass die Vorabbekanntmachung mindestens ein Jahr vorher, d.h. mindestens Mitte Juni 2014 erfolgt.
  • Um einen zeitlichen Puffer zu haben sollte die Vorabbekanntmachung vor Mitte Juni erfolgen.

 

Der Aufsichtsrat der SOH hat in seiner außerordentlichen Sitzung am 10.12.2013 ein zustimmendes Votum zu dem Vorhaben abgegeben.

 

Gemäß §§ 17 Abs. 2 lit. d) sowie 17 Abs. 3 lit. c) des Gesellschaftsvertrages der SOH bedarf deren Geschäftsführung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung und damit des Magistrates der Stadt Offenbach.

 

Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus §§ 9 und 51 Ziffer 11 HGO.

 

Das Vorhaben wird dem Regierungspräsidium Darmstadt als Aufsichtsbehörde nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 127 a HGO angezeigt.

 

Die Anlagen liegen im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und im Anschluss an die Sitzung des Magistrates im Büro der Stadtverordneten zur Einsicht aus.