Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0537Ausgegeben am 02.05.2014

Eing. Dat. 02.05.2014

 

 

 

 

 

Bebauungsplan Nr. 642 mit der Bezeichnung „Innenstadt“

hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Antrag Magistratsvorlage Nr. 132/14 (Dez. I, Amt 60) vom 30.04.2014

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Für das Gebiet des Geltungsbereichs in der Gemarkung Offenbach, Flur 1, 2 und 3 zwischen dem Linsenberg sowie dem Büsingpark, der Herrnstraße, Mainstraße, dem d’Orville-Park, der Kirchgasse, Schloßstraße und Ziegelstraße (jeweils teilweise) im Norden, dem Großen Biergrund, der Berliner Straße, Karlstraße, Bleichstraße sowie Wilhelmstraße (jeweils teilweise) im Osten, der Bismarckstraße sowie dem Bahndamm (jeweils teilweise) im Süden und der Luisenstraße, Frankfurter Straße, Bahnhofstraße, Kaiserstraße und Speyerstraße (jeweils teilweise) im Westen ist ein Bebauungsplan aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird wie folgt umgrenzt:

 

·         Im Norden durch: eine gedachte Linie, die als Verlängerung der nördlichen Grenze der Straßenparzelle Flur 3, Flurst. Nr. 600/4 (Linsenberg) auf die nordwestliche Grenze der Straßenparzelle Flur 3, Flurst. Nr. 605/3 (Speyerstraße) stößt; die nördliche Grenze der Straßenparzelle Flur 3, Flurst. Nr. 600/4 (Linsenberg) teilweise; eine gedachte Linie, die als Verlängerung der nordöstlichen Grenze des Grundstücks Flur 3, Flurst. Nr. 210/2 auf die nördliche Grenze der Straßenparzelle Flur 3, Flurst. Nr. 600/4 (Linsenberg) stößt; die nordöstlichen Grenzen der Grundstücke Flur 3, Flurst. Nrn. 210/2 und 208/1; eine gedachte Linie, die die östliche Ecke des Grundstücks Flur 3, Flurst. Nr. 208/1 sowie die nördliche Ecke des Grundstücks Flur 3, Flurst. Nr. 117/3 verbindet; die nordöstliche Grenze des Grundstücks Flur 3, Flurst. Nr. 117/3 (teilweise); die nordwestliche (teilweise) und nordöstliche Grenze der Straßenparzelle Flur 3, Flurst. Nr. 594/6 (Herrnstraße) teilweise; die südwestliche Grenze der Straßenparzelle Flur 3, Flurst. Nr. 555/4 (Mainstraße) teilweise; eine gedachte Linie, die eine Verlängerung der östlichen Grenze des Grundstücks Flur 3, Flurst. Nr. 9/1 darstellt und auf die südwestliche Grenze der Straßenparzelle Flur 3, Flurst. Nr. 555/4 (Mainstraße) stößt; die östlichen Grenzen der Grundstücke Flur 3, Flurst. Nrn. 9/1, 10/7 und 10/8 (teilweise); die nördliche und östliche Grenze der Straßenparzelle Flur 3, Flurst. Nr. 559/7 (Kirchgasse) teilweise; die südwestliche Grenze des Grundstücks Flur 3, Flurst. Nr. 2/2; die westliche Grenze der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. Nr. 884/6 (Schloßstraße) teilweise; eine gedachte Linie, die als Verlängerung der nördlichen Grenze des Grundstücks Flur 2, Flurst. Nr. 702/7 auf die westliche Grenze der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. Nr. 884/6 (Schloßstraße) stößt; die nördliche Grenze des Grundstücks Flur 2, Flurst. Nr. 702/7 teilweise; eine gedachte Linie, die um 15 m von der östlichen Grenze der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. Nr. 884/6 (Schloßstraße) parallel in östliche Richtung versetzt ist; die nördliche und östliche Grenze der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. Nr. 887/12 (Ziegelstraße) teilweise.

 

·         Im Osten durch: die östliche Grenze der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. Nr. 869/4 (Großer Biergrund); die nördliche Grenze der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. Nr. 887/9 (Berliner Straße) teilweise; die nördliche und östliche Grenze der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. Nr. 872/12 (Berliner Straße); eine gedachte Linie, die als Verlängerung der östlichen Grenze der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. Nr. 872/12 (Berliner Straße) auf die nordöstliche Ecke der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. Nr. 775/3 (Karlstraße) stößt; die östliche Grenze der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. Nr. 775/3 (Karlstraße); eine gedachte Linie, die als Verlängerung der östlichen Grenze der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. Nr. 775/3 (Karlstraße) auf die südliche Grenze der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. Nr. 820/4 (Bleichstraße) stößt; die südliche Grenze der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. Nr. 820/4 (Bleichstraße) teilweise; eine gedachte Linie, die um 15 m von der östlichen Grenze der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. Nr. 765/1 (Wilhelmstraße) parallel in östliche Richtung versetzt ist; eine gedachte Linie, die um 15 m von der südlichen Grenze der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. Nr. 820/4 (Bleichstraße) parallel in südliche Richtung versetzt ist; die östliche Grenze der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. Nr. 765/1 (Wilhelmstraße) teilweise; eine gedachte Linie, die als Verlängerung der östlichen Grenze der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. Nr. 765/1 (Wilhelmstraße) auf die südliche Grenze der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. 751/2 (Bismarckstraße) stößt.

 

·         Im Süden durch: die südliche Grenze der Straßenparzelle Flur 2, Flurst. 751/2 (Bismarckstraße) teilweise; eine gedachte Linie, die um 15 m von der östlichen Grenze der Straßenparzelle Flur 1, Flurst. Nr. 663/7 (Waldstraße) parallel in östliche Richtung versetzt ist; die südliche Grenze der Straßenparzelle Flur 1, Flurst. Nr. 663/7 (Waldstraße); eine gedachte Linie, die um 15 m von der westlichen Grenze der Straßenparzelle Flur 1, Flurst. Nr. 663/7 (Waldstraße) parallel in westliche Richtung versetzt ist; die südliche Grenze der Straßenparzelle Flur 1, Flurst. Nr. 621/13 (Bismarckstraße) teilweise.

 

·         Im Westen durch: eine gedachte Linie, die als Verlängerung der westlichen Grenze der Straßenparzelle Flur 1, Flurst. Nr. 598/2 (Luisenstraße) auf die südliche Grenze der Straßenparzelle Flur 1, Flurst. Nr. 621/13 (Bismarckstraße) stößt; die westliche Grenze der Straßenparzelle Flur 1, Flurst. Nr. 598/2 (Luisenstraße); eine gedachte Linie, die als Verlängerung der westlichen Grenze der Straßenparzelle Flur 1, Flurst. Nr. 598/2 auf die südwestliche Ecke der Straßenparzelle Flur 1, Flurst. Nr. 596/2 (jeweils Luisenstraße) stößt; die westliche Grenze der Straßenparzelle Flur 1, Flurst. Nr. 596/2 (Luisenstraße); die südwestliche, westliche und nordwestliche Grenze der Straßenparzelle Flur 1, Flurst. Nr. 603/1 (Schillerplatz); die westliche Grenze der Straßenparzelle Flur 1, Flurst. Nr. 593/1 (Luisenstraße) teilweise; eine gedachte Linie, die um 15 m von der südlichen Grenze der Straßenparzelle Flur 1, Flurst. Nr. 535/7 (Frankfurter Straße) parallel in südliche Richtung versetzt ist; die südwestliche Grenze des Grundstücks Flur 1, Flurst. Nr. 36 teilweise; eine gedachte Linie, die als Verlängerung der südwestlichen Grenze des Grundstücks Flur 1, Flurst. Nr. 36 bis in eine Tiefe von 15 m ab der nördlichen Grenze der Straßenparzelle Flur 1, Flurst. Nr. 535/7 (Frankfurter Straße) in nördliche Richtung verläuft; eine gedachte Linie, die um 15 m von der nördlichen Grenze der Straßenparzelle Flur 1, Flurst. Nr. 535/7 (Frankfurter Straße) parallel in nördliche Richtung versetzt ist; die westliche Grenze der Straßenparzelle Flur 3, Flurst. Nr. 642/1 (Luisenstraße) teilweise; eine gedachte Linie, die zwischen der nordwestlichen Ecke der Straßenparzelle Flur 3, Flurst. Nr. 642/1 (Luisenstraße) und der südöstlichen Ecke des Grundstücks Flur 3, Flurst. Nr. 360/2 verläuft; die nördliche Grenze der Straßenparzelle Flur 3, Flurst. Nr. 639/2 (Bahnhofstraße) teilweise; die westliche Grenze der Straßenparzelle Flur 3, Flurst. Nr. 618/2 (Kaiserstraße) teilweise; eine gedachte Linie, die als Verlängerung der nordwestlichen Grenze der Straßenparzelle Flur 3, Flurst. Nr. 605/3 (Speyerstraße) auf die westliche Grenze der Straßenparzelle Flur 3, Flurst. Nr. 618/2 (Kaiserstraße) stößt; die nordwestliche Grenze der Straßenparzelle Flur 3, Flurst. Nr. 605/3 (Speyerstraße) teilweise.

 

Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist in beigefügtem Übersichtsplan dargestellt. Eine vergrößerte Darstellung kann beim Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement der Stadt Offenbach am Main, Berliner Straße 60, 63065 Offenbach nach vorheriger Terminvereinbarung unter 069-8065-2127 eingesehen werden.

 

Folgende Zielsetzungen werden mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 642 insbesondere verfolgt:

 

·         Steuerung der Art der baulichen Nutzung im Innenstadtbereich

 

·         Sicherung und Stärkung der Handels- und Dienstleistungsfunktion in der Innenstadt

 

·         Umsetzung von Zielen des Vergnügungsstättenkonzepts

 

 

Begründung:

 

Die Innenstadt unterliegt einer stetigen Entwicklung. Gebiete und ihre Charakteristiken verändern sich. Die Übergänge zwischen der „Kernstadt“ und angrenzender, mischgenutzter oder durch Wohnbebauung geprägter Bereiche sind teilweise fließend.

 

Während die Innenstadt im Allgemeinen vorrangig der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben, zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient, sind in den Teil- und Randbereichen der Offenbacher Innenstadt auch Gebiete zu finden, die stark durchmischt sind oder gar vorwiegend dem Wohnen dienen. Um die unterschiedlichen Gebiete in ihrer funktionalen Prägung zu erhalten, zu sichern und zu stärken, soll mit dem vorliegenden Aufstellungsbeschluss die Art der baulichen Nutzung für die einzelnen Gebiete in und um die Innenstadt von Offenbach festgesetzt werden.

 

Gleichsam kann durch die funktionale Gliederung die Innenstadt als Standort für Wohnen gestärkt werden.

 

Zudem soll die Ansiedlung von Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplans gesteuert werden. Der Aufstellungsbeschluss dient demnach der planungsrechtlichen Umsetzung der Ziele und der Umsetzungsstrategie des Vergnügungsstättenkonzepts, das den Stadtverordneten in gleicher Sitzung zum Beschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vorliegt.

 

Der Geltungsbereich umfasst sowohl die Innenstadt wie auch innenstadtnahe Bereiche und beinhaltet zum Teil bereits bestehende Bebauungspläne. Im Laufe des Verfahrens werden alle Bebauungspläne im Geltungsbereich überprüft und - falls kein zusätzlicher Regelungsbedarf zu den genannten Zielen besteht - von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 642 ausgenommen oder bei Bedarf die Art der baulichen Nutzung detailliert festgesetzt.

Anlage: Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

   2 x Minderheitenvertreter (UPB)

   2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro