Satzung der Stadt Offenbach am Main

über die Heranziehung von Einwohnerinnen und Einwohnern

zu persönlichen Dienstleistungen im Rahmen des Wasserwehrdienstes

(Wasserwehrdienst-Satzung)

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main hat in ihrer Sitzung am

aufgrund des §53 Abs.2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I 2010, 548) i.V.m. §§ 5 und 22 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I 2010, 119),

folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Einrichtung eines Wasserwehrdienstes

(1)      Für die Stadt Offenbach am Main wird ein Wasserwehrdienst gemäß §53 Abs.2 des Hessischen Wassergesetzes eingerichtet.

(2)      Die Aufgabe der Wasserwehr übernimmt die ESO Stadtservice GmbH auf Grundlage des mit der Stadt Offenbach am Main geschlossenen Rahmendienstleistungsvertrages in der jeweils gültigen Fassung.

(3)      Ist die Personalstärke der ESO Stadtservice GmbH im Hinblick auf die Hochwasserlage nach Einschätzung der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Katastrophenschutzbehörde nicht ausreichend, kann der Oberbürgermeister Personen in der folgenden Reihenfolge zu persönlichen Dienstleistungen im Rahmen der Wasserwehr heranziehen:

a)       die Einheiten des Katastrophenschutzes der Stadt Offenbach am Main

b)      die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung Offenbach am Main

c)       die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Offenbach am Main

Die Heranziehung richtet sich nach der zur Gefahrenabwehr voraussichtlich erforderlichen Personalstärke des Wasserwehrdienstes. Die Herangezogenen bilden die Wasserwehr.

(4)      Eigentümerinnen/Eigentümer und Besitzerinnen/Besitzer von Fahrzeugen, Baugeräten und Wasserfahrzeugen sowie Gerät und Materialien (wie z. B Holz, Sandsäcke, Treibstoff, Absperrgerät usw.), die zur Abwendung einer Hochwassergefahr notwendig sind, können im Bedarfsfall zur Bereitstellung ebenfalls herangezogen werden.

 

§ 2 Dienstleistungspflicht und Ausnahmen

(1)      Zum Wasserwehrdienst sind die körperlich und geistig tauglichen Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 28. Lebensjahr verpflichtet. Es können auch Einwohnerinnen und Einwohner nach vollendetem 28. Lebensjahr zum Wasserwehrdienst eingesetzt werden, sofern diese sich freiwillig dazu melden.

(2)       Die Hilfeleistung darf nur verweigern, wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten müsste sowie Personen in besonderen Lebenssituationen.

(3)      Nicht herangezogen werden Personen, die als Beschäftigte von Hilfsdiensten oder sonstigen Organisationen und Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder anderweitig beruflich mit der Gefahrenabwehr oder Betreuung von Betroffenen betraut sind.

(4)      Personen, die nachweisen, dass sie durch die Leistung von Wasserwehrdienst andere wichtige Pflichten verletzen, können auf schriftlichen Antrag von der Dienstleistung freigestellt werden, wenn durch die Befreiung der Wasserwehrdienst in der Stadt nicht beeinträchtigt wird.

 

§ 3 Form der Heranziehung

(1)      Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst heranzuziehenden Einwohnerinnen und Einwohner sollen einen Bescheid des Oberbürgermeisters erhalten, der Folgendes enthält:

-        Beginn und Ende der Dienstpflicht,

-        Art der Dienstpflicht (Arbeitsverpflichtung oder Verpflichtung zur Bereitstellung bestimmter Transportmittel oder Gerätschaften),

-        Versammlungsort im Falle der Alarmierung sowie die während des Dienstes in der Wasserwehr zu beachtenden Pflichten

-        Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit dem Wasserwehrdienst.

(2)      Von einem schriftlichen Heranziehungsbescheid kann abgesehen werden, wenn schriftliche Benachrichtigungen die rechtzeitige Ergreifung von Abwehrmaßnahmen verhindern oder verzögern würden. Der Heranziehungsbescheid ist im Nachgang auszureichen.

 

§ 4 Pflichten und Befugnisse der Herangezogenen

(1)      Personen, die zur Wasserwehr herangezogen werden oder unaufgefordert Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Stadt Offenbach am Main tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Oberbürgermeisters oder der von ihm beauftragten Person. Dies in der Regel der Leiter der Wasserwehr oder der Einsatzleiter der Feuerwehr.

(2)      Die Herangezogenen sind verpflichtet, sich pünktlich am angegebenen Versammlungsort einzufinden und gemäß den Weisungen tätig zu werden.

(3)      Für die Dauer des Hochwassereinsatzes kann der Oberbürgermeister die Herangezogenen verpflichten, ihre Fahrzeuge, sonstige Transportmittel und zur Hochwasserabwehr geeignete Gerätschaften zur Verfügung zu stellen.

(4)      Die Vollstreckung der Heranziehung zu Dienstleistungen und zur Bereitstellung von Sachmitteln richtet sich nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) in der jeweils gültigen Fassung.

(5)      Für die Inanspruchnahme der Fahrzeuge, Transportmittel und Gerätschaften leistet die Stadt Offenbach am Main Eigentümern und Besitzern auf Antrag Entschädigung.

(6)      Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst herangezogenen Einwohnerinnen und Einwohner haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Für die Dauer ihrer Hilfeleistung orientiert sich die Entschädigungsregelung an § 50 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetzt (HBKG) in der jeweils geltenden Fassung.

(7)      Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen der Wasserwehr verursacht wurden, leistet die Stadt Offenbach am Main eine angemessene Entschädigung, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Stadt Offenbach am Main haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Haustiere oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt. Die Stadt Offenbach haftet nicht für unrechtmäßig errichtete und bestehende Anlagen.
Für herangezogene Personen besteht gem. Sozialgesetzbuch (§ 2 SGB VII, (1) Ziff. 11.) Unfallversicherungsschutz.


 

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1)      Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)       einer Heranziehung nach § 1 nicht Folge leistet,

b)      den Pflichten nach § 4 nicht, nicht vollständig oder rechtzeitig nachkommt.

(2)      Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 5.000.- geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht dazu das satzungsmäßige Höchstmaß nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3)      Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 (1) Nr.1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Magistrat der Stadt Offenbach am Main.

 

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.