Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0552Ausgegeben am 22.05.2014

Eing. Dat. 22.05.2014

 

 

 

 

 

Bebauungsplan Nr. 515 für das Gebiet, das umgrenzt wird von Marienstraße, Schäferstraße, Herrmannstraße und Hohe Straße – 1. Änderung

hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Antrag Magistratsvorlage Nr. 159/14 (Dez. I, Amt 60) vom 21.05.2014

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 515 in der Gemarkung Offenbach, Flur 1, 7 und 21 für das Gebiet, das umgrenzt wird von der Marienstraße, der Schäferstraße, der Herrmannstraße und der Hohe Straße, wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geändert.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB umfasst folgende Flurstücke:

 

Gemarkung Offenbach, Flur 1, Flurst. Nr. 634/5 (teilweise); Flur 7, Flurst. Nrn. 128/1, 129, 130, 131/1, 131/2, 132/1, 132/2, 132/3, 132/4, 133/1, 134/2, 137/2, 138/3, 138/4, 141/2, 143/1, 144/1, 144/2, 144/3, 144/4, 145/3, 558/1 (teilweise) und 562/2 sowie Flur 21, Flurst. Nrn. 534/1 (teilweise) und 536/4.

 

Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist in beigefügtem Übersichtsplan dargestellt.

 

Folgende Zielsetzungen werden mit der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 515 insbesondere verfolgt:

 

·         Festsetzung der Art der baulichen Nutzung durch Anwendung der aktuellen Baunutzungsverordnung

·         Umsetzung von Zielen des Vergnügungsstättenkonzepts

 

 

Begründung:

 

Der seit dem 17.10.1989 rechtskräftige qualifizierte Bebauungsplan Nr. 515 sorgt unter anderem durch Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (hier Besonderes Wohngebiet-WB) für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des entsprechenden Gebietes. Gemäß dem Datum der Rechtskraft des Bebauungsplanes ist die damals aktuelle Baunutzungsverordnung von 1977 heranzuziehen.

 

Inzwischen wurde die Baunutzungsverordnung mehrfach novelliert. Der Verordnungsgeber hat zuletzt die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1990 per Gesetz vom 11.06.2013 geändert. Es wurden insbesondere Detaillierungen der dort definierten Baugebiete und Differenzierungen zu den dort zulässigen Nutzungen vorgenommen. Beispielsweise wurde in der Fassung von 1977 noch keine Definition von Vergnügungsstätten vorgenommen, sondern diese unter der Nutzung der sonstigen Gewerbebetriebe subsumiert. Demnach sind momentan Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 515 allgemein zulässig, obwohl sie nach Beurteilung auf Grundlage der heute rechtsgültigen Fassung der BauNVO in einem Besonderen Wohngebiet nicht mehr zulässig wären.

 

Der Aufstellungsbeschluss dient demnach  neben der Anpassung des Bebauungsplans an die Definition des Baugebiets gemäß aktueller Baunutzungsverordnung auch der planungsrechtlichen Umsetzung der Ziele und der Umsetzungsstrategie des Vergnügungsstättenkonzepts, das von den Stadtverordneten in der Sitzung vom 15.05.2014 als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen wurde (2011-16/DS-I(A)0536).

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 515 erfüllt die in § 13 BauGB genannten Kriterien zur Aufstellung im vereinfachten Verfahren.

 

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und anschließend im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegt ein Exemplar des rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 515 zur Einsichtnahme aus.

Anlage: Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

   2 x Minderheitenvertreter (UPB)

   2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro