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Abgerufen am 29.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0588Ausgegeben am 10.07.2014

Eing. Dat. 10.07.2014

 

 

 

 

 

Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 116 (für die Ausweisung von Straßen und einer Straßenüberführung über die Bundesbahnstrecke Ffm.-Bebra im Gebiet zwischen Mühlheimer Straße, Kastanienallee, Holunderweg, Eibenweg, Rotdornweg und dem Weg westlich des Neuen Friedhofs)

hier: Aufhebungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Antrag Magistratsvorlage Nr. 220/14 (Dez. I, Amt 60) vom 09.07.2014

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.       Aufhebungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)

 

Der am 01.04.1975 rechtskräftig gewordene Bebauungsplan Nr. 116 (für die Ausweisung von Straßen und einer Straßenüberführung über die Bundesbahnstrecke Ffm.-Bebra im Gebiet zwischen Mühlheimer Straße, Kastanienallee, Holunderweg, Eibenweg, Rotdornweg und dem Weg westlich des Neuen Friedhofs) ist aufzuheben.

 

Das von der Aufhebung berührte Gebiet (siehe Anlage) beinhaltet die Flurstücke mit Katasterbezeichnung Gemarkung Bürgel, Flur 14, Flurstücke 7/8, 19/12, 19/15, 38/2, 39, 42/6, 42/11, 42/13, 42/15, 42/16, 42/17, 51/3, 51/4, 51/5, 51/6, 51/7 teilweise, 55/5 teilweise, 68/5, 69/2, 71/2, 80/3, 86/11, 86/12, 120, 121/4 teilweise, 144 teilweise, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151/1, 151/2, 151/4, 151/5, 152, 153, 154, 155/1, 155/2, 156, 157, 158, 159/1, 159/2, 159/3, 159/4, 160, 161, 162 teilweise, 164 teilweise, 165 teilweise

 

Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist in beigefügtem Übersichtsplan dargestellt.

 

2.       Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs.1 BauGB)

 

Im Aufhebungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 116 ist von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB abzusehen.

 

 

Begründung:

 

Zu 1:

Bei dem Bebauungsplan Nr. 116 handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB, der lediglich Festsetzungen für die öffentlichen Verkehrsflächen bzw. Haupterschließungsstraßen im Plangebiet trifft. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 618 B soll nun der Bebauungsplan Nr. 116 aufgehoben werden, da ein großer Teil des Geltungsbereichs bereits durch andere städtebauliche, aktuelle Planungen überlagert wird (siehe Punkt 1) und die verbleibenden Bereiche keiner Steuerung mehr bedürfen (siehe Punkt 2). Eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets durch den Bebauungsplan Nr. 116 gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht mehr erforderlich.

 

1)    Planungen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebaungsplans Nr. 116 liegen:

-       Der südliche Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 116 wird durch den am 09.08.2003 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 618 A „Waldheim-Süd; südlicher Teil“ überlagert.

-       Im nordwestlichen Teilbereich überlagert die Satzung für den „Bereich des neuen Friedhofs an der Mühlheimer Straße“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB den Bebauungsplan Nr. 116.

-       Für den Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 116 zwischen den Geltungsbereichsgrenzen des Bebauungsplans Nr. 618 A im Norden, Süden und Westen sowie der Gemarkungsgrenze der Stadt Mühlheim im Osten soll der Bebauungsplan Nr. 618 B aufgestellt werden.

 

2)    Die verbleibenden Flächen des Bebauungsplans Nr. 116, die nicht durch andere Satzungen überlagert und für die Festsetzungen getroffen werden, umfassen lediglich den nördlichen Teil der Ulmenstraße zwischen Mühlheimer Straße und der Bahnstrecke Offenbach-Hanau sowie die Bahnstrecke selbst. Da die Ulmenstraße, die u.a. zur Erschließung des Baugebiets „Waldheim-Süd“ dient, wie auch die Bahnlinie bereits existieren, ergeben sich durch die Aufhebung des Bebauungsplans keine Änderungen hierzu.

 

Durch die Aufhebung des Bebauungsplans ist der Bereich außerhalb der oben genannten Satzungen künftig nach § 34 BauGB zu beurteilen. Hieraus ergeben sich gegenüber den heutigen planungsrechtlichen Vorgaben keine Einschränkungen.

 

Zu 2:

Die Vorschriften des Baugesetzbuches für die Aufstellung eines Bebauungsplans gelten nach § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Aufhebung. In der Regel ist ein zweistufiges Beteiligungsverfahren durchzuführen.

 

Von der frühzeitigen Beteiligung kann gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB abgesehen werden, wenn „ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt“. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt.

 

Durch das Beteiligungsverfahren im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist gewährleistet, dass die Öffentlichkeit zu der Aufhebung des Bebauungsplans Stellung nehmen kann und hierüber in der Stadtverordnetenversammlung entschieden wird.

 

Die Einbringung der Magistratsvorlage (* in den Magistrat) erfolgt auf dem Weg des Nachtrags, da es bis zum regulären Abgabetermin noch Abstimmungsbedarf gab.

 

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und anschließend im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegt der rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 116 (maßstäblich) zur Einsichtnahme aus.

 

* redaktionell geändert

Anlagen:

1)    Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 116

2)    Übersichtsplan mit Planungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 116

3)    Bebauungsplan Nr. 116 (unmaßstäbliche Verkleinerung)

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

  2 x Minderheitenvertreter (UPB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x Stv.-Büro

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