Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0589Ausgegeben am 10.07.2014

Eing. Dat. 10.07.2014

 

 

 

 

 

Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Stadt Offenbach am Main (Offenbacher Straßenordnung) vom 30.08.2007

Antrag Magistratsvorlage Nr. 221/14 (Dez. III, Amt 32) vom 09.07.2014

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die Gefahrenabwehrverordnung wird wie folgt geändert:

 

§ 12 Belästigendes Verhalten

 

§ 12 (Belästigendes Verhalten) Abs. 1 wird um ein Rauchverbot auf Kinderspielplätzen ergänzt.

 

Bisherige Regelung:

 

(1)        Der Genuss alkoholischer Getränke ist auf allen Kinderspielplätzen verboten.

 

Neue Regelung:

 

(1)       Der Genuss alkoholischer Getränke und das Rauchen sind auf allen Kinderspielplätzen verboten.

 

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

 

In § 22 Abs. 1 wird hinter der Ziffer 16 eingefügt:

 

16 a.   entgegen § 12 auf einem Kinderspielplatz raucht.

 

Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

 

 

Begründung:

 

In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Beschwerden über Personen, die auf Spielplätzen rauchen und danach die Zigaretten achtlos auf den Boden oder direkt in den Sandkasten entsorgen. Bei den Verursachern handelt es sich um unterschiedlichste Personen, vom Heranwachsenden bis zu Eltern, die mit ihren Kindern den Spielplatz besuchen. Insbesondere für Kleinkinder stellen die Zigarettenstummel eine große Gesundheitsgefahr dar, wenn sie diese anfassen und gegebenenfalls in den Mund einführen. Auch haben Erwachsene eine Vorbildfunktion für Kinder. Rauchen hat wie der Konsum von Alkohol auf Spielplätzen hierauf einen negativen Einfluss. Die neue Regelung soll zu mehr Sicherheit für die Kinder führen und nebenbei dafür sorgen, dass die Spielplätze einen gepflegteren und saubereren Eindruck hinterlassen.

 

Die Vorlage muss als Nachtragsvorlage (* in den Magistrat) eingebracht werden, um eine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung noch vor der Sommerpause und damit eine Umsetzung der neuen Regelungen noch in diesem Sommer zu ermöglichen.

 

* redaktionell geändert

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