Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 24. Juli 2014

 

 

 

 

 

TOP 19

Grundstücksverkauf Berliner Straße 160 und 166, 63067 Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 208/14 (Dez. I, Amt 80) vom 09.07.2014,
2011-16/DS-I(A)0576

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage mit Stimmenmehrheit wie folgt:

1.    Die Stadt Offenbach am Main veräußert zwei noch zu vermessende Teilflächen mit insgesamt ca. 3.376 m² aus den Grundstücken Gemarkung Offenbach Flur 3 Nr. 359/16 und Nr. 359/17 an die in der Anlage genannte Erwerberin zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

2.    Der Kaufpreis beträgt 2.278.800,00 EUR (675,00 EUR/m²). Ergibt die endgültige Vermessung einen Mehr- oder Mindergehalt der Fläche so wird dieser mit 675,00 EUR/m² ausgeglichen.

3.    Der Kaufpreis ist innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Baugenehmigung zu zahlen und beim Produktkonto 10010200.5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.

 

4.    Der vollständige und genehmigungsfähige Bauantrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Unterzeichnung des Kaufvertrages beim Bauaufsichtsamt der Stadt Offenbach einzureichen.

5.    Die Kosten des Kaufvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von der Erwerberin getragen.

 

6.    Die Vermessung der Teilflächen wird von der Stadt beauftragt. Die Vermessungskosten in Höhe von ca. 5.500,00 EUR werden über den Kaufpreis finanziert.

Des Weiteren werden die bereits entstandenen Straßenbeiträge (i. H. v. 16.375,32 EUR) ebenfalls über den Kaufpreis finanziert und intern dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Management erstattet.

 

7.    Ein Städtebaulicher Vertrag wird zwischen der Erwerberin und dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement abgeschlossen.

8.    Die Erwerberin verpflichtet sich, innerhalb von 3 Jahren ab Vertragsabschluss das Grundstück mit einer durchgängigen Tiefgarage mit 4 Wohnhäusern zu bebauen und entsprechend zu nutzen.


Die erforderlichen Pkw-Stellplätze für die Gebäudenutzung sowie weitere 70 Stellplätze zum Anwohner- und Zeitparken werden auf dem Kaufgrundstück nachgewiesen. Auf  die diesbezüglichen Regelungen in dem abzuschließenden Städtebaulichen Vertrag wird verwiesen.

Die Bebauung und Nutzung hat gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu erfolgen. Insbesondere ist die Gestaltung der Tiefgarage, der aufstehenden Gebäude und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement abzustimmen.

 

9.    Für den Fall einer nicht vertragsgemäßen Bebauung und Nutzung erfolgt auf Verlangen der Stadt Offenbach die pfand- und lastenfreie Rückübertragung des Kaufgrundstücks zum Verkaufspreis auf Kosten der Erwerberin.

10. Da das Bebauungskonzept überwiegend die Errichtung von Eigentumswohnungen vorsieht, wird auf die Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts für die Stadt Offenbach am Main verzichtet. Im Kaufvertrag wird jedoch geregelt, dass ein Verkauf unbebauter Flächen - vor Baubeginn an einen anderen Investor - nur mit Zustimmung der Stadt möglich ist.

 

11. Die Stadt Offenbach übernimmt die beim Bodenaushub entstehenden Mehrkosten für die Entsorgung im Erdreich vorhandener Altlasten sowie für die Wasseraufbereitung von gefördertem Grundwasser aus diesem Belastungsbereich im Rahmen der Tiefbauphase. Eine vorläufige Kostenschätzung der HPC AG ergibt dazu einen Bruttobetrag von 92.820,00 EUR. Dieser Betrag wird der Erwerberin vom Kaufpreis abgezogen.

 

12. Auf dem Grundstück Nr. 359/16 befindet sich eine Gasregelstation, die verlegt werden muss. Der neue Standort wird sich an der östlichen Seite des Gebäudes in öffentlicher Fläche befinden. Die Verlegung erfolgt durch die EVO AG, die Kosten in Höhe von brutto ca. 190.000,00 EUR werden zu je 50 % von der EVO AG und der Stadt Offenbach getragen. Grundlage für diese Kostenaufteilung ist der mit der EVO AG bestehende Gebietsversorgungsvertrag über die Versorgung mit Gas. Der städtische Anteil wird über den Kaufpreis finanziert.

13. Die an der Grundstücksgrenze befindlichen Straßenlaternen werden bei der Bebauungsplanung beachtet. Evtl. notwendige Veränderungen der Standorte sind vom Bauherrn mit der EVO AG abzustimmen und auf eigene Kosten zu veranlassen.

 

14. Die Kosten in Höhe von brutto 100.000,00 EUR für den Abbruch des vorhandenen „Parkdecks“ und die Entfernung der Asphaltdecke übernimmt die Stadt Offenbach ebenfalls. Da die Abbruchmaßnahme von der Erwerberin zu beauftragen ist, wird dieser Betrag ebenfalls vom Kaufpreis abgezogen.

 

15. Lt. Kostenschätzung des ESO ist für den erforderlichen Rückbau vorhandener Entwässerungskanäle ein Betrag in Höhe von brutto ca. 28.000,00 EUR zu veranschlagen. Dieser Betrag wird über den Kaufpreis finanziert.

 

16. Die notwendige Kampfmittelsondierung für das Baugrundstück und die zu sondierende Fläche im öffentlichen Bereich (rund um einen Kampfmittelverdachtspunkt in der Luisenstraße) wird von der Stadt Offenbach beauftragt. Die Kosten in Höhe von insgesamt ca. 7.000,00 EUR werden übernommen und über den Kaufpreis finanziert.

 

Sollte das Gelände in Teilbereichen nicht abschließend über die Oberfläche zu sondieren sein, muss evtl. für die erdeingreifenden Maßnahmen eine Baubegleitung angefordert werden. Dafür entstehen weitere Kosten in Höhe von netto 485,00 EUR/Tag.

 

17. Die notwendige Kampfmittelsondierung für besondere Baumaßnahmen (z. B. Berliner Verbau) wird von der Erwerberin beauftragt und bezahlt.

 

18. Sämtliche im Tenor aufgeführten Kostenpositionen dienen zur Baureifmachung der Verkaufsfläche. Den einzelnen Positionen liegen Kostenschätzungen bzw. Kostenermittlungen zu Grunde. Ein Übersteigen der Kostenansätze ist auf Grund des jetzigen Kenntnisstandes erfahrungsgemäß nicht zu erwarten. Eine Haftung und Kostenbeteiligung der Stadt Offenbach ist grundsätzlich auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Ein beiderseitiges Rücktrittsrecht wird vereinbart.

 

 

 

 

 

Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 06.08.2014

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung