Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 19. März 2015

 

 

 

 

 

TOP 12

Veranstaltung „Mission Olympic“
hier: abschließende Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2015-070 (Dez . III, Amt 14/ 20/ 21) vom 04.03.2015, 2011-16/DS-I(A)0685

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

1.    Die pauschale Übertragung von Haushaltsresten zum Zweck der Verschiebung von Budgetmitteln in das Folgejahr ist unzulässig. Die Übertragung richtet sich grundsätzlich nach § 21 GemHVO und darf nur zur Erfüllung des im Haushalt, aus dem die Übertragung erfolgt, angegebenen Zwecks verwandt werden. Maßnahmen, die im Folgejahr beginnen, müssen über Nachträge neu veranschlagt werden. Die Anträge auf Übertragung von Haushaltsresten sind durch das zuständige Fachdezernat zu genehmigen und dem Kämmerer in einer Gesamtübersicht vorzulegen.

 

2.    Für eine strikte jährliche Haushaltsabgrenzung sind darüber hinaus die § 39 GemHVO Rückstellungen und § 45 GemHVO Rechnungsabgrenzungen zu beachten.

 

3.    In Umsetzung des § 20 Abs. 1 GemHVO gilt die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb aller zahlungswirksamen Aufwendungen eines Teilhaushalts (Budget), sofern im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Das Budget ist das Produkt, sofern im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist.

 

4.    Für einmalige bzw. unregelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen sind zukünftig vor verbindlichen Beteiligungszusagen unabhängig von etwaigen Kostenträger- oder Sponsoringzusagen folgende Gesamtkostengrenzen maßgeblich:

 

a)    bis 12.500,- €: aktenkundig dokumentierter Entscheid der Amtsleitung

b)    über 12.500,- € bis 25.000,- €: aktenkundig dokumentierter Entscheid der/ des Dezernentin/ -en

c)    über 25.000,- € bis 100.000,- €: Beschluss des Magistrats

d)    über 100.000,- €: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung

 

5.    Der Magistrat wird beauftragt und ermächtigt, die in Punkt 1. bis 4. genannten Maßnahmen entsprechend umzusetzen.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung