Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0693Ausgegeben am 23.04.2015

Eing. Dat. 23.04.2015

 

 

 

 

 

Allgemeine Geschäftsanweisung (AGA) der Stadt Offenbach am Main

hier: Grundsatzbeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2015-098 (Dez. I, Amt 10) vom 22.04.2015

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.

Dem in der Anlage beigefügten Teil I der „Allgemeinen Geschäftsanweisung der Stadt Offenbach am Main“ (AGA) wird zugestimmt.

 

2.

Der Magistrat wird beauftragt und ermächtigt, die Teile II und III der „Allgemeinen Geschäftsanweisung der Stadt Offenbach am Main“ abschließend zu entwickeln und sodann die gesamte AGA mit den Teilen I – III als Ersatz für die „Verwaltungs- und Dienstordnung der Stadt Offenbach am Main“ (VDO) in Kraft zu setzen.

 

3.

Die gesamte Allgemeine Geschäftsanweisung (AGA), bestehend aus den Teilen I – III, wird der Stadtverordnetenversammlung nach Fertigstellung durch den Magistrat und vor Inkraftsetzung zur Kenntnisnahme zugeleitet.

 

 

Begründung:

 

Die wesentlichen Grundsätze, Geschäftsabläufe und Zuständigkeiten des Verwaltungshandelns werden in der Regel in sogenannten „Verwaltungs- und Dienstordnungen“ (VDO) oder „Allgemeinen Geschäftsanweisungen“ (AGA) niedergelegt.

 

Die derzeit offiziell noch gültige VDO der Stadt Offenbach datiert aus dem Jahr 1957 wurde 1968 das letzte Mal ergänzt. Auch wenn viele der seinerzeit festgelegten Regelungen bis heute nichts von ihrer Gültigkeit verloren haben, ist eine grundhafte Überarbeitung aufgrund der vielfältigen technischen und organisatorischen Veränderungen der letzten Jahrzehnte unabdingbar.

 

Hierzu wurde bereits im Jahr 2009 ein erster Anlauf unternommen, der aus verschiedenen Gründen nicht zu Ende geführt werden konnte.

Das Hauptamt hat dies zum Anlass genommen, eine erneute Überarbeitung der VDO und Inkraftsetzung als AGA vorzubereiten und dabei die in der Zwischenzeit stattgefundenen Entwicklungen und Neuerungen zu berücksichtigen.

Die neue AGA soll gemäß dem Vorbild anderer Kommunen aus drei Teilen bestehen:

 

-       Teil I umfasst die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll. Dieser Teil fällt nach § 51 HGO in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung und wird deshalb mit dieser Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt. Zukünftige Änderungen des Teils I sind von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen.

 

-       Teil II umfasst die bestehenden und zukünftig zu erstellenden allgemeinen und besonderen Geschäfts- und Dienstanweisungen, nach denen die laufenden Geschäfte der Verwaltung im Sinne von § 9 und § 66 HGO durch den Magistrat besorgt werden. Besondere Dienstanweisungen gelten für abgrenzbare Bereiche der Verwaltung bzw. dienen der Regelung bestimmter, bereichsübergreifender Verwaltungsverfahren und werden bei Bedarf vom Magistrat unter Wahrung der Beteiligungsrechte nach dem HGlG und seitens der Schwerbehindertenvertretung nach dem SGB IX sowie der personalrätlichen Beteiligungsrechte beschlossen. Die Inhalte haben überwiegend innerdienstlichen Charakter. Dieser Teil wird in enger Abstimmung mit den Fachämtern aus den Regelungen der laufenden Verwaltung der alten VDO und dem Vorentwurf von 2009 entwickelt und soll diese in aktualisierter und modernisierter Form ersetzen.

 

-       Teil III umfasst in Ergänzung von Teil II alle seitherigen und zukünftigen Dienstvereinbarungen, Systemverfahrensanweisungen, internen Richtlinien usw., die von besonderer Bedeutung sind. In den Teil III soll auch der Anlagenteil der seitherigen VDO in aktualisierter Form einfließen.

 

Ziel der Dreiteilung ist es, die im Teil I festzulegenden allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, mit einer möglichst langen Gültigkeit durch die Stadtverordnetenversammlung beschließen zu lassen, damit die laufende Verwaltung jederzeit an diesen allgemeinen Grundsätzen ausgerichtet werden kann.

 

Durch die alleinige Zuständigkeit des Magistrats für die Teile II und III soll zudem sichergestellt werden, dass die AGA zu jeder Zeit und mit angemessenem Aufwand aktuell gehalten werden kann. Nur durch diese Aktualität kann sichergestellt werden, dass die AGA verwaltungsweit als gültige Norm von allen Beschäftigten akzeptiert und „gelebt“ werden kann.

 

Sollten während der Entwicklung der Teile II und III von Seiten der Verwaltung Regelungen erkannt werden, die im Wege einer ergänzenden Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung dem Teil I der AGA zugeordnet werden müssten, so wird der Magistrat hierüber den Ausschuss Haupt, Finanzen und für Beteiligungen rechtzeitig informieren.

 

Das vorläufige Gesamt-Inhaltsverzeichnis der AGA Teil I – III ist dieser Vorlage zur Information als Anlage beigefügt.

Die Frauenbeauftragte hat dem als Anlage 1 beigefügten Teil I der AGA mit Schreiben vom 29.01.2015 zugestimmt. Der Gesamtpersonalrat der Stadtverwaltung Offenbach erteilte seine Zustimmung in der Sitzung am 08.12.2014.

Anlage:

-       Teil I der AGA in der Fassung vom 26.11.2014

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x Stv.-Büro