Anlage zur Magistratsvorlage Nr.

 

 

S y n o p s e

 

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Änderungen bzw. Neu:

Satzung des Seniorenrates der Stadt Offenbach

Satzung des Seniorenrates der Stadt Offenbach

Präambel

Aufgrund der §§ 5,50,51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBI. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2011 (GVBI. I 786) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach in der Sitzung am 22.3.2012 folgende Satzung des Seniorenrates der Stadt Offenbach beschlossen:

Präambel

Aufgrund der §§ 5,50,51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBI. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2011 (GVBI. I 786) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach in der Sitzung am 22.3.2012 die Satzung des Seniorenrates der Stadt Offenbach beschlossen. In ihrer Sitzung am xx.xx.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach die nachstehende Neufassung der Satzung des Seniorenrates beschlossen:

§ 1

Der Seniorenrat arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Er versteht sich als ein Beratungsgremium für den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung in Angelegenheiten, die die älteren Menschen der Stadt Offenbach betreffen.

§ 1

Der Seniorenrat arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Er versteht sich als ein Beratungsgremium für den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung in Angelegenheiten, die die älteren Menschen der Stadt Offenbach betreffen.

Wahl

§ 2

(1) Der Seniorenrat besteht aus 15 gewählten Mitgliedern. Sie werden von den wahlberechtigten Seniorinnen und Senioren der Stadt Offenbach am Main gewählt. (2) Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. im Jahr der Wahl vollenden werden und mit Hauptwohnsitz in Offenbach am Main gemeldet und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(3) Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die/der das 60. Lebensjahr vollendet hat oder im Jahr der Wahl vollenden wird, seit mindestens sechs Monaten, mit Hauptwohnsitz in Offenbach gemeldet ist. Nicht wählbar ist, wer nach § 32 Abs. 2 HGO infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeiten zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Mitglieder des Seniorenrates dürfen nicht über ein Mandat als Stadtverordnete/r oder Magistratsmitglied der Stadt Offenbach am Main verfügen.

(4) Für das Wahlvorschlagsverfahren und Wahlverfahren sind die von der Gemeindebehörde (Wahlamt) erstellten Vordrucke zu verwenden.

(5) Die Möglichkeiten der Stimmabgabe, Ort und Zeitraum, werden öffentlich bekannt gemacht.

(6) Näheres regelt die Wahlordnung zum Seniorenrat der Stadt Offenbach.

(7) Der Seniorenrat wird für 5 Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung der gewählten Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Seniorenrates.

Wahl

§ 2

(1) Der Seniorenrat besteht aus 15 gewählten Mitgliedern. Sie werden von den wahlberechtigten Seniorinnen und Senioren der Stadt Offenbach am Main gewählt. (2) Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. im Jahr der Wahl vollenden werden und mit Hauptwohnsitz in Offenbach am Main gemeldet und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(3) Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die/der das 60. Lebensjahr vollendet hat oder im Jahr der Wahl vollenden wird, seit mindestens sechs Monaten, mit Hauptwohnsitz in Offenbach gemeldet ist. Nicht wählbar ist, wer nach § 32 Abs. 2 HGO infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeiten zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Mitglieder des Seniorenrates dürfen nicht über ein Mandat als Stadtverordnete/r oder Magistratsmitglied der Stadt Offenbach am Main verfügen.

(4) Für das Wahlvorschlagsverfahren und Wahlverfahren sind die von der Gemeindebehörde (Wahlamt) erstellten Vordrucke zu verwenden.

(5) Die Möglichkeiten der Stimmabgabe, Ort und Zeitraum, werden öffentlich bekannt gemacht.

(6) Näheres regelt die Wahlordnung zum Seniorenrat der Stadt Offenbach.

(7) Der Seniorenrat wird für 5 Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung der gewählten Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Seniorenrates.

§ 3

Der Seniorenrat wählt aus seiner Mitte nach einer Wahlordnung als Vorstand:

- die/den Vorsitzende/n

- zwei Stellvertreter/innen

§ 3

Der Seniorenrat wählt aus seiner Mitte nach einer Wahlordnung als Vorstand:

- die/den Vorsitzende/n

- zwei Stellvertreter/innen

§ 4

Der Seniorenrat wählt aus seiner Mitte je eine/einen Vertreterin/Vertreter in die Ausschüsse der Stadt Offenbach und kann aus seiner Mitte Vertreterinnen/Vertreter in die Kommissionen entsenden.

§ 4

(1) Der Seniorenrat wählt aus seiner Mitte je eine/einen Vertreterin/Vertreter in die Ausschüsse der Stadt Offenbach und kann aus seiner Mitte Vertreterinnen/Vertreter in die Kommissionen entsenden.

(2) Der amtierende Seniorenrat kann bis zu fünf sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht berufen. Die Entscheidung über die Berufung trifft der Seniorenrat durch Beschluss. Die Berufung eines beratenden Mitgliedes kann durch Beschluss des Seniorenrates wieder zurückgenommen werden. Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner müssen zur Wahl des Seniorenrates wahlberechtigt sein.

Rechte und Aufgaben des Seniorenrates

§ 5

(1) Der Seniorenrat vertritt die Interessen der älteren EinwohnerInnen der Stadt Offenbach. Er ist Ansprechpartner gegenüber allen Ausschüssen. Der Seniorenrat ist zu hören bei allen wichtigen Angelegenheiten, die die Senioren und Seniorinnen der Stadt Offenbach betreffen. Er hat bei diesen Themen ein Rede und Vorschlagsrecht.

(2) Der Seniorenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich durch den Seniorenrat selbst.

(3) Einladungen zu allen öffentlichen Ausschusssitzungen werden dem Seniorenrat zu seiner Unterrichtung übersandt. Die Einladungen enthalten Ort, Tag und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung. Steht eine für ältere Menschen wichtige Angelegenheit auf der Tagesordnung, übersendet das zuständige Dezernat dem Seniorenrat die Vorlage, soweit keine gesetzlichen Vorschriften der Geheimhaltung und des Datenschutzes entgegenstehen.

(4) Der Seniorenrat berät den Magistrat der Stadt Offenbach a. M. bei allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen. Der Seniorenrat nimmt zu Fragen, die ihm von einem Ausschuss oder dem Magistrat vorgelegt werden, Stellung.

(5) Der Seniorenrat berichtet halbjährlich dem Magistrat über seine Arbeit.

(6) Der Seniorenrat wird vom Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, rechtzeitig unterrichtet.

(7) Der Seniorenrat macht die Öffentlichkeit und kommunale Behörden auf die Probleme älterer Menschen aufmerksam und arbeitet an deren Lösung mit.

(8) Im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit (u.a. auch das Internet) informiert der Seniorenrat älteren Menschen über sie betreffende wichtige Angelegenheiten.

(9) Es werden Arbeitskreise gebildet und in der Geschäftsordnung festgelegt. An ihren Sitzungen sollen alle interessierten Offenbacher EinwohnerInnen teilnehmen können.

Rechte und Aufgaben des Seniorenrates

§ 5

(1) Der Seniorenrat vertritt die Interessen der älteren EinwohnerInnen der Stadt Offenbach. Er ist Ansprechpartner gegenüber allen Ausschüssen. Der Seniorenrat ist zu hören bei allen wichtigen Angelegenheiten, die die Senioren und Seniorinnen der Stadt Offenbach betreffen. Er hat bei diesen Themen ein Rede und Vorschlagsrecht.

(2) Der Seniorenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich durch den Seniorenrat selbst.

(3) Einladungen zu allen öffentlichen Ausschusssitzungen werden dem Seniorenrat zu seiner Unterrichtung übersandt. Die Einladungen enthalten Ort, Tag und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung. Steht eine für ältere Menschen wichtige Angelegenheit auf der Tagesordnung, übersendet das zuständige Dezernat dem Seniorenrat die Vorlage, soweit keine gesetzlichen Vorschriften der Geheimhaltung und des Datenschutzes entgegenstehen.

(4) Der Seniorenrat berät den Magistrat der Stadt Offenbach a. M. bei allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen. Der Seniorenrat nimmt zu Fragen, die ihm von einem Ausschuss oder dem Magistrat vorgelegt werden, Stellung.

(5) Der Seniorenrat berichtet dem Magistrat jährlich über seine Arbeit.

(6) Der Seniorenrat wird vom Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, rechtzeitig unterrichtet.

(7) Der Seniorenrat macht die Öffentlichkeit und kommunale Behörden auf die Probleme älterer Menschen aufmerksam und arbeitet an deren Lösung mit.

(8) Im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit (u.a. auch das Internet) informiert der Seniorenrat älteren Menschen über sie betreffende wichtige Angelegenheiten.

(9) Der Seniorenrat hat das Recht Arbeitskreise zu bilden. An den Arbeitskreisen können interessierte Offenbacher EinwohnerInnen beteiligt werden.

Finanzierung

§ 6

(1) Die Stadt stellt dem Seniorenrat im Rahmen des Haushalts bis zu 12.600 Euro im Jahr zur Durchführung seiner Aufgaben zur Verfügung.

(2) Der Seniorenrat hat darüber nach Abschluss des Haushaltsjahres innerhalb von 2 Monaten den Verwendungsnachweis zu führen.

(3) Die Tätigkeit im Seniorenrat erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.

Finanzierung

§ 6

(1) Die Stadt stellt dem Seniorenrat im Rahmen des Haushalts bis zu 12.600 Euro im Jahr zur Durchführung seiner Aufgaben zur Verfügung.

(2) Der Seniorenrat hat darüber nach Abschluss des Haushaltsjahres innerhalb von 2 Monaten den Verwendungsnachweis zu führen.

(3) Die Tätigkeit im Seniorenrat erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.

Sitzungen

§ 7

(1) Die Sitzungen des Seniorenrates finden in der Regel einmal monatlich statt. Einladungen zu den Sitzungen erfolgen mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin mit Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung.

(2) Die/der Vorsitzende und seine StellvertreterInnen leiten die Sitzung des Seniorenrates und legen auch die Tagesordnung fest.

(3) Die / der Vorsitzende und seine StellvertreterInnen vertreten den Seniorenrat gemeinsam nach außen.

(4) Zu Beginn der Sitzung kann eine Änderung der Tagesordnung schriftlich und mündlich beantragt werden. Über einen solchen Antrag ist abzustimmen.

(5) Die Sitzungen des Seniorenrates sind öffentlich.

Sitzungen

§ 7

(1) Die Sitzungen des Seniorenrates finden mindestens sechsmal im Jahr statt. Einladungen zu den Sitzungen erfolgen mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin mit Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung.

(2) Die/der Vorsitzende und seine StellvertreterInnen leiten die Sitzung des Seniorenrates und legen auch die Tagesordnung fest.

(3) Die / der Vorsitzende und seine StellvertreterInnen vertreten den Seniorenrat gemeinsam nach außen.

(4) Zu Beginn der Sitzung kann eine Änderung der Tagesordnung schriftlich und mündlich beantragt werden. Über einen solchen Antrag ist abzustimmen.

(5) Die Sitzungen des Seniorenrates sind öffentlich.

§ 8

(1) Bei Abstimmungen ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Seniorenrates anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(3) Wahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Beantragt ein Mitglied eine Wahl per Akklamation ist dies zulässig wenn alle Mitglieder des Seniorenrates zustimmen.

§ 8

(1) Bei Abstimmungen ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Seniorenrates anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(3) Wahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Beantragt ein Mitglied eine Wahl per Akklamation ist dies zulässig wenn alle Mitglieder des Seniorenrates zustimmen.

Beratung

§ 9

Dem Seniorenrat stehen nicht-stimmberechtigt beratend zur Seite:

a. der/die Sozialdezernent/in der Stadt Offenbach,

b. der/die Altenplaner/in der Stadt Offenbach

c. der/die Behindertenbeauftragte der Stadt Offenbach

d. der/die Integrationsbeauftragte/r der Stadt Offenbach

Beratung

§ 9

Dem Seniorenrat stehen nicht-stimmberechtigt beratend zur Seite:

a. der/die Sozialdezernent/in der Stadt Offenbach,

b. der/die Altenplaner/in der Stadt Offenbach

c. der/die Behindertenbeauftragte der Stadt Offenbach

d. der/die Integrationsbeauftragte/r der Stadt Offenbach

§ 10

Der Seniorenrat wird durch die Fachstelle für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen der Stadt Offenbach fachlich beraten.

§ 10

Der Seniorenrat wird durch die Fachstelle für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen der Stadt Offenbach fachlich beraten.

Inkrafttreten

§ 11

Diese Satzung tritt am 1.1.2013 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 11

Die Neufassung der Satzung des Seniorenrates tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung vom 01.01.2013 tritt gleichzeitig außer Kraft.