Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0815/2Ausgegeben am 08.12.2015

Eing. Dat. 07.12.2015

 

 

Städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB für den Bereich „Strahlenbergerstraße Ost“ – Revitalisierung der Hochhäuser zwischen Strahlenbergerstraße, Berliner Straße, Goethering und Kaiserleikreisel

hier: Zustimmung zum Städtebaulichen Vertrag

Änderungsantrag CDU vom 07.12.2015

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

1.    Der Entwurf des Städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB zwischen der Stadt Offenbach am Main und der Artists Living Frankfurt Com GmbH & Co. KG, Wilmersdorfer Str. 39, 10627 Berlin, wird zugestimmt mit der Maßgabe, dass der Magistrat mit dem Vertragspartner noch die nachstehenden Änderungen vereinbart.

 

Der Vertrag ist wie folgt zu ändern:

 

1. Als Vertragspartner bzw. Vorhabenträger sind alle Projektgesellschaften aufzuführen,

 

d.h.:

 

- Artists Living Frankfurt Com GmbH & Co KG

 

- Artists Living Frankfurt Ssc GmbH & Co KG

 

- Artists Living Frankfurt Dev GmbH & Co KG

 

- Artists Living Verwaltungs GmbH & Co. KG

 

- CG Immobilien Gruppe AG

 

2.Die in der Präambel angeführte Anzahl der Stellplätze und das beschriebene Mobilitätskonzept sind dezidiert darzustellen und zu vereinbaren. Gleiches gilt für die Energieversorgung, Wasser- und Kanalinfrastruktur sowie die Abfallentsorgung.

 

3. Im Rahmenterminplan (§ 1 –Bestandteile des Vertrages- Anlage 4) ist ein zeitgleicher Bau von Wohnen und Gewerbe zu vereinbaren.

 

4. Die Fristen des Rahmenterminplans sind verbindlich. Für Verzögerungen, die die Vorhabenträger zu vertreten haben, werden Vertragsstrafen vereinbart. Im Falle der Nichterfüllung erhält die Stadt zur Sicherung ihrer Forderungen ein erstrangiges Eigentumsübertragungsrecht.

5. In § 10 –Kinderbetreuungseinrichtung- sind Standard und Anzahl der angebotenen Plätze verbindlich festzulegen.

 

5. Die Vorhabenträger haben für die zugesagten weiteren Erschließungsmaßnahmen (Gehwege, Pflanzstreifen, Technische Infrastruktur, Grün- und Freiflächen zum Goethering, Erschließungsstraße parallel zu A 661) vor Baubeginn diese Aufträge zu erteilen und Sicherheiten zu leisten.

 

6. Nach § 11 ist ein neuer § 12 in den Vertrag einzufügen, welcher die vom Vorhabenträger formulierte Absicht, ein Schwimmbad zu errichten und der öffentlichen Nutzung zugänglich zu machen, wie folgt festhält:

 

"Der Vorhabenträger beabsichtigt, das im Rahmen des Projektes zu errichtende Schwimmbad für die bedingte öffentliche Nutzung (Schulsport o.ä.) freizugeben. Einzelheiten werden die Vertragsparteien ebenfalls in dem vor dem Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu schließenden Durchführungsvertrag regeln."

 

2.    Weiter wird der Magistrat beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Vorhabenträger binnen drei Monaten ab Beschlussfassung eine Planung zu erarbeiten, wie im Hinblick auf zeitgleich durchzuführende große Baumaßnahmen im Gebiet (Goethequartier, MSO, Kaiserleikreisel-Umbau) die Verkehrsströme geleitet werden können.

 

3.    Der Magistrat hat der Stadtverordnetenversammlung über das Ergebnis der weiteren Verhandlungen unverzüglich zu berichten.

 

 

Begründung:

 

Die antragstellende Fraktion begrüßt das Projekt grundsätzlich, weil es eine Perspektive für eine lange Zeit brachliegende Fläche bietet. Es kann eine sehr ansprechende Verbindung und ein Übergang von der Innenstadt zum Kaiserleigebiet werden. So hat das Vorhaben eine Schnittstellenfunktion, was seine die Bedeutung hervorhebt.

 

Deshalb muss ein Erfolg auch sichergestellt werden.

 

Planungen der CG-Gruppe stellen für die Stadt eine große Chance dar, aber auch zugleich ein erhebliches Risiko. Die Planungen müssen in Gänze und nicht nur teilweise realisiert werden. Sollte dies nicht gelingen, können auf die Stadt erhebliche Probleme, wie etwa leerstehende Bauruinen, oder auch, dass der Markt die hohe Anzahl an neu geschaffenen Wohnung nicht aufnimmt, zukommen.  Die Stadt muss daher hier eine maximale Absicherung vertraglich festschreiben. Das sehen wir bisher als nicht gewährleistet an, da der vom Magistrat zur Beschlussfassung vorgelegte Vertragsentwurf sowohl bei der Vertragspartnerschaft als auch inhaltlich zu viele Unverbindlichkeiten und Unwägbarkeiten aufweist.

 

Durch diesen Änderungsantrag entsteht auch keine Zeitverzögerung, da der Magistrat nach Beendigung der weiteren Verhandlungen keinen Stadtverordnetenbeschluss mehr benötigt.