Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-II(A)0075Ausgegeben am 26.11.2015

Eing. Dat. 19.11.2015

 

 

 

Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle

hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.05.2014,

2011-16/DS I (A) 0549
dazu: Magistratsvorlage Nr. 2015 - 356 (Dez. I, Amt 10) vom 18.11.2015


Die Stadtverordnetenversammlung hat folgenden Beschluss gefasst:

1.    Der Magistrat wird beauftragt, eine Antidiskriminierungsrichtlinie für die Stadtverwaltung zu erstellen.

 

2.    Der Magistrat wird aufgefordert, zu prüfen und zu berichten, ob in Offenbach eine Antidiskriminierungsstelle für Kundinnen und Kunden der Stadtverwaltung eingerichtet werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen und zu berichten, ob eine solche Stelle hauptamtlich, zum Beispiel über eine Finanzierung mit Fördergeldern oder durch Umschichtung in der Verwaltung, eingerichtet werden kann, oder ob diese zunächst ehrenamtlich organisiert werden müsste. Zu beachten ist auch, dass die Antidiskriminierungsstelle einfach und barrierefrei für die Bürger erreichbar sein muss.

 

 

Hierzu berichtet der Magistrat wie folgt:

 

Zu 1.:

In Anlage 1 ist der Entwurf für eine Antidiskriminierungsrichtlinie für die Stadt Offenbach beigefügt. Bei der Formulierung erfolgte wie gewünscht eine Orientierung an der Richtlinie der Stadt Frankfurt am Main unter Beachtung einiger weniger redaktioneller und inhaltlicher Anpassungen. Sollte die Richtlinie den Vorstellungen der Stadtverordnetenversammlung entsprechen, so ist diese vor Inkrafttreten zur Beteiligung der Frauenbeauftragten und der Personalvertretung vorzulegen.

 

Zu 2.:

Auf Bundesebene existiert bereits eine unabhängige Antidiskriminierungsstelle. Da die Erreichbarkeit für konkrete Diskriminierungsfälle vor Ort jedoch nicht gegeben ist, richten Städte (z.B. Frankfurt am Main, München, Nürnberg und Hannover) eigene Ombudsstellen gegen Diskriminierung ein. Diese verfügen über die notwendige Niedrigschwelligkeit eines solchen Angebots. Recherchen des Personalamtes unter den hessischen Großstädten ergaben ein sehr unterschiedliches Bild hinsichtlich der individuellen Umsetzung.

 

 

Das Hauptamt hat auch die Verpflichtung der Stadt zur Einrichtung einer Ombudsstelle gegen Diskriminierung geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass es eine durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Aufgabenübertragung durch das Land begründete Verpflichtung nicht gibt. Es handelt sich mithin um eine freiwillige kommunale Leistung, für die bzgl. ihrer personellen und materiellen Ausstattung die Vorgaben des kommunalen Schutzschirmvertrages sowie der Genehmigungsbehörde für den Haushalt zu beachten sind.

 

Auch hat es bisher in Offenbach keine erhöhte Zahl dokumentierter Fälle von Diskriminierung durch Stellen der Stadtverwaltung gegeben, die die Einrichtung einer solchen Stelle als zwingend erforderlich betrachten ließen. Für Kundinnen und Kunden der Mainarbeit besteht mit dem Ombudsmann bereits eine Stelle, die sich bei Bedarf auch Diskriminierungsfällen bzw. –vorwürfen bei der Mainarbeit annimmt. Angesichts der aktuellen Flüchtlingssituation und der bestehenden Beschlusslage wird es allerdings als ratsam eingestuft, für Diskriminierungsfälle gerüstet zu sein und die entsprechende Infrastruktur einzurichten.

 

In Offenbach kann daher, einen entsprechenden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorausgesetzt, eine Antidiskriminierungsstelle für Kundinnen und Kunden der Stadtverwaltung eingerichtet werden.

 

Ansatzpunkte für eine Finanzierung durch Fördergelder oder durch Umschichtungen in der Verwaltung werden nach Einschätzung des Personalamtes und des Hauptamtes zurzeit nicht gesehen. Deshalb sollte diese Antidiskriminierungsstelle ehrenamtlich besetzt sein. Hierfür kommt neben sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich auch ein geeignetes und engagiertes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats in Frage, das gewillt ist, die Aufgabe mit der gebotenen Sachkenntnis und Neutralität auszuüben.

 

Zur nachhaltigen Bearbeitung der Fälle wird empfohlen, eine personelle Unterstützung für Geschäftsstellenaufgaben sowie eine entsprechende Büroinfrastruktur zur Verfügung zu stellen.

 

Art und Umfang der personellen Unterstützung in Form einer Geschäftsstelle richtet sich nach der Zahl und Komplexität der Anliegen. Zu beiden Parametern können im Vorfeld keine für Offenbach spezifischen Aussagen getroffen werden, weshalb empfohlen wird, dies zunächst durch die Beschäftigung einer Honorarkraft (TVöD 6 Stufe 2) vergleichbar der des Schiedsmannes abzubilden. Bei einer Sprechstundenzeit von 2h / Woche inkl. Vor- und Nachbereitung ist von einem Stundenkontingent von ca. 5h / Woche auszugehen, so dass mit jährlichen Kosten (40 Sprechtage / Jahr) von ca. 4.200,- € zu rechnen ist.

 

Nach Ablauf von zwölf Monaten sollte eine Evaluation durchfgeführt werden, um zu prüfen, ob die beschriebene Untersützung ausreicht bzw. verändert werden sollte.

 

Ein entsprechender, barrierefreier Büroraum kann nach Ende der Rathaussanierung im westlichen Breitfuß des Rathauses im Bereich des ehrenamtlichen Magistrats bereitgestellt werden. Bis dahin kann bei entsprechender Koordination z. B. die bestehende, barrierefrei erreichbare Räumlichkeit im 12. OG genutzt werden, in der zurzeit bereits der Schiedsmann und der Ombudsmann der Mainarbeit ihre Sprechstunden abhalten.

 

Ggf. kann diese räumliche Nutzung durch die genannten drei Stellen auch nach der Beendigung der Sanierung fortgeführt werden.

 

Die Raumkosten der dauerhaften Lösung nach Beendigung der Sanierung werden mit jährlich ca. 3.600 €, die einmalige Büroausstattung mit ca. 6.500 € sowie jährlichen Kosten für Büromaterial mit zunächst ca. 1.000 € beziffert.

Anlagen:

Entwurf Antidiskriminierungsrichtlinie

Entwurf Ausführungsbestimmungen