Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0859Ausgegeben am 11.02.2016

Eing. Dat. 11.02.2016

 

 

 

 

 

Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-067 (Dez. I, Amt 10) vom 11.02.2016

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Der in Anlage 1 beigefügten „Antidiskriminierungsrichtlinie der Stadt Offenbach am Main“ wird zugestimmt.

 

2.    Den in Anlage 2 beigefügten Ausführungsbestimmungen zur Antidiskriminierungsrichtlinie wird im Entwurf zugestimmt. Vor dem endgültigen Inkraftreten ist das Beteiligungsverfahren von Frauenbeauftragter, Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung gemäß HGlG und HPVG abzuwarten.

 

3.    Als Antidiskriminierungsbeauftragte/r wird gemäß des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 10.12.2015 zunächst ein ehrenamtliches Magistratsmitglied vorgesehen.

 

4.    Es wird vorgeschlagen, Herrn Stadtrat Winfried Jungbluth zum ehrenamtlichen Antidiskriminierungsbeauftragten zu benennen.

 

5.    Die / der Antidiskriminierungsbeauftragte fungiert als Antidiskriminierungsstelle der Stadt Offenbach am Main. Sie / er ist zuständig für Hinweise und Beschwerden der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Beschäftigten der Stadtverwaltung und der Eigenbetriebe und berichtet direkt dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin.

 

6.    Die / der Antidiskriminierungsbeauftragte erhält – sofern es sich nicht um ein Magistratsmitglied handelt – gem. § 5 der o. g. Richtlinie eine Aufwandsentschädigung i.H. v. 300,-- € / Monat. Die Bereitstellung der erforderlichen Mittel erfolgt im Wege des Nachtrags über ein noch einzurichtendes Produktkonto beim Personalamt. Eine entsprechende Änderung der „Satzung über die Entschädigung von Gemeindevertretern und ehrenamtlich Tätigen“ ist vorzubereiten und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

7.    Als zur Verfügung gestellte Räumlichkeit dient das Büro des ehrenamtlichen Magistratsmitglieds mit der vorhandenen bzw. zu ergänzenden Standardausstattung. Die Gestellung von Verbrauchsmaterialien im üblichen Umfang erfolgt über das Hauptamt.

8.    Über die Gestellung einer Honorarkraft und der dafür benötigten Mittel wird nach einer einjährigen Erprobungsphase vom Magistrat ein Beschluss herbeigeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine weitere personelle Untersützung vorgesehen.

 

 

Begründung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihren Sitzungen am 10.12.2015 sowie am 28.01.2016 beschlossen, den mit Magistratsbericht 2015-356 vorgelegten Entwurf einer Antidiskriminierungsrichtlinie in Kraft treten zu lassen.

 

Gegenüber der der Stadtverordnetenversammlung vorgelegten Entwurfsfassung wurden nur kleinere redaktionelle Änderungen sowie eine Präzisierung der Aufwandsentschädigungsregelung in § 5 vorgenommen.

 

Die Ausführungsbestimmungen wurden gegenüber der ersten Entwurfsfassung aufgrund verschiedener Hinweise und Anmerkungen nochmals überarbeitet. Nach Vorklärung durch das Personalamt ist für das Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen das positive Votum der Frauenbeauftragten, des Gesamtpersonalrats sowie der Schwerbehindertenvertretung abzuwarten.

 

Gemäß dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 10.12.2015 soll das Amt der / des Antidiskriminierungsbeauftragten zunächst mit einem ehrenamtlichen Magistratsmitglied besetzt werden. Hierzu wird gemäß der Beschlusslage vom 28.01.2016 ein Benennungsvorschlag vorgelegt.

 

§ 5 der Antidiskriminierungsrichtlinie sieht die Zahlung einer Aufwandsentschädigung vor, sofern nicht ein Magistratsmitglied die Aufgabe übernimmt. Die Höhe soll analog zur Aufwandsentschädigung des Ombudsmanns der Mainarbeit festgelegt werden und somit 300,-- € / Monat betragen, die Bereitstellung der benötigten Mittel erfolgt im Wege des Nachtrags.

 

Zur Zahlung der Aufwandsentschädigung ist eine Änderung der „Satzung über die Entschädigung von Gemeindevertretern und ehrenamtlich Tätigen“ vorzunehmen.

 

Da zunächst und bis auf Weiteres ein ehrenamtliches Magistratsmitglied als Antidiskriminierungsbeauftragte/r vorgesehen ist, kann auf eine zusätzliche Räumlichkeit verzichtet werden. Die Ausstattung orientiert sich an der Standardausstattung von Büros der Stadtverwaltung. Verbrauchsmaterialien (Papier, Büroartikel etc.) werden aus Synergiegründen im üblichen Umfang durch das Hauptamt bereitgestellt.

 

Bei der Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle und der Bestellung einer/s Antidiskriminierungsbeauftragten handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Offenbach. Da keinerlei Erfahrungswerte über die Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung in Offenbach existieren bzw. Vergleichswerte anderer Kommunen nur bedingt herangezogen werden können, erscheint es unter der Maßgabe der sparsamen Mittelbewirtschaftung angebracht, zunächst in einer einjährigen Erprobungsphase zu klären, ob der Arbeitsaufwand die zusätzlichen Kosten für die Gestellung einer Honorarkraft erfordert. Die Stadtverordnetenversammlung wird hierüber informiert.

 

Die Vorlage muss im Wege des Nachtrags *(in den Magistrat) eingebracht werden, da die Beschlusslage der Stadtverordnetenversammlung vom 28.01.2016 noch berücksichtigt werden musste.

 

* redaktionell geändert

Anlagen:

Antidiskriminierungsrichtlinie der Stadt Offenbach am Main (Anlage 1)

Entwurf der Ausführungsbestimmungen zur Antidiskriminierungsrichtlinie (Anlage 2)

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