Ausführungsbestimmungen über das Verfahren und die Feststellung von Verstößen gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie der Stadt Offenbach am Main

 

1. Zuständigkeit

1.1. Die / Der Antidiskriminierungsbeauftragte ist zuständig für die Bearbeitung und Dokumentation von Beschwerden und Hinweisen über Diskriminierungen, die ihren Grund in der Abstammung, der Hautfarbe, der Sprache, der Heimat oder Herkunft, dem Glauben, der Religion, den politischen Ansichten oder der Weltanschauung, einer Behinderung, im Alter oder in der sexuellen Orientierung haben.

 

1.2. Für alle übrigen Beschwerden und Hinweise besteht die Zuständigkeit bei der Dienststelle, deren Bedienstete betroffen sind (betroffene Dienststelle).

 

2. Behandlung von Beschwerden und Hinweisen

2.1. Die / Der Antidiskriminierungsbeauftragte sowie die anderen Dienststellen erfassen die bei ihnen eingehenden Beschwerden und Hinweise gem. 1.1 dieser Ausführungsbestimmung und leiten diese an die betroffene Dienststelle sowie die / den Antidiskriminierungsbeauftragte(n) weiter.

 

2.3

Von der Leitung der betroffenen Dienststelle ist ein Vorschlag zum Umgang mit der Beschwerde / dem Hinweis zu erarbeiten und der / dem Antidiskriminierungsbeauftragten vorzulegen. Die Frist hierfür beträgt i. d. R. zwei Wochen.

 

2.2. Die / Der Antidiskriminierungsbeauftragte ist berechtigt in allen Fällen, in denen seine Zuständigkeit gem. 1.1 dieser Ausführungsbestimmung besteht, eigene Sachverhaltsermittlungen durchzuführen, Akten einzusehen und betroffene Bedienstete ergänzend anzuhören.

 

2.4. Soweit sich die / der Antidiskriminierungsbeauftragte dem Vorschlag der betroffenen Dienststellenleitung (Amtsleitung) bzgl. Weiterverfolgung bzw. Abhilfe nicht anschließt, ist die Angelegenheit mit den betroffenen Amtsleitungen zu erörtern. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Angelegenheit mit den zuständigen Dezernentinnen/ Dezernenten zu erörtern und erforderlichenfalls im Magistrat zu entscheiden.

 

3. Mittelbare Diskriminierung

Jede Dienststelle hat im Rahmen der Formulierung von ihr federführend zu entwerfenden Vorschriften auf die Einhaltung des Verbotes gemäß § 1 der Antidiskriminierungsrichtlinie zu achten. Die / Der Antidiskriminierungsbeauftragte kann bei der Erstellung von Vorschriften zur Unterstützung herangezogen werden.

 

4. Vermittlung

Betreffen die Beschwerden und Hinweise über Diskriminierung das Verhalten Dritter sind alle Dienststellen verpflichtet, im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten ihre Vermittlung anzubieten bzw. auf die Antidiskriminierungsstelle hinzuweisen.