Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0062Ausgegeben am 09.09.2016

Eing. Dat. 31.08.2016

 

 

 

 

 

Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes

hier: 2. Änderung des Grundsatzbeschlusses

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-249 (Dez. I, Amt 60) vom 31.08.2016

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

 

1.    Die Stadtverordnetenbeschlüsse vom 25.02.2016, 2011-16/DS-I(A)0843 und vom 16.06.2016, 2016-21/DS-I(A)0024 werden dahin gehend geändert, dass nunmehr die Sanierung der Kita Rödernstraße (3) anstelle der Kita Arnoldstraße (7) zur Förderung eingereicht und zur Ausführung vorbereitet werden soll:

           

Bundesprogramm (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG bzw. KIP-B)

 

            Projektbezeichnung / -beschreibung                   Geschätzte             Geschätzte

                                                                                               Gesamtkosten       Förderung

                                                                                               in Tsd. €                  in Tsd. €

            Sanierung Kita Rödernstraße (3)

            (hier nur förderfähige Kosten) NEU                       1.260                     1.134   

            Sanierung Kita Arnoldstraße (7)

            (hier nur förderfähige Kosten) ENTFÄLLT           1.260                     1.134

 

2.    Nach derzeitigem Stand der Förderregularien müssen die zu fördernden Maßnahmen aus dem Bundesprogramm bis Ende 2018 – nach Aussage des Hessischen Finanzministeriums steht eine Verlängerung bis Ende 2020 unmittelbar bevor - und aus dem Landesprogramm bis Ende 2020 abgeschlossen sein. Zur Beschleunigung der Projektumsetzung wird daher zugestimmt, dass

 

a.    dieser Beschluss für das Förderprojekt nach Ziffer 1 zugleich als Grundsatzbeschluss gilt und

 

b.    die Ausschreibungen für die jeweils erste Bauleistung des Projektes  bereits so frühzeitig durchgeführt werden, dass unmittelbar nach Projektbeschluss der Auftrag hierauf erteilt werden kann.

 

3.    Der Magistrat wird beauftragt, für das oben genannte Projekt die Förderung zu beantragen, die Detailplanung für das Projekt erarbeiten zu lassen, die erforderlichen Planungs- und Kostendaten für das Projekt zu erstellen und der Stadtverordnetenversammlung die entsprechende Projektvorlage zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

4.    Die entsprechenden finanziellen Anpassungen sind im Nachtragshaushaltsplan 2016 bzw. Haushaltsplan 2017ff vorzunehmen.

 

5.    Das Regierungspräsidium Darmstadt ist von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen.

 

 

Begründung:

 

Unter dem Begriff „Kindertagesstätte (Kita)“ sind gemäß Eigenbetrieb         Kindertagesstätten Offenbach alle Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zusammengefasst. Somit können Kinder in einer Kita im Alter von 0 - 10           Jahren in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten betreut werden.

 

Bei der Kita Arnoldstraße (7) handelt es sich per Definition zwar um eine               Kindertagesstätte, in der jedoch ausschließlich Kinder im Grundschulalter in einem Hort betreut werden. Solche Plätze sind jedoch nicht förderfähig, da der „Förderbereich frühkindliche Infrastruktur“ nach §3 KlnvFG nur Einrichtungen für Kinder vor dem Schuleintrittsalter umfasst.

 

In der Kita Rödernstraße (3) werden hingegen ganztägig Kinder im Alter von 3-6 Jahren betreut. Somit entspricht die Einrichtung dem „Förderbereich frühkindliche Infrastruktur“, die Förderfähigkeit ist damit gegeben.

 

Beide Kindertagesstätten befinden sich in einem annähernd ähnlichen baulichen Zustand, der einer Sanierung bedarf. Da das Gesamtvolumen beider Maßnahmen jeweils rd. 1.260.000,00 € betragen würde, hiervon sind 1.134.000,00 € förderfähige Kosten, soll das nicht förderfähige Projekt Sanierung Kita Arnoldstraße (7) durch das förderfähige Projekt Sanierung Kita Rödernstraße (3) im Kommunalinvestitions-förderungsprogramm ersetzt werden.

 

Die beabsichtigte Änderung wurde beim Fördergeber bereits fristwahrend angemeldet, die Beantragung bedarf jedoch noch der Zustimmung durch die Stadtverordnetenversammlung.

 

 

 

 

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