Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 02. Februar 2017

 

 

 

 

 

TOP 8

Bebauungsplan Nr. 647 mit der Bezeichnung „Ehem. Güterbahnhof Offenbach“
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-440 (Dez. I, Amt 60) vom 21.12.2016,
2016-21/DS-I(A)0146
Ergänzungsantrag SPD vom 25.01.2017, 2016-21/DS-I(A)0146/1

Änderungsantrag DIE LINKE. vom 02.02.2017, 2016-21/DS-I(A)0146/1/1

Ergänzungsantrag CDU, B´90/Die Grünen, FDP und FW vom 01.02.2017,

2016-21/DS-I(A)0146/2

Ergänzungsantrag CDU, B´90/Die Grünen, FDP und FW vom 02.02.2017,

2016-21/DS-I(A)0146/2/1

 

 

Beschlusslage:

2016-21/DS-I(A)0146, 2016-21/DS-I(A)0146/2, 2016-21/DS-I(A)0146/2/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage 1 mit Stimmenmehrheit wie folgt:


1.     Dem Städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB (Vorvertrag) zwischen der Stadt Offenbach am Main und der Aurelis Asset GmbH, vertreten durch Aurelis Real Estate GmbH & Co. KG, Mergenthalerallee 15-21, 65760 Eschborn wird zugestimmt (Anlage 1).

 

Der Vorvertrag umfasst insbesondere folgende Inhalte:

·           Regelung der Aufgabenverteilung zwischen Aurelis und der Stadt

·           Kostentragung bzgl. der Baurechtschaffung für das Gebiet am ehemaligen Güterbahnhof Offenbach (u.a. Städtebaulicher Rahmenplan, Fachgutachten, Bebauungsplan)

·           Erstellung eines Bebauungsplan-Entwurfs auf Grundlage des städtebaulichen Rahmenplans

·           Abschluss eines weiteren, städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan bzgl. der Erschließung des Gebiets, insbesondere mit Regelungen zu den städtebaulichen Folgekosten für soziale Infrastruktur, Grünflächen und natur- und artenschutzrechtlichen Eingriffsausgleich   

 

2.     Für das Gebiet des Geltungsbereichs in der Gemarkung Bürgel, Flur 7 zwischen dem Flurstück 380/3 und der Hafenbahn im Norden, der Laskabrücke im Osten, den Fern- und Güterbahngleisen im Süden und der Unteren Grenzstraße im Westen ist ein Bebauungsplan aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden:

durch eine Senkrechte auf der westlichen Grenze des Flst. 357/24 zum nordwestlichen Grenzpunkt des Flst. 380/3; die nördliche Grenze des Flst. 380/3; der westlichen und der östlichen Grenze des Flst. 293/2; der östlichen Grenze des Flst. 348/41; die nordöstliche Grenze des Flst. 348/44 und die nördliche Grenze des Flst. 348/35 (tw.)

 

im Osten:

durch eine gedachte Verlängerung der östlichen Grenze des Flst. 48/3, welche die nördliche Grenze des Flst. 348/35 im rechten Winkel schneidet;

 

im Süden:

durch die südliche Grenze des Flst. 348/35 ab dem Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der östlichen Grenze des Flst. 48/3, welche die nördliche Grenze des Flst. 348/35 im rechten Winkel schneidet; die südlichen Grenzen der Flst. 348/60, 348/59, 348/58, 348/57 und 348/56; die Verbindung zwischen dem Schnittpunkt der südlichen Grenze des Flst. 348/56; der östlichen Grenze des Flst. 357/13 sowie dem Schnittpunkt der südlichen Grenze des Flst. 357/22 und der westlichen Grenze des Flst. 357/24;

 

im Westen:

durch die westliche Grenze des Flst. 357/24 zwischen dem Schnittpunkt der südlichen Grenze des Flst. 357/22 mit der westlichen Grenze des Flst. 357/24 und dem Schnittpunkt der Verlängerung der nördlichen Grenze des Flst. 380/3 im rechten Winkel zur östlichen Grenze des Flst. 357/24.

 

Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist in beigefügtem Übersichtsplan (Anlage 2) dargestellt.

 

Folgende Zielsetzungen werden mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 647 insbesondere verfolgt:

 

·           Reaktivierung des untergenutzen Geländes des ehemaligen Güterbahnhofs

·           Entwicklung eines durchmischten Stadtquartiers mit Wohnnutzung

·           Stärkung des Offenbacher Ostens als Standort für produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe

·           Bewältigung der Nachbarschaft von Wohnen, Gewerbe und Verkehr

·           Herstellung einer Grün- und Freifläche mit Naherholungsfunktion

 

Für die Umsetzung der oben genannten Ziele ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

 

3. Der als Anlage 3 gekennzeichnete städtebauliche Rahmenplan mit Stand 10/2016 ist als ein Entwurf zu verstehen.

 

4. Die im Vorvertrag in §5 auf Seite 7 enthaltene Formulierung, welche die Übernahme von Folgekosten durch Aurelis regelt, ist dahingehend zu konkretisieren, dass der Bezug auf §11, Abs.2 BauGB entfällt. Die anteiligen Kosten des Baus einer Kita sind von Aurelis in jedem Falle zu tragen.

 

5. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind folgende, für die qualitätsbewusste Entwicklung der Stadt Offenbach wichtige Ziele zu verankern und im abzuschließenden städtebaulichen Vertrag zu berücksichtigen:

 

a)    Für die Nutzung der gewerblichen Flächen im Norden des neuen Quartiers soll es zu keinen Einschränkungen kommen.

 

b)    Das Quartier soll eine Lebensqualität bieten, welche sich den Herausforderungen der Klimaanpassung stellt, d.h. es sind Maßnahmen im Bebauungsplan vorzusehen, die der Überhitzung im öffentlichen Raum und im Besonderen von Wohnhäusern sowie in Gewerberäumen vorbeugen. Es ist ein energetischer Standard festzuschreiben, welcher ressourcenschonend wirkt

 

c)    Von den vorgesehenen Mehrfamilienwohnhäusern in den Blöcken B2-B5 ist der zu schaffende Wohnraum an den im Masterplan genannten Hauptzielgruppen zu orientieren und der Mindestanteil für geförderten Wohnungsbau im Sinne der wohnungsbaupolitischen Leitlinien vom 9.2.2011 sowie der Leitlinien für die Vergabe städtischer Darlehen im geförderten Mietwohnungsbau (siehe Beschluss Vorlage 2011-16/DS-I(A)0513 vom 6.3.2014, Anlage 1, Punkt 1 der Leitlinien) festzulegen. Hierbei sind die Festlegungen zum geförderten Wohnungsbau auf das Gesamtareal des Bebauungsplans Nr. 647 in Gänze anzuwenden, da die Zahl der insgesamt zu planenden Wohneinheiten die Größe von 50 übersteigt. Ziel ist, dass ein sozial ausgewogenes, kinderfreundliches Wohnumfeld geschaffen wird. Daher sollen ein gemeinschaftlicher großer Kinderspielplatz sowie Angebote für Jugendliche geschaffen werden, zum Beispiel ein Bolzplatz. Entsprechend sind Standort und Fläche für eine KITA festzulegen.

 

d)    Das Quartier soll zu einer Verbesserung der gesamtstädtischen Freiraumqualitäten beitragen. Im Besonderen gehören hierzu eine gute Vernetzung mit anderen Grünflächen sowie wie gemäß Anlage 3 und im Masterplan vorgeschlagen, die Entstehung einer neuen öffentlichen Grünfläche (Gleispark). Zur Sicherstellung der Nutzbarkeit der Grünfläche für Naherholungszwecke mit geringer Lärmbelastung ist entsprechender Platz für Lärmschutzeinrichtungen im Bebauungsplan zu sichern (Lärmschutz zur Bahnstrecke).

 

e)    Die Einrichtung einer Quartiersgarage soll sich zugunsten von mehr Flächen für Begrünung, z.B. Straßenbaumbepflanzungen, auswirken. Neben den Flächen für Park & Ride sowie für die Mobilitätsstation sind im Bebauungsplan Flächen für die Einrichtung von Fahrradabstellanlagen auszuweisen.

 

6. Beim Ausbau des Knotenpunktes Untere Grenzstraße sowie den Umfahrungen ist darauf zu achten, dass im Rahmen der Umsetzung dieser Maßnahme der Schutz für die Anwohnerinnen und Anwohner des neuen Quartiers vor Verkehrslärm unbedingt gewährleistet werden muss.

 

7. Unabhängig von der Zustimmung zum Abschluss des Vorvertrags ist durch den Magistrat zu prüfen, ob es seitens der Stadt Offenbach in den angrenzenden Gebieten unbefriedigte Bedarfe an öffentlicher/ sozialer Infrastruktur/Raum gibt , welche es gilt, gegebenenfalls im neuen Quartier abzudecken.

 

 

Die nichtöffentliche Anlage 1 sowie die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil des Originalprotokolls.

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

2016-21/DS-I(A)0146/2/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Im Ergänzungsantrag 2016-21/DS-I(A)0146/2 wird im Absatz 2, Satz 2 vor dem Wort „Kosten“ das Wort „anteiligen“ eingefügt.

 

2016-21/DS-I(A)0146/2

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

1. Der als Anlage 3 gekennzeichnete städtebauliche Rahmenplan mit Stand 10/2016 ist als ein Entwurf zu verstehen.

 

2. Die im Vorvertrag in §5 auf Seite 7 enthaltene Formulierung, welche die Übernahme von Folgekosten durch Aurelis regelt, ist dahingehend zu konkretisieren, dass der Bezug auf §11, Abs.2 BauGB entfällt. Die Kosten des Baus einer Kita sind von Aurelis in jedem Falle zu tragen.

 

3. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind folgende, für die qualitätsbewusste Entwicklung der Stadt Offenbach wichtige Ziele zu verankern und im abzuschließenden städtebaulichen Vertrag zu berücksichtigen:

 

a)    Für die Nutzung der gewerblichen Flächen im Norden des neuen Quartiers soll es zu keinen Einschränkungen kommen.

 

b)    Das Quartier soll eine Lebensqualität bieten, welche sich den Herausforderungen der Klimaanpassung stellt, d.h. es sind Maßnahmen im Bebauungsplan vorzusehen, die der Überhitzung im öffentlichen Raum und im Besonderen von Wohnhäusern sowie in Gewerberäumen vorbeugen. Es ist ein energetischer Standard festzuschreiben, welcher ressourcenschonend wirkt

 

c)     Von den vorgesehenen Mehrfamilienwohnhäusern in den Blöcken B2-B5 ist der zu schaffende Wohnraum an den im Masterplan genannten Hauptzielgruppen zu orientieren und der Mindestanteil für geförderten Wohnungsbau im Sinne der wohnungsbaupolitischen Leitlinien vom 9.2.2011 sowie der Leitlinien für die Vergabe städtischer Darlehen im geförderten Mietwohnungsbau (siehe Beschluss Vorlage 2011-16/DS-I(A)0513 vom 6.3.2014, Anlage 1, Punkt 1 der Leitlinien) festzulegen. Hierbei sind die Festlegungen zum geförderten Wohnungsbau auf das Gesamtareal des Bebauungsplans Nr. 647 in Gänze anzuwenden, da die Zahl der insgesamt zu planenden Wohneinheiten die Größe von 50 übersteigt. Ziel ist, dass ein sozial ausgewogenes, kinderfreundliches Wohnumfeld geschaffen wird. Daher sollen ein gemeinschaftlicher großer Kinderspielplatz sowie Angebote für Jugendliche geschaffen werden, zum Beispiel ein Bolzplatz. Entsprechend sind Standort und Fläche für eine KITA festzulegen.

 

d)    Das Quartier soll zu einer Verbesserung der gesamtstädtischen Freiraumqualitäten beitragen. Im Besonderen gehören hierzu eine gute Vernetzung mit anderen Grünflächen sowie wie gemäß Anlage 3 und im Masterplan vorgeschlagen, die Entstehung einer neuen öffentlichen Grünfläche (Gleispark). Zur Sicherstellung der Nutzbarkeit der Grünfläche für Naherholungszwecke mit geringer Lärmbelastung ist entsprechender Platz für Lärmschutzeinrichtungen im Bebauungsplan zu sichern (Lärmschutz zur Bahnstrecke).

 

e)    Die Einrichtung einer Quartiersgarage soll sich zugunsten von mehr Flächen für Begrünung, z.B. Straßenbaumbepflanzungen, auswirken. Neben den Flächen für Park & Ride sowie für die Mobilitätsstation sind im Bebauungsplan Flächen für die Einrichtung von Fahrradabstellanlagen auszuweisen.

 

4. Beim Ausbau des Knotenpunktes Untere Grenzstraße sowie den Umfahrungen ist darauf zu achten, dass im Rahmen der Umsetzung dieser Maßnahme der Schutz für die Anwohnerinnen und Anwohner des neuen Quartiers vor Verkehrslärm unbedingt gewährleistet werden muss.

 

5. Unabhängig von der Zustimmung zum Abschluss des Vorvertrags ist durch den Magistrat zu prüfen, ob es seitens der Stadt Offenbach in den angrenzenden Gebieten unbefriedigte Bedarfe an öffentlicher/ sozialer Infrastruktur/Raum gibt , welche es gilt, gegebenenfalls im neuen Quartier abzudecken.

 

2016-21/DS-I(A)0146/1/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

Im Ergänzungsantrag 2016-21/DS-I(A)0146/1 werden die Worte „15 Prozent bis“ gestrichen.

 

2016-21/DS-I(A)0146/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

Der Antrag wird wie folgt ergänzt:

 

Der Städtebauliche Vertrag nach § 11 BauGB zwischen der Stadt Offenbach und der Aurelis Asset GmbH wird dahingehend ergänzt, dass mindestens 15 Prozent bis 30 Prozent der entstehenden Wohnungen im geförderten Mietwohnungsbau errichtet werden müssen.

 

2016-21/DS-I(A)0146

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

1.      Dem Städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB (Vorvertrag) zwischen der Stadt Offenbach am Main und der Aurelis Asset GmbH, vertreten durch Aurelis Real Estate GmbH & Co. KG, Mergenthalerallee 15-21, 65760 Eschborn wird zugestimmt (Anlage 1).

 

Der Vorvertrag umfasst insbesondere folgende Inhalte:

·           Regelung der Aufgabenverteilung zwischen Aurelis und der Stadt

·           Kostentragung bzgl. der Baurechtschaffung für das Gebiet am ehemaligen Güterbahnhof Offenbach (u.a. Städtebaulicher Rahmenplan, Fachgutachten, Bebauungsplan)

·           Erstellung eines Bebauungsplan-Entwurfs auf Grundlage des städtebaulichen Rahmenplans

·           Abschluss eines weiteren, städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan bzgl. der Erschließung des Gebiets, insbesondere mit Regelungen zu den städtebaulichen Folgekosten für soziale Infrastruktur, Grünflächen und natur- und artenschutzrechtlichen Eingriffsausgleich   

 

2.      Für das Gebiet des Geltungsbereichs in der Gemarkung Bürgel, Flur 7 zwischen dem Flurstück 380/3 und der Hafenbahn im Norden, der Laskabrücke im Osten, den Fern- und Güterbahngleisen im Süden und der Unteren Grenzstraße im Westen ist ein Bebauungsplan aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird wie folgt umgrenzt:

 

Im Norden:

durch eine Senkrechte auf der westlichen Grenze des Flst. 357/24 zum nordwestlichen Grenzpunkt des Flst. 380/3; die nördliche Grenze des Flst. 380/3; der westlichen und der östlichen Grenze des Flst. 293/2; der östlichen Grenze des Flst. 348/41; die nordöstliche Grenze des Flst. 348/44 und die nördliche Grenze des Flst. 348/35 (tw.)

im Osten:

durch eine gedachte Verlängerung der östlichen Grenze des Flst. 48/3, welche die nördliche Grenze des Flst. 348/35 im rechten Winkel schneidet;

 

im Süden:

durch die südliche Grenze des Flst. 348/35 ab dem Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der östlichen Grenze des Flst. 48/3, welche die nördliche Grenze des Flst. 348/35 im rechten Winkel schneidet; die südlichen Grenzen der Flst. 348/60, 348/59, 348/58, 348/57 und 348/56; die Verbindung zwischen dem Schnittpunkt der südlichen Grenze des Flst. 348/56; der östlichen Grenze des Flst. 357/13 sowie dem Schnittpunkt der südlichen Grenze des Flst. 357/22 und der westlichen Grenze des Flst. 357/24;

 

im Westen:

durch die westliche Grenze des Flst. 357/24 zwischen dem Schnittpunkt der südlichen Grenze des Flst. 357/22 mit der westlichen Grenze des Flst. 357/24 und dem Schnittpunkt der Verlängerung der nördlichen Grenze des Flst. 380/3 im rechten Winkel zur östlichen Grenze des Flst. 357/24.

 

Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist in beigefügtem Übersichtsplan (Anlage 2) dargestellt.

 

Folgende Zielsetzungen werden mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 647 insbesondere verfolgt:

 

·            Reaktivierung des untergenutzen Geländes des ehemaligen Güterbahnhofs

·            Entwicklung eines durchmischten Stadtquartiers mit Wohnnutzung

·            Stärkung des Offenbacher Ostens als Standort für produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe

·            Bewältigung der Nachbarschaft von Wohnen, Gewerbe und Verkehr

·            Herstellung einer Grün- und Freifläche mit Naherholungsfunktion

 

Für die Umsetzung der oben genannten Ziele ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

 

 

Die nichtöffentliche Anlage 1 sowie die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 09.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung