Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 07. Dezember 2017

 

 

 

 

 

TOP 23

Novellierung der Gebühren- und Benutzungsordnung der Stadtbibliothek
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2017-408 (Dez. IV, Amt 42) vom 22.11.2017,
2016-21/DS-I(A)0323
Änderungsantrag SPD und DIE LINKE. vom 06.12.2017, 2016-21/DS-I(A)0323/1

Ergänzungsantrag SPD vom 07.12.2017, 2016-21/DS-I(A)0323/1/1

 

 

Beschlusslage:

2016-21/DS-I(A)0323

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

Der als Anlage beigefügten Gebühren- und Benutzungsordnung der Stadtbibliothek der Stadt Offenbach am Main sowie der Satzung zur Darstellung der Gemeinnützigkeit wird zugestimmt.

 

 

Die Anlagen sind Bestandteil des Originalprotokolls.

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

2016-21/DS-I(A)0323/1/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

 

Der Antrag wird um folgenden letzten Satz ergänzt:

 

Die folgenden Absätze bleiben davon unberührt.

 

 

2016-21/DS-I(A)0323/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

 

 

Der als Anlage beigefügten Benutzungsordnung der Stadtbibliothek der Stadt Offenbach am Main sowie der Satzung zur Darstellung der Gemeinnützigkeit wird zugestimmt.

 

Die Novellierung der Gebührenordnung der Stadtbibliothek wird wie folgt geändert:

 

§ 1 (1) Die Kosten für die erstmalige Ausstellung eines Bibliotheksausweises der Stadtbibliothek sowie das Jahresausleihentgelt entfallen für alle Benutzergruppen.

 

 

 

2016-21/DS-I(A)0323

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

 

Der als Anlage beigefügten Gebühren- und Benutzungsordnung der Stadtbibliothek der Stadt Offenbach am Main sowie der Satzung zur Darstellung der Gemeinnützigkeit wird zugestimmt.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung