Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 08. Februar 2018

 

 

 

 

 

TOP 29

Betreff: Grundsatzbeschluss zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege gem. § 24 ff SGB VIII
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-033 (Dez. IV, Amt 51) vom 24.01.2018,
2016-21/DS-I(A)0358

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

1.  Der Ausbau eines bedarfsgerechten Angebotes gemäß § 24 SGB VIII soll gemäß dem in Anlage 1 beigefügten Kindertagesstättenentwicklungsplan (KEP) in Ausbaustufen bis 2022 erfolgen.

 

2.  Die bei der Kindertagesstättenentwicklungsplanung als Nachfrage durch Stadtverordnetenbeschluss (2011-16/DS-I(A)0115 vom 23.11.2011) bereits definierten Versorgungsquoten bleiben, wie im beigefügten KEP (Anlage 1) angewendet, wie folgt festgesetzt: Für Hortplätze 35%, für Kindergartenplätze (Ü3) 98% und für Krabbelplätze (U3) 45% der jeweils tatsächlichen Population.

 

3.  Der Magistrat wird beauftragt, unter Einbeziehung der freien Träger von Kinder-tagesstätten die Ausbaustufen gem. Tabelle 1, Zeile 4 der jeweiligen Altersgruppe in Anlage 1 einzuleiten und umzusetzen. Dabei soll die in Tabelle 3 Anlage 1 ausgewiesene Regionalverteilung nach Möglichkeit berücksichtigt werden, um eine wohnortnahe Versorgung zu ermöglichen.

 

4.  Der Magistrat wird beauftragt, jährlich zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres der Stadtverordnetenversammlung über die Umsetzung des KEP zu berichten und bei veränderten Populationswerten oder begründeter Verzögerung bzw. Beschleunigung des Ausbaus gegenüber dem KEP, diesen anzupassen und der Stadtverordnetenversammlung zum Beschluss vorzulegen. Erstmals ist 2019 zum Stichtag 31.12.2018 zu berichten.

 

5.  Die notwendigen Haushaltsmittel als Folgeaufwand für Betriebskostenzuschüsse für die Träger von Kindertagesstätten gem. der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen „Richtlinie für die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe in Offenbach am Main“ sowie weiterem Aufwand im Produkt 06010500 für den Platzausbau gem. vorliegendem KEP (Anlage 1) sind vom Magistrat in den Haushalten 2019 ff vorzusehen. Der in Tabelle 2 „Bedarf an Haushaltsmitteln pro Kalenderjahr“ in Zeile 7 genannte Gesamtbetrag ist dabei als Erwartungswert in Produkt 060105 (verteilt auf die jeweiligen Produktkonten) unter Berücksichtigung der Einhaltung des Abbaupfads im Ergebnishaushalt gem. Schutzschirmvertrag zu Grunde zu legen.

6.  Programme der Investivförderung zur Schaffung von Kindertagesstättenplätzen aus Bundes- und Landesmittel sind bei der Umsetzung des KEP (Anlage 1) auszuschöpfen. Hierbei einzubringende investive Eigenmittel der Stadt Offenbach sind in den Haushalten 2019 ff vorzusehen.

 

7.  Der Magistrat wird ermächtigt, gegenüber freien Trägern im Rahmen der jeweils geltenden, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen „Richtlinie für die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe in Offenbach am Main“ die Finanzierungszusagen für deren Erweiterung des Platzangebotes unter Berücksichtigung der jeweiligen Haushaltsansätze abzugeben, sofern die Schaffung der neuen Kita-Plätze innerhalb des Gesamtmengengerüstes des KEP (Anlage 1) notwendig ist und die sich aus Tabelle 3 des KEP (Anlage 1) ergebende Regionalverteilung berücksichtigt ist.

 

8.  Bedarf es in Folge der Umsetzung von Punkt 7 im Einzelfall einer Ausweitung des Budgets (Produkt 06010500) aufgrund der künftigen Finanzierung von Kitaplätzen gegenüber freien Trägern, so kann das Jugendamt in Abstimmung mit der Kämmerei über bis zu 5% des geplanten Ansatzes für Betriebskostenzuschüsse zusätzlich ohne Deckung verfügen. Eine entsprechende Anpassung des Haushaltsansatzes durch das Jugendamt erfolgt zeitgerecht im jeweiligen Nachtrag bzw. im Zuge der Haushaltsplanung des Folgejahres. Diese Regelung läuft mit dem Haushaltsjahr 2022 ab.

 

 

Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung