Anlage 2 zur Magistratsvorlage Nr. 2018-_____

 

Gefahrenabwehrverordnung

über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen

und in den Anlagen der Stadt Offenbach am Main

(Offenbacher Straßenordnung)

 

Alt

Neu

Begründung

§ 5 Nutzung öffentlicher Anlagen

 

(3)          Abfälle sind in die dafür bestimmten Behälter zu werfen. Das Sammeln von Holz, Laub oder Früchten ist nur mit Erlaubnis der Stadt Offenbach am Main gestattet.

§ 5 Nutzung öffentlicher Anlagen

 

(3)       Abfälle sind in die dafür bestimmten Behälter zu werfen. Das Sammeln von Holz ist nur mit Erlaubnis der Stadt Offenbach am Main gestattet. Das Ernten von Früchten in haushaltsüblich verwertbaren Mengen ist gestattet.

 

 

 

Der bisher bestehende Erlaubnisvorbehalt für das Sammeln von Laub oder Früchten auf öffentlichen Flächen wurde gestrichen, da er nicht mehr zeitgemäß ist. Um jedoch eine Kommerzialisierung zu verhindern, wurde die Menge bei Früchten jedoch beschränkt.

§ 7 Tiere

 

(1)          Hunde sind von Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art, Liegewiesen und Kinderspielplätzen sowie von Weihern und Planschbecken fernzuhalten. Öffentliche Straßen und Anlagen dürfen nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

 

§ 7 Tiere

 

(1)         Hunde sind von Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art, Liegewiesen und Kinderspielplätzen sowie von Weihern und Planschbecken fernzuhalten, sofern diese Flächen nicht ausdrücklich für Hunde freigegeben sind. Öffentliche Straßen und Anlagen dürfen nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

 

 

 

Die Einfügung eines Vorbehalts der Freigabe für die Benutzung von Einrichtungen für Hunde verschafft der Stadt Offenbach die Möglichkeit, sogenannte „Auslaufflächen“ auszuweisen.

 

Alt

Neu

Begründung

§ 9 Benutzung der Kinderspielplätze und Bolzplätze

 

(1)          Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nicht von Personen benutzt werden, die älter als 14 Jahre sind; Fußball darf nur auf den dazu besonders bestimmten Plätzen (Bolzplätze) und nur von Personen, die nicht älter als 14 Jahre sind, gespielt werden .

 

(2)          Kinderspielplätze und Bolzplätze dürfen nur von 7.00 - 20.00 Uhr entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. Darüber hinaus dürfen Bolzplätze an Sonn- und Feiertagen erst ab 11.00 Uhr genutzt werden.

 

§ 9 Benutzung der Kinderspielplätze und Bolzplätze

 

(1)       Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nicht von Personen benutzt werden, die älter als 14 Jahre sind; Fußball darf nur auf den dazu besonders bestimmten Plätzen (Bolzplätze) und nur von Kindern und Jugendlichen, die nicht älter als 16 Jahre sind, gespielt werden.

 

(2)       Kinderspielplätze und Bolzplätze dürfen nur  von 7.00 - 20.00 Uhr entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. Darüber hinaus dürfen Bolzplätze an Sonn- und Feiertagen erst ab 11.00 Uhr genutzt werden. Die vor Ort angebrachte Beschilderung kann andere Regelungen festlegen.

 

 

 

 

In der neuen Bestimmung wurde die Altersgrenze der Personen nach oben gesetzt, die Bolzplätze benutzen dürfen. Gerade beim Fußballspielen machte die bisherige Grenze von 14 Jahren keinen Sinn. Die neue Altersgrenze von 16 Jahren soll allerdings ältere Jugendliche und Erwachsene von den Bolzplätzen fernhalten.

 

Die neu eingefügte Möglichkeit, von den generellen Bestimmungen der Straßenordnung durch entsprechende Beschilderung Abweichungen zuzulassen, soll den örtlichen Besonderheiten im Umfeld der Spiel- und Bolzplätze Rechnung tragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alt

Neu

Begründung

§ 13 Verbot des Durchsuchens von Abfall und Sammelgut

 

(1)          Papierkörbe, Abfallbehälter, Mülltonnen, Großmüllcontainer und Abfallsammelstationen dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus entnommen oder verstreut werden. Das gleiche gilt für Sperrmüll oder Sammelgut (Kleider, Altkleider, Altpapier, Gläser, Batterien, Schrott, Metalle, Kunststoffe u.ä.), soweit sie zum Abholen bereitgestellt sind.

§ 13 Verbot des Durchsuchens von Abfall und Sammelgut

 

(1)       Mülltonnen, Großmüllcontainer und Abfallsammelstationen dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus entnommen oder verstreut werden. Das gleiche gilt für Sperrmüll oder Sammelgut (Kleider, Altkleider, Altpapier, Gläser, Batterien, Schrott, Metalle, Kunststoffe u.ä.), soweit sie zum Abholen bereitgestellt sind.

 

 

 

 

Zahlreiche Menschen bessern ihr Einkommen damit auf, dass sie aus Papierkörben und Abfallbehältern Pfandflaschen entnehmen und das Pfand einlösen. Dies verstößt nicht gegen die Zielsetzung der abfallrechtlichen Vorschriften, so dass es auch nicht rechtlich sanktioniert werden soll. Aus diesem Grund wurden Papierkörbe und Abfallbehälter aus der alten Bestimmung gestrichen.

 

§ 16 Behälter für die Rohstoffrückgewinnung

 

Das Einfüllen in Glascontainer oder Sammelbehälter für Dosenschrott ist an

Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und

Feiertagen nicht gestattet.

§ 16 Behälter für die Rohstoffrückgewinnung

 

Das Einfüllen in Glascontainer oder Sammelbehälter für Elektroschrott ist an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

 

 

 

 

Da es bei dieser Vorschrift um Lärmvermeidung geht, wurden die Arten der Container, bei denen der Einwurf Lärm verursacht, geändert. Container für Dosenschrott gibt es in Offenbach nicht.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

 

Anpassung der Nummerierung und der Tatvorwürfe an die geänderten Vorschriften.

 

Redaktionelle Änderung

 

Der Mindestbetrag bei der Höhe des Bußgeldes wurde an das geänderte Ordnungswidrigkeitengesetz angepasst.

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Neu

Begründung

Anlage 1 zur Offenbacher Straßenordnung

Anlage 1 zur Offenbacher Straßenordnung

 

Folgende Gebiete wurden in die Grenzen mit aufgenommen:

 

-          das Caritas Zentrum am der Schumannstraße,

-          Baugebiet Bieber Nord,

-          Baugebiet an den Eichen und der Neue Friedhof,

-          Mainzer Ring und Baugebiet Bürgel Ost,

-          Baugebiet in den Lachwiesen in Rumpenheim.

 

Redaktionelle Änderung

 

Die Karte der zusammenhängend bebauten Teile des Stadtgebietes wurde an die fortschreitende Bebauung angepasst.