Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0496Ausgegeben am 18.10.2018

Eing. Dat. 18.10.2018

 

 

 

 

 

Erneuerung der Fluchttreppe und Nachrüstung Rauchmelder im Altbau, Südflügel, an der Albert-Schweitzer-Schule, Waldstraße 113 - 115 in 63071 Offenbach

hier: Projekt- und Vergabebeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-376 (Dez. IV, Amt 60) vom 17.10.2018

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.       Der Erneuerung der Fluchttreppe und Nachrüstung von Rauchmeldern im Altbau, Südflügel, an der Albert-Schweitzer-Schule, Waldstraße113 - 115 in 63071 Offenbach, nach der von der GBM Service GmbH Offenbach, Senefelderstr. 162 in 63069 Offenbach, in Verbindung mit Dritten erstellten und vom Revisionsamt geprüften detaillierten Kostenberechnung, abschließend mit 190.000,00 € einschließlich Planungskosten, wird zugestimmt.

 

2.       Die erforderlichen Mittel werden bewilligt und bei dem Produktkonto 01010800.6161000260, „Gebäudesanierung, -unterhaltung und -reparatur“, PN V 8020 und 01010800.6120000060 „allg. Planungskosten“, wie folgt bereitgestellt:

 

Produktkonto 01010800.6161000260 „Gebäudesanierung, -unterhaltung und -reparatur“

Haushaltsmittel 2018:                                     154.300,00 €

 

Produktkonto 01010800.6120000060 „allg. Planungskosten“

Haushaltsmittel 2018:                                     35.700,00 €

 

3.       Mit der Umsetzung der Maßnahme wird die GBM Service GmbH Offenbach beauftragt.

 

 

Begründung:

 

Die Albert-Schweitzer-Schule in der Waldstraße 113-115 liegt im südlichen Bereich des Stadtgebietes. Das Gymnasium wird derzeit von 1.174 Schülern besucht. Diese werden in 26 Klassen (Mittelstufe) und in 18 Tutorengruppen (Oberstufe) von rund 80 Lehrkräften unterrichtet.

 

Der Altbau der heutigen Albert-Schweitzer-Schule wurde am 06.04.1911 eingeweiht.

Die Schule wurde im Laufe der Zeit, u.a. nach einem 1985 im Dach des Altbau-Südflügels ausgebrochenen Brandes, mehrfach saniert, umgebaut und erweitert. Heute stehen auf dem Schulgelände neben dem denkmalgeschützten Hauptgebäude, unter anderem auch eine neue Turnhalle, ein Fachklassentrakt für naturwissenschaftlichen Unterricht, ein Anbau für die Verwaltung und Cafeteria, zwei Pavillons sowie weitere Nebengebäude.

 

Die zu erneuernde Treppenanlage wurde im Jahr 1973 am Südflügel gemäß Forderung der Feuerwehr vom 23.02.1971 errichtet. Sie hat die Aufgabe den Chemie- und Physikraum (heute Hörsäle B.1.04 und B.2.03) zu entfluchten.

 

Im Rahmen dieses Projektes muss die marode Treppenanlage als baulicher Zweiter Rettungsweg am Ostgiebel des Südflügels zur Entfluchtung der Hörsäle wieder funktionsfähig hergestellt werden, da diese gemäß Gutachten des Ingenieurbüros Reuter und Münch nicht mehr verkehrssicher ist.

Weiterhin muss gemäß Forderung der Feuerwehr der Treppenraum B.X.T1 im Südflügel in jedem Geschoss mit Rauchmeldern ausgestattet und an die bestehende Anlagentechnik angeschlossen werden.

 

Detailinformationen können den ausgelegten Planungs- und Kostendaten entnommen werden.

 

Da eine Sanierung der Wendeltreppe nicht mehr möglich ist, entfällt, bei der nun erforderlichen Kompletterneuerung bzw. dem Neubau der Treppe, der Bestandsschutz. Dies hat zur Folge, dass die neue Treppenanlage den aktuell gültigen Vorschriften, die Wendeltreppen nicht mehr erlauben, genügen muss. Hierzu besagt die Muster-Schulbau-Richtlinie (Fassung April 2009), dass notwendige Treppen keine gewendelten Läufe mehr haben dürfen. Es ist daher erforderlich, statt der Wendeltreppe eine zweiläufige, feuerverzinkte Stahl-Fluchttreppe mit fünf Podesten mit Gitterrost-Stufen und einer Breite von ca. 3,00 m sowie einer Länge von ca. 5,50 m zu errichten, die eine Höhe von ca. 10,20 m überbrücken muss. Das Treppengeländer wird 1,10 m hoch ausgeführt. Damit die Treppe von unten nicht durch Unbefugte betreten werden kann, erhält sie eine Einhausung. Für die Tragkonstruktion der Treppe müssen zwei Streifenfundamente hergestellt werden und nach Beendigung der Arbeiten das Außengelände angearbeitet und ergänzt werden.

 

Bei dem Ortstermin zur Erneuerung der außenliegenden Wendeltreppe wurde auch die Rettungswegsituation der Klassenräume B1.07, B2.05, B2.06, B3.01 und B3.02 im Südflügel von der Feuerwehr betrachtet. Die Muster-Schulbaurichtlinie fordert hierzu: „Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein.“ Der erste bauliche Rettungsweg ist vorhanden und führt über das großzügig dimensionierte Treppenhaus B.X.T1 im Südflügel (Gebäudeteil B). Die oben genannten Räume haben aber keinen zweiten, baulich unabhängigen Rettungsweg. Da der Altbau der Albert-Schweitzer-Schule unter Denkmal- und Bestandsschutz steht, wäre die Schaffung eines zweiten, baulich unabhängigen Rettungsweges für die oben genannten Räume mit unverhältnismäßig hohem Aufwand und Kosten verbunden.

 

In diesem besonderen und begründeten Ausnahmefall wurde, unter Beachtung des Denkmalschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Sicherheit, mit der Feuerwehr eine Einzelfallregelung getroffen. Im Ernstfall kann daher die Rettung von Nutzern der Räume hier auch über Rettungsleitern der Feuerwehr erfolgen. Die Feuerwehr akzeptiert diese Sonderregelung unter der Auflage, dass das Treppenhaus B.X.T1 in allen Etagen mit Rauchmeldern nachgerüstet wird und diese an die bestehende Alarmierungsanlage angeschlossen werden. Das Ziel dieser Auflage ist die Überwachung des Treppenraumes B.X.T1 und die frühzeitige Detektion eines Brandes. Somit besteht die Möglichkeit, in Ergänzung zu der Rettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr, den horizontalen Rettungsweg über den Treppenraum B.X.T1 im Südflügel durch einen weiteren baulichen Rettungsweg, dem Treppenraum A.X.T1 im Nordflügel des Altbaus, zu ergänzen.

 

Zur Aufschaltung der in jedem Geschoss (KG, EG, 1. OG, 2. OG, 3. OG) des Treppenraumes B.X.T1 zu installierenden Rauchmelder auf die vorhandene Brandmeldeanlage ist die Erweiterung der vorhandenen Anlagentechnik erforderlich.

 

Bei der Ermittlung der Kostenaufstellung wurden die Kosten für den Abbruch und die Entsorgung der Stahlbeton-Wendeltreppe und des Fundamentes, den Neubau der Stahl-Fluchttreppe und der neuen Fundamente, für Elektroarbeiten zur Installation der Rauchmelder und Nachrüstung der Brandmeldeanlage sowie für die zugehörigen Nebenarbeiten wie auch Planungskosten berücksichtigt.

 

Planung und Ausführung erfolgen in Abstimmung mit der Bauaufsicht, der Denkmalschutzbehörde sowie der Feuerwehr Offenbach am Main.

 

Die Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Energie und Klimaschutz liegt vor. Es wurden folgende Hinweise gegeben:

 

Zur Erneuerung der Fluchttreppe: Für die Beseitigung von Bäumen und Laubgehölzen (Hecken und flächenhafte Gebüsche ab 30 m2), die

unter die Satzung zum Schutz der Grünbestände in der Stadt Offenbach fallen, ist eine schriftliche Genehmigung erforderlich. Diese ist gesondert beim Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz der Stadt Offenbach am Main zu beantragen. Zu erhaltende Grünbestände sind vor Beschädigungen im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Abbruchs der alten Treppe und der Errichtung der neuen Treppe zu schützen. Erforderliche Schutzmaßnahmen sollen sich auch auf Grünbestände erstrecken, die im Umfeld der Baumaßnahme, durch Baustellenzufahrt oder -einrichtung betroffen sein können, inklusive der Grünbestände auf den angrenzenden Grundstücken. Maßgeblich zu beachten ist die DIN 18920 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) in der jeweils gültigen Fassung. Im Rahmen der Abbruch- und Baumaßnahme, insbesondere vor und während des Rückschnitts von Grünbeständen ist nach § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sicherzustellen, dass keine Tiere besonders geschützter Arten verletzt oder getötet werden oder deren Entwicklungsformen, z. B. Vogeleier, beschädigt oder zerstört werden können. Falls Tiere geschützter Arten, z. B. brütende Vögel vor oder während der Baumaßnahmen vorgefunden werden, setzen Sie sich bitte umgehend mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung.

 

Hinweis zum Immissionsschutz: Als nichtgenehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist die Baustelle so zu betreiben, dass die allgemeinen Anforderungen des § 22 BImSchG erfüllt sind. Vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen, z.B. Immissionen, sind somit zu verhindern bzw. nach dem Stand der Technik unvermeidbare zu minimieren. In der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, Ziffer 5.2.3, sind die Maßnahmen genannt, die in Abhängigkeit z. B. der Gefährlichkeit von Inhaltsstoffen geeignet sind, um die Staubimmissionen zu minimieren (Maßnahmen der Befeuchtung von staubenden Materialien, Einhausung von Bereichen mit Staubentstehung und / oder Auswahl von emissionsarmen Technologien). Soweit im Rahmen des Abbruches Bauteile mit Asbest, KMF, etc. anfallen, gelten darüber hinaus die spezifischen technischen Regeln für Gefahrstoffe (z. B. TRGS 519 oder TRGS 521). Arbeiten mit Asbest dürfen nur durch Firmen mit dem entsprechenden Sachkundenachweis durchgeführt werden. Die Arbeiten sind der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz u. Umwelt Frankfurt 8 Tage vor Beginn anzuzeigen. Die Maßnahmen zur Reduzierung von Gerätelärm ergeben sich aus der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz).

 

Kostenermittlung

Die vom Revisionsamt geprüfte Kostenberechnung wurde auf Basis aktueller Kostendaten nach DIN 276 erstellt. Die Gesamtkosten belaufen sich demnach auf 190.000,00 € brutto. Details sind der Auslage und der DVD mit den gespeicherten Daten zu entnehmen.

 

Fördermöglichkeiten

Es handelt sich um eine reine Instandhaltungsmaßnahme nach den gesetzlich vorgeschriebenen Standards. Hierfür werden keine Förderungen angeboten.

 

Mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten soll baldmöglichst nach Bereitstellung der Haushaltsmittel begonnen werden.

 

Die Haushaltsmittelbereitstellung sowie die Finanzierung der Maßnahme erfolgen entsprechend dem Antragstenor.

 

Eine Folgekostenberechnung entfällt (übliche Darlehenszinsen und -tilgungen).

 

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und anschließend im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen die Planungsunterlagen sowie eine detaillierte Kostenberechnung zur Einsichtnahme aus.