Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0757Ausgegeben am 20.02.2020

Eing. Dat. 20.02.2020

 

 

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 633 mit der Bezeichnung „Wohngebiet östlich der Siemensstraße“

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2020-076 (Dez. IV, Amt 60) vom 19.02.2020

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Für das Gebiet des Geltungsbereichs in der Gemarkung Bürgel, Flur 8, ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 633 aufzuheben.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) wurde zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses umgrenzt wie folgt:

-    Im Norden: Von den Nord- und Nordwestgrenzen der Grundstücke 12/24, 12/25 und 12/31. Das Grundstück 12/30 liegt nicht im Geltungsbereich.

-    Im Osten: Von einer Linie, die in ca. 100 m Entfernung von der Siemensstraße parallel zu dieser Straße verläuft und die heutigen Grundstücke 12/24, 12/25 und 12/26 durchschneidet.

-    Im Süden: Von den Süd- und Südwestgrenzen der Grundstücke 12/24 und 12/31.

-    Im Westen: Von der Grenze zwischen den Grundstücken 12/24 und 12/31 einerseits und der Siemensstraße bzw. dem Grundstück 12/30 andererseits.

 

Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist in beigefügtem Übersichtsplan dargestellt. Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die Flurstücke der Gemarkung Bürgel, Flur 8, Flurstücksnummern 12/24, 12/31, sowie Teile von 12/25 und Teile von 12/26. Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses ist in der Anlage 1 dargestellt.

 

Zwischenzeitlich wurden die Flurstücke teilweise vereinigt und neu geteilt. Der Geltungsbereich umfasst nunmehr die Flurstücke Gemarkung Bürgel, Flur 8, 12/37 und 12/38 (teilweise, westlicher Teil). Der Geltungsbereich des Aufhebungsbeschlusses ist in der Anlage 2 dargestellt.

 

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 633 sollte das Planungsrecht auf einer Fläche von ca. 1,5 ha für den Bau eines Wohngebiets mit 70 Reihenhäusern inklusive interner Erschließung und Gemeinschaftsanlagen geschaffen werden. Das Vorhaben ist in der beantragten Form nicht mehr umsetzbar.

 

 

Begründung:

 

Die Vorhabenträgerin Deutsche Reihenhaus AG (DRH AG) mit Sitz in Kaiserslautern beabsichtigte, an diesem Standort ein Wohngebiet mit 70 Reihenhäusern in energiesparender Bauweise mit den erforderlichen Stellplätzen und Garagen zu errichten. Dazu sollten auch die erforderlichen internen Erschließungsstraßen und Wege, ein zentraler begrünter Gemeinschaftsplatz sowie ein kleines Blockheizkraftwerk für die gemeinsame Energieversorgung realisiert werden.

 

Durch den Vorhabenträger, die Deutsche Reihenhaus AG, wurde mit Schreiben vom 21.07.2009 ein Antrag zur Einleitung eines Aufstellungsbeschlusses für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 BauGB eingereicht.

 

Der Vorhabenträger hat im Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens vom 21.07.2009 bestätigt, dass er mit dem damaligen Grundstückseigentümer Freudenberg Immobilien Management GmbH mit Sitz in Weinheim über die Fläche des Geltungsbereichs in Kaufverhandlungen steht. Die unbebauten Flächen unmittelbar östlich des Geltungsbereichs sollten beim damaligen Grundstückseigentümer verbleiben und einer mit dem neuen Wohngebiet verträglichen Gewerbenutzung zugeführt werden.

 

Für das Gebiet des Geltungsbereichs wurde durch die Stadtverordnetenversammlung (StvV) gemäß § 12 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB am 03.09.2009 der Einleitungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gefasst und am 10.09.2009 in der Offenbach Post ortsüblich bekanntgemacht.

Planinhalt war die wohnbauliche Umstrukturierung einer ehemals gewerblich genutzten Fläche.

 

Der Scopingtermin gemäß § 2 Abs. 4 BauGB fand am 25.08.2009 statt.

 

Die Billigung des Bebauungsplan-Entwurfs durch die StvV erfolgte am 05.11.2009, die öffentliche Bekanntmachung des Billigungsbeschlusses in der Offenbach Post am 16.11.2009.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 24.11.2009 – 23.12.2009 statt, die öffentliche Bürgerversammlung am 15.12.2009 um 19:30 Uhr im Rathaus.

 

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurden mehrere Gutachten, insbesondere Schallgutachten sowie ein Geruchs- und Staubgutachten erarbeitet. Dabei zeigte sich, dass die durch die geplante Wohnbebauung hervorgerufenen Konflikte mit der gewerblichen Bestandsnutzung, besonders im Südosten des Planungsgebiets, nicht planerisch zu bewältigen sind.

Die politische Diskussion ergab seit dem Jahr 2012 ein klares Bekenntnis zu einer gewerblichen Nutzung innerhalb des Geltungsbereichs, was sich auch im Masterplan abbildet.

 

Mittlerweile ist das Quartier teilweise mit gewerblichen Nutzungen bebaut. Zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung ist keine Bebauungsplanung mehr erforderlich. Das Vorhaben ist in der ursprünglich geplanten Form nicht mehr umsetzbar.

Beim Bebauungsplan Nr. 633 ist die ursprüngliche planerische Intention überholt und die Regelung der städtebaulichen Ordnung nicht mehr notwendig. Damit entfällt die Notwendigkeit bzw. die Grundlage zur Fortführung des Bebauungsplanverfahrens.

Anlagen:

Anlage 1:       Übersichtsplan Anlage zum Einleitungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 633, Stand: 11.08.2009

 

Anlage 2:       Übersichtsplan Aufhebung des Einleitungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 633, Stand: 23.01.2020