Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0772Ausgegeben am 19.03.2020

Eing. Dat. 19.03.2020

 

 

Rhein-Main Abfall GmbH (RMA GmbH)

hier: Fortsetzung der interkommunalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Abfallentsorgung in der Region Rhein-Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2020-130 (Dez. II, Amt 20) vom 18.03.2020

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließen möge:

 

I.    Die interkommunale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Abfallentsorgung in der Region Rhein-Main auf der Grundlage des Vertragswerks vom 21. Dezember 1998 zur Neuordnung der Abfallwirtschaft in der Region-Main wird über den
31. Dezember 2023 hinaus um mindestens weitere 10 Jahre fortgesetzt.

 

II.  Der Änderung der Grundlagenvereinbarung vom 21. Dezember 1998 sowie der Änderung des Gesellschaftsvertrages zugestimmt.

 

1.    § 9 Abs. 1 der Grundlagenvereinbarung vom 21. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:

 

§ 9.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrages und endet am 31.12.2033, falls mindestens eine Gebietskörperschaft spätestens 18 Monate vorher schriftlich kündigt.

 

Die übrigen Bestimmungen der Grundlagenvereinbarung, insbesondere § 9 Abs. 1 Satz 2, gelten unverändert fort.

 

2.    Der Gesellschaftsvertrag der RMA GmbH in der Fassung vom 09. Oktober 2012 wird wie folgt geändert:

 

§ 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von 18 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, erstmals zum 31.12. 2033 zulässig.“

 

Im Übrigen gilt der Gesellschaftsvertrag unverändert fort.

 

 

Begründung:

 

Die Stadt Offenbach am Main ist unmittelbar mit 19,23%, dies entspricht nominal 53.055,57 € am Stammkapital der Gesellschaft von derzeit nominal 275.900,00 € beteiligt.

 

Mit dem Vertragswerk zur Neuordnung der Abfallwirtschaft in der Rhein-Main-Region vom 21. Dezember 1998 haben die Gebietskörperschaften Stadt Frankfurt am Main, Stadt Offenbach am Main, Stadt Maintal sowie die Landkreise Main-Taunus, Hochtaunus und Offenbach einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, genannt „Grundlagenvereinbarung“, zur interkommunalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Abfallentsorgung geschlossen. Die Grundlagenvereinbarung beginnt mit dem Bekenntnis zur interkommunalen Zusammenarbeit, das nach vielen erfolgreichen Jahren der Zusammenarbeit nichts an Aktualität eingebüßt hat:

 

„Von der Überzeugung getragen, dass ein nach freier Vereinbarung unter Berücksichtigung räumlicher und sachlicher Zusammenhänge gebildeter und sich an gemeinsamen Zielen und Vorgaben orientierender regionaler Verbund kommunaler Gebietskörperschaften den bestehenden und zukünftigen Anforderungen an eine sichere, umweltschonende und kostenbewusste Abfallentsorgung am besten gerecht werden kann, schließen die kreisfreien Städte Frankfurt am Main, Offenbach am Main und die Landkreise Kreis Offenbach, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis sowie die Stadt Maintal (nachfolgend kurz „Gebietskörperschaften“) … den nachfolgenden Grundlagenvertrag:“

 

Der Wille zur kooperativen interkommunalen Zusammenarbeit, die weiterhin bestehenden räumlichen und sachlichen Zusammenhänge im Rhein-Main Gebiet, die nach wie vor gewollte Orientierung an den gemeinsamen Zielen sowie die fortbestehende Verpflichtung der beteiligten Gebietskörperschaften zur Erfüllung Ihrer öffentlichen Aufgabe der Abfallentsorgung wird durch die Änderung des § 9.1 der Grundlagenvereinbarung vom 21. Dezember 1998 formal bestätigt.

 

Die wesentlichen gemeinsamen Ziele der Grundlagenvereinbarung sind:

 

-               alle Möglichkeiten der Abfallvermeidung auf regionaler Ebene zu nutzen,

-               bei der Abfallverwertung neue umweltschonende und wirtschaftliche Wege zu entwickeln und durchzusetzen,

-               die vorhandenen Abfallentsorgungsanlagen im Gebiet des Verbundes auszulasten und dadurch die Wirtschaftlichkeit der Entsorgungstätigkeit (Entlastung der Gebührenhaushalte und Kostensicherheit) sicherzustellen,

-               die Bereitstellung ausreichender Entsorgungskapazitäten und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Abfallentsorgungseinrichtungen durch vertragliche Abreden mit dem jeweiligen Anlageninhaber bzw. Betreiber sicherstellen (§ 7) sowie

-               weitere Gebietskörperschaften als Kooperationspartner einbeziehen, wenn und soweit dies für das Erreichen der Vertragsziele förderlich erscheint (§ 8).

 

Wenn die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger weiterhin der Überzeugung sind, „dass ein nach freier Vereinbarung unter Berücksichtigung räumlicher und sachlicher Zusammenhänge gebildeter und sich an gemeinsamen Zielen und Vorgaben orientierender regionaler Verbund kommunaler Gebietskörperschaften den bestehenden und zukünftigen Anforderungen an eine sichere, umweltschonende und kostenbewusste Abfallentsorgung am besten gerecht werden kann“ (Präambel der Grundlagenvereinbarung), dann sollte hinreichende Planungssicherheit geschaffen werden. Nur mit einem ausreichenden Planungshorizont sind die Ziele bzw. deren Erreichung durch entsprechende Maßnahmen im Sinne einer geordneten abfallwirtschaftlichen und umweltpolitischen Entwicklung fortzuschreiben.

 

Dafür braucht es aber auch die Absicherung, dass alle bisherigen Gesellschafter auch weiterhin mindestens die überlassungspflichtigen Abfälle aus Ihren Landkreisen und Städten der RMA GmbH zur Beseitigung überlassen. Hier sind die wesentlichen Bestimmungen in der bestehenden Grundlagenvereinbarung enthalten. Die entsprechenden Rechtsbezüge haben sich mit den Novellierungen der Gesetze geändert. So muss gesichert sein, dass die Gebietskörperschaften der RMA sämtliche ihnen gem. § 20 Abs.1 KrWG und § 1. Abs. 3 und Abs. 4 HAKrWG von Abfallbesitzern und/oder Abfallerzeugern überlassenen Abfälle weiterüberlassen (alt: § 13 Abs.1 KrW-/AbfG).

 

Die Abänderung der Kündigungsfrist im Gesellschaftsvertrag und in der Grundlagenvereinbarung sichert der gemeinsamen Gesellschaft der beteiligten sechs Gebietskörperschaften einen hinreichenden Planungshorizont für die Beibehaltung der notwendigen Entsorgungssicherheit in einem prosperierenden Wirtschaftsraum und schafft die Grundlage für mittel- und langfristige Entscheidungen hinsichtlich aufrechtzuerhaltender Verbrennungskapazitäten sowie für die Bereitstellung von Deponiekapazitäten. Die zukünftige Gebührenstabilität in der RMA-Region wird auch über eine Verhandlungsmacht im Sinne gebündelter Abfallmengen und gleichgerichteter Interessen bestimmt. Weil erst das „Ob“ den Raum für das „Wie“ bestimmt.

 

Die Anpassung sowohl der Grundlagenvereinbarung als auch des Gesellschaftsvertrages sind erforderlich, weil nach § 9.3 der Grundlagenvereinbarung die Folgen des Ausscheidens durch den Gesellschaftsvertrag geregelt werden und mit dem Ausscheiden aus der Grundlagenvereinbarung auch die Beteiligung an der RMA endet. Hier bestehen also zwischen dem Gesellschaftsvertrag der RMA und der Grundlagenvereinbarung Wechselwirkungen, die nicht aufgelöst werden können. Die Kompetenz der Beschlussfassung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages liegt gemäß § 15 Abs. 2 lit g bei der Gesellschafterversammlung der RMA, die über den Vertrag zur interkommunalen Zusammenarbeit „Grundlagenvereinbarung“ bei den Gebietskörperschaften entscheidet. In der Sitzung am 10. März 2020 ist der positive Beschluss einstimmig erfolgt unter dem Vorbehalt der zuständigen Kreisgremien oder Magistrate.

 

Eine Zusammenfassung des Vorhabens der RMA GmbH liegt als Auslage im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und später im Büro des Stadtverordnetenvorstehers zum Zwecke der Einsichtnahme aus.

 

Die Einbringung der Magistratsvorlage *(in den Magistrat) erfolgt auf dem Wege des Nachtrags, da es noch Abstimmungsbedarf gab. Eine Abgabe im regulären Geschäftsgang war zeitlich nicht möglich.

 

* redaktionell geändert